Außergewöhnliche Belastung Unterhalt zum x-ten mal

  • Hallo werte Gemeinde,


    ich weiß das diese Fragen schon oft gestellt wurden und man die SuFu benutzen soll ;)
    Leider kann ich aus den AW nicht alles Ableiten oder das Steuerrecht hat sich mittlerweile geändert.
    Ich mache die Steuererklärung selbst, weil ich immer gerne etwas dazu lernen möchte und deshalb keinen Fachmann aufsuche.
    Bis Dato war auch alles einfach, jedoch durch Familienzuwachs hat sich das alles verkompliziert :(


    So meine Frage(n) - Konstellation:


    Ich - Mutter:


    -Ich Einzelhandelskauffrau habe vom 01.01.2012-27.05.2012 vollzeit gearbeitet. Lohn um die 1030€ pro Monat.
    -27.05 - 11.09 Mutterschutz--> Zuschuss vom AG: 2.304,72€ plus 1404 € von der KK
    -Kind wurde am 17.07.2012 geboren
    -Elterzeit vom 17.07.2012 - 31.12.2012 mit Verlängerungsoption--> (150€ Sockeletrag) ausbezahlt bekomme ich 329,40€
    - 0,5 Kinderfreibetrag
    Bruttolohn war ca. 6.859€ im Jahre 2012 und die einbehaltene Lohnsteuer war ca. 367€


    Vater:


    -Vollbeschätigt Jahresgehalt ca. 45 t€
    -Kinderfreibetrag 0,5
    - Erhält das komplette Kindergeld in Höhe von 184€


    Wir sind nicht verheiratet und leben in einem gemeinsamen Haushalt.


    Wir beide wollen eine Steuererklärung abgeben.


    Vater will dies als Aussergewöhnliche Belastung angeben.


    Zitat aus Konz:


    Lebt die unterstützte Person in Ihrem Haushalt, können Sie ohne besonderen Nachweis den gesetzlichen Höchstbetrag von 8004€ ansetzen (R33a.1Abs.1 S. 5 EStR). Hat die unterstützte Person Einkünfte oder Bezüge, vermindert sich der Unter-
    haltshöchstbetrag um ebendie Einkünfte und Bezüge, die den anrechnungsfreien Betrag von 624 € übersteigen. BAföG (nur Zuschüsse, nicht Darlehen) und andere öffentliche Ausbildungshilfen werden dabei in voller Höhe, also ohne anrechnungsfreien Betrag, abgezogen.
    Zu den Einkünften gehört z. B. der steuerpflichtige Teil der Rente oder Arbeitslohn. Natürlich müssen davon vor Anrechnung die Werbungskosten, ggf. Pauschbeträge, abgezogen werden, außerdem die von der unterstützten Person gezahlten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (BMF-Schreiben v. 18. 11.2005 – BStBl 2005 I S. 1027). Bei der Berechnung der Bezüge – das sind nicht steuerpflichtige Einnahmen – wird ein Unkostenpauschbetrag von 180 € abgezogen.


    Fragen:

    • Es ist immer nur von Monaten die Rede, muss ich exakt auf dem Tag genau die berechen zb:
      Höchstbetrag von 8004€ / 12 Monate /31 Tage um den Tagessatz zu erhalten?! Denn die Summen von Elterngeld,Unterhalten etc. fangen teilweise irgendwo im Monat an.
    • Ich muss ja die "Ersatzleistungen und Angaben bei Nichtbeschäftigung angeben": Ich habe "1x U " in der Lohnbescheinigung. Den Betrag von 2304€ (Punkt 15) habe ich unter Lohnsteuerbescheinigung eingetragen. Den Betrag muss ich ja nicht nochmal unter "Ersatzleistungen und Angaben bei Nichtbeschäftigung" angeben. Aber das Mutterschaftsgeld der KK muss ich dort noch angeben und das Elterngeld. Sind die Beträge wie auf den Bescheinigungen einzutragen oder kann ich den "Sockelbetrag in Höhe von 150€ abziehen. Habe gelesen, das dies seit 2008 nicht mehr möglich ist und der komplette Betrag dem Progressionsvorbehalt unterliegt ?! ( FG Nürnberg, 19.02.2009 - 6 K 1859/2008 )
    • Muss ich in meiner Steuererklärung unter: "Weitere Einkünfte und Bezüge" -->"Unterhalt" den errechneten Unterhalt angeben? Denn wenn ich in der Steuererklärung meines Freundes alles eingebe, muss ich ja auch Angaben zu der "Unterstützenden Person" (Ich) machen. Nicht das was doppelt gemacht wird, bzw. wird davon ausgegangen, das eine Unterstützende Person keine Steuererklärung abgibt.
    • Was spielt das Kindergeld bei meinen Fragen für eine Rolle?

    So, ich hätte noch mehr Frage, belasse es erst mal hierbei, denn evtl. lösen diese sich von selbst ?!
    Ich hoffe mir kann einer behilflich sein :)
    Vielen vielen Dank sagt Melanie

    • Offizieller Beitrag

    Muss ich in meiner Steuererklärung unter: "Weitere Einkünfte und Bezüge" -->"Unterhalt" den errechneten Unterhalt angeben? Denn wenn ich in der Steuererklärung meines Freundes alles eingebe, muss ich ja auch Angaben zu der "Unterstützenden Person" (Ich) machen. Nicht das was doppelt gemacht wird, bzw. wird davon ausgegangen, das eine Unterstützende Person keine Steuererklärung abgibt.


    Sollte mit errechnetem Unterhalt der Unterhalt für das Kind gemeint sein, so ist dieser gar nicht anzugeben.


    Und das Kindergeld spielt insofern eine Rolle, dass je die Hälfte bei beiden anzugeben ist.


    P.S.: Konz hier zu zitieren, wird nicht so gern gesehen. 8)

  • Nein, meine Hauptfrage bezieht sich hier rauf:

    § 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt


    Unterhalt für das Kind meine ich nicht, da der Vater das Kindergeld bezieht und er auch für das Kind sorgt, bzw. wir das gemeinesame Sorgerecht haben.
    In der WISO Software sind die Angaben hierzu recht spärlich gehalten oder ich habs überlesen.
    Mir geht es um die Berechnung der Summen und in wie weit der Grundbetrag des Elterngeldes (300€ bzw. 150€ in meinen Fall) verrechnet wird.
    Es werden auch 2 Monate Mutterschaftsgeld vom Elterngeld abgezogen. Kann ich dann in diesen 2 Monaten auch die 150€ abziehen?


    Ich muss ja die EInkünfte und Bezüge mit dem Unterhalsgeld verrechen..nur wie im Detail :censored: :S ;(
    Kann mir einer eine Beispielrechnung vorstellen?? Bitte bitte..ich hatte im Mathe immer eine FÜNF..bütte bütte :whistling:


    Mel

    Einmal editiert, zuletzt von miwe4 () aus folgendem Grund: unnötiges Vollzitat bei direkter Antwort entfernt

  • Hallo Zusammen,


    kann mir einer beantworten,ob man das erzielte Einkommen von Januar bis 25. Mai aus der Berechnung ausschließen kann?
    Oder zählt der Bruttoarbeitslohn vor dem Mutterschutz für die Berechnung?
    Muss ich denn diese Angaben zwingend machen, da wir jeder eine eigende Steuererklärung abgeben.


    Denn den Betreuungsunterhalt habe ich erst ab Mutterschutz / Mutterschaftsgeld erhalten. (25.5)
    Vorher habe ich ja noch gearbeitet und natürlich kein Anspruch auf Unterstützung.
    Für mich wären nur die Einkommen/Bezüge : Mutterschaftsgeld, Elterngeld über 150€ anzugeben.


    Ist das richtig?


    grüße


    Mel

    • Offizieller Beitrag

    Die Berechnung des Unterhalts ergibt sich aus anderen Quellen, als aus dem Steuerrecht, dazu kann ich nicht wirklich was sagen.


    Steuerrechtlich sind m.E. für den geschilderten Fall die die Voraussetzungen für die Abziehbarkeit erüllt.


    Solange jedenfalls kein Unterhalt tituliert ist, gilt im Jahr als abziehbar: der Grundfreibetrag in 2012 8.004 Euro) zzgl. die von dem Unterhaltspflichtigen übernommenen Krankenversicherungskosten (nicht für das Kind!).
    Dieser Höchstbetrag aufgeteilt auf 12 Monate.
    Davon abgezogen werden die eigenen Einkünfte und Bezüge, soweit sie 624 Euro im Jahr übersteigen (auch hier ist eine 12-tel-Kürzung vorzunehmen).


    Es gibt in diesem Falle keine taggenaue Berechnung, außer Acht bleiben steuerrechlich immer die Monate, in denen die Anspruchsvoraussetzung nicht für den vollen Monat vorgelegen haben! Angebrochene Monate also sind immer ganze Monate zum Vorteil des Steuerpflichtigen.
    Der Anspruch beginnt hier mit Beginn des Mutterschutzes, also ab dem Monat Mai und somit für 8 Monate.


    Beispiel (vereinfachte Darstellung anhand Ihres Beispieles):


    höchstens abziehbar: 8.004 Euro, davon ab Beginn des Mutterschutzes (ab 27.5., es wird nur für volle Monate, in denen kein Anspruch bestand gekürzt, §33s(3) EStG) 8/12tel =5.336 Euro


    davon ab: eigene Einkünfte und Bezüge, soweit Sie 624 Euro - davon 8/12tel = 416 Euro für den genannten Zeitraum übersteigen


    Berechnungsschema:

    • 2.304 + 1404 Euro = 3.708 Euro
    • Monate 7-12 x 329,04 Euro = 6 x 329,04 = 1.974,24 Euro
    • davon ab: Kostenpauschale für Bezüge (m.E. keine Werbungskostenpauschale, da nur Bezüge- Irre ich?): 180 Euro
    • abzüglich Freigrenze 624 x 8/12 = 416 Euro
    • Kürzung: 5.086 Euro (gerundet)

    Abziebar im Rechnenbeispiel: 5.336 - 5086 = 250 Euro




    Hinweis: es gibt Umstände und Sachverhalte, die diese überschlägige Berechnung vollständig oder teilweise falsch werden lassen und mit nicht bekannt sind. Daher und sowieso sind und bleiben meine Angaben hier lediglich ein Beispiel und stellen meine persönliche Meinung zu dem geschilderten Sachverhalt und schon auf keinen Fall eine verlässliche steuerliche Beratung dar.



    Anzugeben sind in der Steuererklärung des Lebensgefährten in jedem Falle ungekürzt Ihre sämtlichen Einkünfte und Bezüge für den relevanten Zeitraum.



    Ich hoffe, ich konnte zur allgemeinen Verwirrung beitragen- viel Spaß beim Nachvollziehen mit einer ewigen 5 in Mathe [Blockierte Grafik: http://www.greensmilies.com/smile/smiley_emoticons_ostern2_igitt.gif] hat keiner gesagt, Steuerrecht sei einfach!

  • Zitat:


    Berechnungsschema:


    • 2.304 + 1404 Euro = 3.708 Euro
    • Monate 7-12 x 329,04 Euro = 6 x 329,04 = 1.974,24 Euro
    • davon ab: Kostenpauschale für Bezüge (m.E. keine Werbungskostenpauschale, da nur Bezüge- Irre ich?): 180 Euro
    • abzüglich Freigrenze 624 x 8/12 = 416 Euro
    • Kürzung: 5.086 Euro (gerundet)

    Abziebar im Rechnenbeispiel: 5.336 - 5086 = 250 Euro



    Soweit habe ich alles verstanden ! Vielen Dank für die ausführliche Antwort.


    Nur bei dem Elterngeld, darf doch der Mindestbetrag in Höhe von 150€ bei der gestreckten Variante abgezogen werden ?!


    Gruß


    Mel

    Einmal editiert, zuletzt von mArk78 () aus folgendem Grund: Schriftgröße angepasst

    • Offizieller Beitrag

    Nur bei dem Elterngeld, darf doch der Mindestbetrag in Höhe von 150€ bei der gestreckten Variante abgezogen werden ?!


    Und hier bin ich mir so garnicht sicher, finde dabei immer wieder anderslautende Angaben,was die Höhe betrifft.


    >>Klick<<


    Vlt sagt da noch jemand anderes was zu.

  • Quelle:


    http://www.iww.de/astw/archiv/…z-des-elterngeldes-f51123


    Zitat daraus:



    § 32b EStG - Ruhende Einsprüche wegen Ansatz des Elterngeldes


    Im Gegensatz zum vorherigen Erziehungsgeld unterliegt das für Geburten ab 2007 gezahlte Elterngeld nach § 32b Abs. 1 Nr. 1j EStG dem Progressionsvorbehalt, da es einen Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens beim betreuenden Elternteil darstellt. Der
    Progressionsvorbehalt umfasst auch den Sockelbetrag von mindestens 300 EUR monatlich, der auch an vor der Geburt nicht erwerbstätige
    Elternteile gezahlt wird. Zu der Frage, ob auch der Sockelbetrag in den Progressionsvorbehalt einbezogen werden darf, sind derzeit mehrere
    Klagen und eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH anhängig.


    Unter Hinweis auf diese Klageverfahren gehen bei den Finanzämtern vermehrt Einsprüche ein, wobei gleichzeitig beantragt wird, das Verfahren ruhen zu lassen. Die OFD Münster stellt in einer aktuellen Verfügung klar, dass eine anhängige Nichtzulassungsbeschwerde noch keine Zwangsruhe nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO auslöst, den Anträgen jedoch aus Zweckmäßigkeitsgründen gemäß § 363 Abs. 2 S. 1 AO entsprochen werden kann.


    Praxishinweis: Die Finanzverwaltung und das FG Nürnberg gehen davon aus, dass das Elterngeld in voller Höhe in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen ist, weil es als familienpolitisch begründete Lohnersatzleistung gewährt wird. Der Sockelbetrag bleibt lediglich bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge für das Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag, für Unterhaltsleistungen und für den Ausbildungsfreibetrag unberücksichtigt.
    Hier wendet die Finanzverwaltung den Grundsatz an, dass der Mindestbetrag auch gezahlt wird, wenn vorher keine Einkünfte erzielt
    wurden.


    Fundstellen:


    OFD Münster 8.7.09, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 20/2008


    Abruf-Nr. 092435


    FG Nürnberg 19.2.09, 6 K 1859/2008, NZB unter VI B 31/09


    Leider verstehe ich nicht immer dieses "Deutsch"

    Einmal editiert, zuletzt von mArk78 () aus folgendem Grund: Formatiert. Bitte Beiträge übersichtlich halten.

  • Also egal wo man liest , jede Seite im Internet schreib was anderes ?! ?(



    Punkt 1:


    § 11 Unterhaltspflichten


    Unterhaltsverpflichtungen
    werden durch die Zahlung des Elterngeldes und vergleichbarer Leistungen
    der Länder nur insoweit berührt, als die Zahlung 300 Euro monatlich
    übersteigt. In den Fällen des § 6 Satz 2 werden die Unterhaltspflichten
    insoweit berührt, als die Zahlung 150 Euro übersteigt. Die in den Sätzen
    1 und 2 genannten Beträge vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit
    der Zahl der geborenen Kinder. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht in den
    Fällen des § 1361 Abs. 3, der §§ 1579, 1603 Abs. 2 und des § 1611 Abs. 1
    des Bürgerlichen Gesetzbuchs.


    • Heißt das, dass vom gezahlten Unterhaltsbetrag im meinem Falle 150€ abgezogen werden können ? Ich muss ja in meiner Est angeben, wie hoch die gezahlte Unterhaltsleistung durch meinen Freund war. Kann ich mtl. 150€ abziehen?

    Punkt 2:
    Einbeziehung des Mindestbetrages des Elterngeldes

    • In der Est muss ich dies komplett angeben, da dieser den Progressionsvorbehalt erhöht--> soweit klar, muss ich voll angeben, da Verfahren noch läuft Az.: 2 BvR 2604/09
    • Bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge für Unterhaltsleistungen bleibt der Mindestbetrag unberücksichtigt.--> also kann ich hier die 150€ abziehen ?

    Mir fällt es schwer, dies klar zu trennen, falls es überhaupt zu trennen ist. Für mich ist das alles widersprüchlich. ?(


    Im WISO steht, dass das EG ohne den Mindestbetrag anzugeben ist. ? Das würde ja dem zweitem Punkt entsprechen.
    Gruße Mel

    • Offizieller Beitrag

    Es gibt verschiedene Schuhe, die Sie verwechseln.


    1. die allgemeine Unterhaltsverpflichtung gegen den Vater Ihres Kindes- das ist steuerlich betrachtet zunächst einmal irrelevant, weil er in dem Zusammenlebenfall grundsätzlich 8.004 Euro im Jahr absetzen darf (abzüglich...)


    2. die Höhe Abziehbarkeit von Unterhaltsleistungen bei dem Vater Ihres Kindes und die Höhe der zu berücksichtigenden Einkünfte und Bezüge (diese Begrifflichkeiten werde deshalb benannt, weil "Einkünfte" solche im steuerlichen Sinne sind und "Bezüge" darüber hinaus noch solche meint, die nicht oder nicht voll steuerpflichtig sind)


    3. die Steuerpflicht bei Ihnen als Unterhaltsempfänger- und da ist unstrittig der empfangene Unterhalt grundsätzlich steuerpflichtig.


    Wenn Sie also meinem wiederholt geposteten Link folgen und dann scrollen zu der Überschrift "nicht anrechenbare Bezüge" haben Sie die Lösung für den 2. Sachverhalt vor Augen. Wie immer nämlich findet sich die zuverlässigste Info im Gesetz und der dazugehörenden offiziellen Erläuterung. Genau: weder das Mutterschaftsgeld für die Zeit NACH der Entbindung, noch das Erziehungsgeld gem. Erziehungsgeldgesetz sind in die Berechnung einzubeziehen.


    Damit wäre mein Berechnungsschema weiter oben entsprechend anzupassen.

  • Die Verwirrung ist komplett :


    Auszug aus : Klick


    Bezüge sind alle Einnahmen in
    Geld oder Geldeswert (Sachwerte), die nicht im Rahmen der
    einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfasst werden und die
    zur Bestreitung des Lebensunterhaltes geeignet sind, z.B.

    • Leistungen nach dem BAföG (Zuschussanteil)
    • Lohnersatzleistungen, wie z.B. Arbeitslosengeld I und II, Krankengeld,"
      Mutterschaftsgeld, Elterngeld über den Mindestbetrag von i.d.R. 300 EUR
      hinaus
      , Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung

    und im Text weiter unten:


    Nicht zu den anrechenbaren Bezügen gehören insbesondere die nach § 3 Nr. 12, 13 und 26 EStG steuerfreien Einnahmen. --> Ist Elterngeld nicht auch steuerfrei ???


    Auszug daraus:


    §3 EStG


    Steuerfrei sind

      • d)



        das Mutterschaftsgeld nach dem
        Mutterschutzgesetz
        , der
        Reichsversicherungsordnung
        und dem
        Gesetz
        über die Krankenversicherung der Landwirte , die
        Sonderunterstützung für im Familienhaushalt beschäftigte Frauen,
        der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem
        Mutterschutzgesetz
        sowie
        der Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach
        einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer
        Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften;


    Das heißt für mich, das ich das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse und die Zuschuss vom AG nicht angeben muss ?


    Also nur das Elterngeld abzüglich den Sockelbetrag von 300/150€ (So steht es auch aktuell bei Elsteronline)


    Mich stört oft die Erwähnung / Benennung von "Erziehungsgeld gem. Erziehungsgeldgesetz"--> das wurde doch schon vor Jahren durch das Elterngeld ersetzt.
    Die gezahlten(Freund) / erhaltenen Unterhalsleistungen(Kindesmutter) werden in voller Höhe angegeben--> Hab ich verstanden !
    Berechnungsschema:





    • 2.304 + 1404 Euro = 3.708 Euro --> entfällt
    • Monate 7-12 x 329,04 Euro = 6 x 329,04 = 1.974,24 Euro--> dieser Betrag ist 770€ (Entstanden = von Mai - Dez die mtl. gezahlten Beträge der Elterngeldstelle minus 150€ Sockelbetrag)
    • davon ab: Kostenpauschale für Bezüge (m.E. keine Werbungskostenpauschale, da nur Bezüge- Irre ich?): 180 Euro
    • abzüglich Freigrenze 624 x 8/12 = 416 Euro
    • Kürzung: 5.086 Euro (gerundet)-->174€

    Abziebar im Rechnenbeispiel: 5.336 - 174 = 5.162 Euro


    Stimmt das ?


    Aber im Wiso wird dann aber noch der Arbeitnehmerpauschalbetrag von ca. 1002€ abgezogen?!


    Dann wäre das Ergebnis nicht 5.162€ sonder 5.336€ oder höher ?!?!


    Bitte könnten Sie abschließend meine Fragen oder Denkweisen beantworten ;(


    Dann nerve ich auch nicht weiter und gehe zur Lohi :whistling:


    Danke


    Mel

    • Offizieller Beitrag

    Das heißt für mich, das ich das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse und die Zuschuss vom AG nicht angeben muss ?

