Ich habe eine Frage zur Vorauszahlung von PKV-Beträgen.
Werden im aktuellen Jahr bereits Beiträge für die Folgejahre bezahlt, so werden diese bis zum 2,5-fachen des Jahresbeitrages steuerlich berücksichtigt (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 EStG). Hierzu habe ich eine Frage, was passiert, wenn die Regelung bereits im Vorjahr in Anspruch genommen wurde und damit die Beiträge für das aktuelle Jahr bereits bezahlt sind.
Ist die Berechnungsgrundlage für das 2,5-Fache dann:
(a) der im aktuellen Jahr überwiesene Beitrag (also 0,00)
(b) der Soll-Beitrag unabhängig davon ob er bereits bezahlt ist oder nicht?
Der Gesetzestext (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 EStG):
"Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Zweieinhalbfache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden"