Vorauszahlung PKV-Beitrag

  • Ich habe eine Frage zur Vorauszahlung von PKV-Beträgen.


    Werden im aktuellen Jahr bereits Beiträge für die Folgejahre bezahlt, so werden diese bis zum 2,5-fachen des Jahresbeitrages steuerlich berücksichtigt (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 EStG). Hierzu habe ich eine Frage, was passiert, wenn die Regelung bereits im Vorjahr in Anspruch genommen wurde und damit die Beiträge für das aktuelle Jahr bereits bezahlt sind.


    Ist die Berechnungsgrundlage für das 2,5-Fache dann:
    (a) der im aktuellen Jahr überwiesene Beitrag (also 0,00)
    (b) der Soll-Beitrag unabhängig davon ob er bereits bezahlt ist oder nicht?


    Der Gesetzestext (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 EStG):
    "Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Zweieinhalbfache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden"

    • Offizieller Beitrag

    Wenn die Beträge bis zum 2,5fachen bereits im Vorjahr gezahlt und geltend gemacht worden sind, was möchtest dann für dieses Jahr geltend machen? Ohne Zahlung im Kalenderjahr bzw. das 2,5fach überschießende besteht kein Aufwand und kein Abzug im Kalenderjahr. Denselben Beitrag zweimal geltend machen geht ja nun nicht.

  • Vielen Dank für die schnelle Antwort.


    Ich möchte den Aufwand nicht zweimal geltend machen. Vielmehr möchte ich den Vorauszahlungshorizont verlängern:


    Konkret:
    2011 erfolgte die Zahlung für 2011 + 2,5-Faches, also für die Jahre 2012, 2013, hälftig 2014
    2013 würde ich nun gern ebenfalls das 2,5-Fache der Soll-Beiträge vorauszahlen, also für die Jahre 2014 (hälftig), 2015, 2016.


    Daher die Frage, ob der Soll-Beitrag (12xMonatsbeitrag) relevant ist oder der tatsächlich im Jahr 2013 überwiesene Beitrag (0,00).

    • Offizieller Beitrag

    Ich verstehe immer noch nicht so richtig, was Du eigentlich möchtest? Maßgeblich ist doch immer erst einmal die Zahlung, ggf. dann eben begrenzt.

  • Zusammenfassung:
    Jahr 2011: 3,5 Jahresbeiträge bezahlt (für 2011,2012,2013,hälftig 2014) => voll abzugsfähig
    Jahr 2013: 2,5 Jahresbeiträge bezahlt (für hälftig 2014, 2015, 2016) => abzugsfähig?


    Ich habe es jetzt so verstanden, dass das nicht geht, weil im Jahr 2013 keine Beiträge für 2013 enthalten sind?

    • Offizieller Beitrag

    Tja, man könnte sagen, dass das 2,5fache von 0,00€ (auf 2013 entfallender Anteil) eben 0,00€ abziehbare Vorauszahlung in 2013 ergibt. Habe ich mir bisher noch keine Gedanken drüber gemacht. Sollte aber so sein, da man dadurch Gestaltungsmissbrauch verhindern möchte.

  • Moin ...


    Mich würde einfach mal interessieren, warum man 2,5 Jahre im Voraus PKV - Beiträge bezahlen will oder kann oder soll !


    Was hat das für einen steuerlichen Vorteil ?


    Gruß Kuddel

    WISO Steuer - Sparbücher, Windows 10, Office 2017
    " Zahle willig, zahle froh ... zahlen must Du sowieso ! "


    :lol:

    • Offizieller Beitrag

    Der steuerliche Vorteil entsteht daraus, dass die Deckelung für "sonstige Versicherungsbeträge" (Arbeitslosen, Haftpflicht usw.) in dem Jahr, in dem keine Zahlung stattfindet nicht schon durch die Krankenversicherungsveiträge ausgeschöpft wurde, und sich diese noch auswirken können.


    Fraglich ist, inwiefern die Progression diesen Vorteil im Vorjahr gefressen hat, das wäre ein Rechenspiel.