    Falsch. Im Übrigen unterliegen diese Zahlungen ja sogar dem Progressionsvorbehalt i.S. § 32b EStG.


    Also nur das Elterngeld abzüglich den Sockelbetrag von 300/150€ (So steht es auch aktuell bei Elsteronline)

    Sagte häschen doch auch schon. ?(


    Aber im Wiso wird dann aber noch der Arbeitnehmerpauschalbetrag von ca. 1002€ abgezogen?!

    Hatten wir hier im Forum schon. Das Steuerprogramm rechnet anders und weisst auf einen etwaig einzulegenden Einspruch hin, da es Urteile anwendet, die das FA noch nicht als maßgeblich/allgemeinverbindlich ansieht.

  • Hallo bei mir gehts es um das selbe Thema. Ich habe die Est für 2013 mit WISO erledigt.


    Hintergrund:


    Ich Vater des nichtehetlichen Kindes
    Mutter bezog 2013 ausschließlich Elterngeld i.H.v. ca. 3300€ in der gestreckten Variante.


    Es geht um die ESt von mir, dem Vater.
    Ich möchte Unterhaltsleistungen als aussergewöhnliche Belastung geltend machen i.H.v. 8130€ (§33a EstG)


    FA sagt, es gelte §33a (3) S.5 EStR--> sprich es wird das Elterngeld in
    voller Höhe zur ermittlung der Einkünfte/Bezüge heran gezogen. Die
    würde nur so gehen, da die E-Daten die das FA. von der Mutter übertragt,
    verbindlich sind..


    Wie sieht es mit § 32.10 EStH aus??


    Dort steht:


    Nicht anrechenbare eigene Bezüge:


    "Elterngeld nach dem BEEG in Höhe des Mindestbetrages je Kind von 300 Euro ( § 2 Abs. 5 BEEG ) bzw. 150 Euro"


    Also müsste ich doch nur das EG verrechnen, das den Mindestbetrag übersteigt?!


    Und im Wiso steht auch bei der Ermittlung der Bezüge: Elterngeld (ohne Mindestbetrag)


    Hat sich da etwas geändert?!


    Berechnung:


    EG ca. 310€ minus Mindestbetrag= 160€ x12 Monate= 1920€
    -Kostenpauschale i.H.v. 180€
    = Zwischensumme = 1740€
    - Karenzbetrag i.H.v. 624€
    =1116€ Anzurechenbare Bezüge


    FA. nimmt aber das EG in voller Höhe mit in die Berechnung ein.


    Offen ist auch noch, was mit dem Werbungskostenpauschbetrags i.H.v. 1000€ anzustellen ist.


    Diesen wollte ich auch noch bei der Ermittlung heranziehen. ( FG Niedersachsen
    vom 14.02.2012, 12 K 6/11, Revision VI R22/12) (Verfahren III R61/12)


    Oder ist dies nicht möglich, da die Mutter ja nicht gearbeitet hat?
    Habe gelesen, das dies egal wäre. WISO zieht es jederfalls einfach ab, bzw.
    weiß ich es nicht genau, ob es das macht. Dann wäre der obrige Betrag nochmals 1000€ geringer.


    Weiter wollte ich diese Anwendung auf mein bezogenes EG anweden. Ich hatte einen Monat in 2013 EG bezogen.
    Nach Einspruch, hat das FA. auf Ruhen des verfahrens bis zur Entscheidung über das anhängige BFH.Verfahren zugestimmt.


    Wie ich oben in den Beiträgen gelesen habe, wurde hier auch gesagt, das der Mindestbetrag ausgenommen ist.


    Auch wurde schon vom dem Pauschbetrag gesprochen.


    Wünsche Euch frohe Ostern und hoffe das mir jemand helfen kann.


    Danke


    Grüße Willi

    • Offizieller Beitrag

    Steht doch alles oben beantwortet aus Forensicht beantwortet. Geändert hat sich an dem Prozedere, zumindest meines Wissens nach, nichts.

  • Steht doch alles oben beantwortet aus Forensicht beantwortet. Geändert hat sich an dem Prozedere, zumindest meines Wissens nach, nichts.

    Vielen Dank für die AW.


