Hallo, ich habe für den WAGEN IMMER 7105,- ALS PRIVATZUTUNG ANGESETZT 1% REGLUNG der Wagen ist über 10 Jahre alt muss ich echt noch immer die 35500 Neupreis als 1% Reglung nehmen für diese alte Schüssel? oder ist es weniger was ich ansetzten kann?
KFZ Nutzung
- Pompi
- Erledigt
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..... der Wagen ist über 10 Jahre alt muss ich echt noch immer die 35500 Neupreis als 1% Reglung nehmen für diese alte Schüssel?
Ja.
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Vorausgesetzt, Sie nutzen Ihr Kfz zu mehr als 50% betrieblich, sonst dürfen Sie das garnicht.
Alternativ wäre ein Fahrtenbuch das Mittel der Wahl.
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Vorausgesetzt, Sie nutzen Ihr Kfz zu mehr als 50% betrieblich, sonst dürfen Sie das garnicht.
Gilt aber nur für das Kalenderjahr der erstmaligen Zuordnung zum Unternehmensvermögen. Hat er es einmal zurecht dem Unternehmensvermögen zugeordnet, gleich aus welchen Gründen, dann bleibt es auch bei der Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe nach den bekannten Alternativen. Oder gibt es da etwas neues?
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Mit wäre vollkommen, dass hier NICHT jährlich neu gerpüft werden muss, ob sich das Kfz weiterhin im notwendigen BV befindet.
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Notwendig oder gewillkürt ist doch letztlich in späteren Jahren egal. Da hatten wir doch kürzliche eine ähnliche Diskussion, in der es um eine etwaige Entnahme wegen geringerer unternehmerische Nutzung als 10% in einem Folgejahr ging. Und da gab es doch ein ganz aktuelles Urteil, das ich verlinkt habe, nachdem die erstmalige Zuordnung entscheidend ist und danach die allgemeinen Regeln anzuwenden sind, solange das Kfz nicht wirksam entnommen wird.
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Für mich ist die Beurteilung der Zugehörigkeit zum BV nicht maßgeblich für die Beurteilung dieses Sachverhaltes.
Die Erfüllung der Voraussetzung für eine pauschale Berechnung des privaten Nutzungsanteils ist stets für jeden Veranlagungszeitraum gesondert zu betrachten- die Anwendung der Pauschalmethode für die Ermittlung der privaten Kfz Kosten setzt ausnahmslos eine mindestens 50%ige betriebliche Nutzung voraus und ist ggf. anhand von Aufzeichnungen jährlich zu prüfen- und stellt m.E. nicht auf die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen ab.
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Es muss aber ein Entnahmetatbestand vorliegen und das ist eine geringere unternehmerische Nutzung in Folgezeiträumen nach dem Urteil eben ausdrücklich nicht.
Oder meinst Du jetzt auch ggf. Auswirkungen durch den § 15a UStG? Wobei mir da jetzt keine einfällt?(
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Miwe, hier geht es nicht um eine Entnahme aus dem BV sondern um die Voraussetzungen für den Ansatzes der 1% Regelung zur Ermittlung der Privatnutzung eines Kfz.
Und die 1% Regelung darf nur vereinfachend genutzt werden, wenn sich das Kfz IM BV befindet UND zu mindestens 50% betrieblich genutzt wird.
Für ein im (gewillkürten BV) befindliches Kfz mit 10-49,9% iger Privatnutzung ist die Privatnutzung ausnahmslos über das Fahrtenbuch zu ermitteln, die 1% Regelung ist NICHT anwendbar!
Dafür ist die Privatnutzung ist jedes Jahr neu zu ermitteln und die Pauschalmethode nur anwendbar, wenn die betriebliche Nutzung tatsächlich über oder gleich 50% liegt- und DAS ist jährlich zu prüfen und nicht einmal im Leben eines Kfz. -
Aber die Entscheidung über die Zulässigkeit der 1%-Regelung wird doch im Jahr der Zuordnung zum Unternehmensvermögen getroffen. Ansonsten müsste jeder Anwender der 1%-Regelung zwingend nebenher ja auch noch für jedes Jahr ein Fahrtenbuch führen, um nachzuweisen, dass er auch weiterhin zur Anwendung der 1%-Regelung berechtigt sei. Dies wäre weder eine vereinfachende Berechnung der Privatanteile noch im Sinne des von mir zitierten Urteils, aus dem man dies auch herauslesen kann.
Im Übrigen möchte ich den Fall sehen, in dem man sich nach den Kalendereinträgen um eine Kilometerleistung größer oder gleich 50% betrieblich streitet. Vielmehr scheint mir das hier zitierte BFH-Urteil und dessen Auslegung schon zielführender. Gerade bei dem dort genannten Fall mit mehreren Pkws im Unternehmensvermögen, im Prinzip der klassische Fall eines Familienunternehmens mit zwei Elternteilen und mindestens einem fahrtüchtigen Kind, zeigt die Lösung doch, dass man nach dem jahr der Einlage seitens der Finanzverwaltung die 1%-Regelung in den Vordergrund stellt.
Man siehe dazu auch in das BMF-Schreiben vom 18. November 2009 (Az. IV C 6 - S-2177 / 07 / 10004 und dort insbesondere in die Tz. 7. Da wird die weitere Anwendbarkeit des repräsentativen Zeitraums nach Tz. 4 konkretisert und im Prinzip angeordnet.
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Zitat
Aber die Entscheidung über die Zulässigkeit der 1%-Regelung wird doch im Jahr der Zuordnung zum Unternehmensvermögen getroffen.
Nein, wird es nicht.
Der zu versteuernde Privatanteil darf für jeden Veranlagungszeitraum neu festgelegt werden. Es ist zulässig, bei dem gleichen Fahrzeug Jahr für Jahr zwischen tatsächlicher und pauschaler Besteuerung zu wechseln. Steuerberater vergleichen hier und wählen bei Zulässigkeit grundsätzlich dir günstigere Variante. Eine Voraussetzung für Zugrundelegung eines pauschalen Nutzungsanteils ist nicht die Zuordnung zum Betriebsvermögen allein (die nach Deinem Urteil auch unter 10% gegeben sein kann) sondern zusätzlich ein Anteil der betrieblichen Nutzung von mind. 50%.ZitatAnsonsten müsste jeder Anwender der 1%-Regelung zwingend nebenher ja auch noch für jedes Jahr ein Fahrtenbuch führen, um nachzuweisen, dass er auch weiterhin zur Anwendung der 1%-Regelung berechtigt sei.
Richtig. Wobei die Ansprüche an die Aufzeichnungen hier weiter gefasst sind- hier reicht die Glaubhaftmachung.
Das ist hier auch wie bei anderen Pauschalmethoden- wenn Sie einem nicht in letzter Konsequenz gefallen oder man die Voraussetzungen für dessen Inanspruchnahme nicht erfüllt werden, dann steht es einem frei, die tatsächlichen Kosten zu ermitteln.
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Richtig. Wobei die Ansprüche an die Aufzeichnungen hier weiter gefasst sind- hier reicht die Glaubhaftmachung.
Nach dem o.g. BMF-Schreiben wird das Vorliegen der Voraussetzungen nach einmaligem Nachweis b.a.w. unterstellt:
BMF-Schreiben vom 18. November 2009 (Az. IV C 6 - S-2177 / 07 / 10004 und dort insbesondere in die Tz. 7 -
Richtig- geknüpft an den Satz "wenn sich keine wesentlichen Änderungen in Art und Umfang der Tätigkeit [...] ergeben".
Wenn die betriebliche Nutzung zwischen 51% und 49% schwankt, wird keiner den Umfang anzweifeln- wenn wir aber über einer Nutzungsänderung von 51% auf 30% und auch von 90% auf 49% sprechen, hat sich der Umfang der Tätigkeit zweifelsfrei verändert- das wird auch am Gewinn und somit für die Finanzverwaltung ersichtlich sein.
Dieser Satz bedeutet ganz deutlich, dass eine wesentliche Änderung durch den Steuerpflichtigen anzugeben ist und der Nutzungsanteil nicht für alle Zeit festgeschrieben ist- lediglich genau darlegen bzw nachweisen muss der Steuerpflichtige nicht für jeden Veranlagungszeitraum neu.Das entbindet aber niemanden von der Pflicht zur Eigenkontrolle der Richtigkeit eigener Angaben- wenn der Unternehmer dem FA also sagt, es hätten sich keine wesentlichen Änderungen ergeben, dann sollte dieses Wissen schon um der Pflicht zur Steuerehrlichkeit Willen nicht aus der Glaskugel sondern schon aus ungefähren Aufzeichnungen ersichtlich sein.
Die Möglichkeit der pauschalen Berechnung des privaten Nutzungsanteil ist für jeden Veranlagungszeitraum gesondert zu prüfen! (Wesentliche) Änderungen des Nutzungsanteils auf unter 50% können die Zulässigkeit der 1%-Methode zur Ermittlung des Besteuerungsanteils negieren.
Ich verstehe nicht, was es da zu Zweifeln gibt!