Einkommen von Kindern

  • Meine Tochter hat im Juni 2001 Abi gemacht und dann ab Sept. bis 14. Okt. ein Freiwilliges Soziales Jahr angefangen, Taschengeld DM 400. Sie aht das FSJ abgebrochen , um bei der Camphill Stiftung für geistig und körperich Behinderte ein Praktikum für 9 Monate zu machen. Dort verdient sie über Lohnsteuerkarte DM 400 bei freier Kost und Logie. Wo und wie trage ich das ein? Habe ich weiterhin Anspruch auf Kindergeld?
    Gruß Frank

  • Das Taschengeld ist nichts steuerbares, also für die Einkommensteuer nicht relevant. Das Einkommen während des Praktikums ist doch auf ihrer Lohnsteuerkarte vom Praktikumsbetrieb bestätigt worden. Nur diesen Wert als Einkommen des Kindes bei den Daten eintragen.


    Die Beschäftigung ging also von Oktober - Dezember. Wenn hier ein monatlicher Bruttoverdienst (inklusive Sachbezugswerte für Verpflegung und Übernachtung) von ca. 800 DM zugrundegelegt wird, hat deine Tocher im letzten Jahr also nur ein Einkommen von Brutto 2.400 DM abzüglich der Werbungskostenpauschale von 2.000,--DM= 400,--DM . Bis zu einem Einkommen von unter 14.040,--DM erhälst du das Kindergeld für deine Tochter.


    mfg

  • Meine Tochter absolviert seit Okt.99 einen dualen Studiengang. Der Ausbildungsbetrieb ist in Kiel, das Studium findet an der Nordakademie in Elmshorn (NAK) statt. Sie hat in Kiel eine Wohnung angemietet, die sie zusammen mit einer anderen Studentin bewohnt.Während des Studiums an der NAK wohnt sie bei uns zu Hause in Elmshorn. Da Studium an der NAK und Ausbildung in der Firma sich in vierteljährlichem Abstand abwechseln, ist die Wohnung in Kiel durchgehend angemietet. Aufgrund der erhöhten Werbungskosten, insbesondere durch die Wohnungsmiete,haben wir bis 31.12.2001 immer noch Kindergeld erhalten, obwohl ihr Bruttoeinkommen über der Einkommensgrenze lag. Jetzt haben wir ab 2002 einen Ablehnungsbescheid von der Kindergeldkasse erhalten, weil doppelte Haushaltsführung längstens für 2 Jahre anerkannt wird, die im Okt.2001 abgelaufen waren. Kann man in diesem Fall eine Studentin gleich behandeln wie einen Arbeitnehmer, dem zugemuet wird, nach 2Jahren den Wohnort auch an den Arbeitsort zu verlegen? Diese Möglichkeit hat meine Tochter nicht. Ihre Ausbildung dauert 4 Jahre!

  • Hallo Sigrid,


    bin Beratungsstellenleiter eines Lohnsteuerhilfevereins.


    Bei einem AusbildungsDIENSTverhältnis gelten die zwei Jahre nicht. Wie das bei einer Studentin aussieht - müßte analog sein.
    Fundstelle: R43 Abs.5 Nr. 2B LStR (=Lohnsteuerrichtlinien.


    mfg
    Jürgen