    Nur habe ich schon zwei mal an das FA. geschrieben und die wollen es so nicht berechnen ?(
    Was kann ich da noch machen? Soll man sich an einen Anwalt wenden? Es geht um fast 1000€ Steuererstattung :wacko:


    Ich erreiche bei denen rein gar nichts :cursing:


    Hat da jemand einen Tipp..vielleicht jemand, der selbst beim FA. angestellt ist :whistling: oder ist den MA sowas untersagt :thumbup:


    Danke!

    • Offizieller Beitrag

    Nur habe ich schon zwei mal an das FA. geschrieben und die wollen es so nicht berechnen

    Müssen sie ja auch nicht. Deshalb habe ich ja geschrieben:

    Hatten wir hier im Forum schon. Das Steuerprogramm rechnet anders und weisst auf einen etwaig einzulegenden Einspruch hin, da es Urteile anwendet, die das FA noch nicht als maßgeblich/allgemeinverbindlich ansieht.


    Was kann ich da noch machen? Soll man sich an einen Anwalt wenden? Es geht um fast 1000€ Steuererstattung

    Oder einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe. Ggf. muss man sich halt an anhängige Verfahren dranhängen und insoweit das Ruhen des Verfahrens beantragen oder man muss es halt selber durch die Instanzen fechten.

  • Primär geht es mir um die Berücksichtigung des Mindestbetrages vom Elterngeld.
    Und da sagt mir das FA., das die E-Daten meiner Freundin entscheidend sind ?( Spricht Anrechnung in voller Höhe :thumbdown:
    Vielleicht ist der Gang zum Steuerberater eine Option?!


    Danke für die Antwort!


    Vielleicht kann mir Häschen nochmal einen Tipp geben?


    Zusatz 23.04.2014:


    Bei der Internetsuche bin auf folgendes gestoßen:


    http://realsteuer.de/mybb/showthread.php?tid=2973
    http://www.forum.jurathek.de/archive/index.php/t-14154.html


    dort steht, das sich ab VZ 2012 die Berücksichtigung des Mindestbetrages geändert hat.


    Aber diese Personen sind sich auch nicht so wirklich einig und bewerten kann ich dies auch nicht.


    Fraglich ist, ob ich meinen Einspruch aufrecht erhalten soll. ?(
    Fraglich ist auch, inwieweit man WISO überhaupt trauen kann , oder ob dort die Wahrheit steht? Wenn ich eine SW kaufe, will ich mich auch drauf verlassen können und nicht Seitenweise mit dem FA. kommunizieren :evil:


    Grüße

    2 Mal editiert, zuletzt von Vividrin12 () aus folgendem Grund: Neue Erkenntnisse

    • Offizieller Beitrag

    Häschen kann das nicht viel raten.


    Urteile der Finanzgerichte sind Einzelfallentscheidungen.
    Wenn das FA ausdrücklich beschließt, diese nicht allgemeinverbindlich anzuerkennen, verbleibt einem selbst nur der Klageweg.


    Da wäre der STB tatsächlich der richtige Ansprechpartner.








    *Sehr weit weg vom Topic: bitte tun Sie- und alle, die mit diesem Sachverhalt zu tun haben- uns allen hier den Gefallen und HEI RA TEN! Das ist viel einfacher in die Steuererklärung einzuarbeiten. [Blockierte Grafik: http://www.greensmilies.com/smile/smiley_emoticons_ostern_thumbs1.gif]

  • *Sehr weit weg vom Topic: bitte tun Sie- und alle, die mit diesem Sachverhalt zu tun haben- uns allen hier den Gefallen und HEI RA TEN! Das ist viel einfacher in die Steuererklärung einzuarbeiten.

    Wir heiraten in der Tat in ca. 3 Wochen :thumbsup:


    Gut, dann werde ich mal zum STB gehen..vorher mal klären was es kostet... :grumble:


    Trotzdem würde mich ineressieren, ob es im WISO ein Fehler ist.. :crazy:


    Danke

    • Offizieller Beitrag

    Trotzdem würde mich ineressieren, ob es im WISO ein Fehler ist.. :crazy:


    Hatten wir hier im Forum schon. Das Steuerprogramm rechnet anders und weisst auf einen etwaig einzulegenden Einspruch hin, da es Urteile anwendet, die das FA noch nicht als maßgeblich/allgemeinverbindlich ansieht.


    Urteile der Finanzgerichte sind Einzelfallentscheidungen.
    Wenn das FA ausdrücklich beschließt, diese nicht allgemeinverbindlich anzuerkennen, verbleibt einem selbst nur der Klageweg.