Hallo,
die Frage,
unsere Kinder waren in 2013 August während Schulferien in Ferienlager gewesen.
Nur bei Finanzamt wurde meine Kosten für die Kinderbetreuung in Ferienfreizeit für Ferienlager / Sommerlager abgelegt.
Ist das Korrekt ?
gruß
Hallo,
die Frage,
unsere Kinder waren in 2013 August während Schulferien in Ferienlager gewesen.
Nur bei Finanzamt wurde meine Kosten für die Kinderbetreuung in Ferienfreizeit für Ferienlager / Sommerlager abgelegt.
Ist das Korrekt ?
gruß
Ist das Korrekt ?
Ja.
Hi,
und bei google steht folgende Information:
ZitatAlles anzeigenKinderbetreuung:
Welche Kosten kann man absetzen?
2/3 der Kosten bis zu einem Höchstbetrag 6.000 Euro
(4.000 Euro) kann man im Rahmen der beruflich bedingten Werbungskosten von der
Steuer absetzen. Dazu zählen:
- Kosten für eine private Tagesmutter / Betreuungskraft,
- Kosten für eine Haushaltshilfe / ein Au Pair, welcher auch die
Kinderbetreuung obliegt,
- Kosten für Kinderkrippe, Kindertagesstätte, Kinderhort, Kindergarten,
- Kosten für die Kinderbetreuung in Ferienprogrammen (Ferienlager)
Da steht, das Kosten für Ferienlager gehören doch zum
Kinderbetreuung, oder das stimmt nicht?
gruß
und bei google steht folgende Information:
Google liefert Dir nur ein Suchergebnis, ist aber nicht die Quelle der Information. D.h., ohne Angabe wer wo was in welchem Zusammenhang als Urheber geschrieben hat, kann man das auch nicht beurteilen.
Ich wüßte allerdings, nach allem was ich bisher hier zum Thema Kinder und Steuer gelesen habe, keine Grund, warum das FA das anerkennen sollte.
Hallo,
Zitatwarum das FA das anerkennen sollte
unsere Kinder mit andere Kinder waren zwei Wochen in Ferienlager
( ohne Eltern ) gewesen - das müsste als Betreuung schon sein.
gruß
Halloooo ...
Dann schreib doch bitte mal genau, was Du absetzen möchtest .... !?
Ich schließ mich Billy an ... da gibt's nicht abzusetzen ...
Gruß Kuddel
Es handelt sich um eine betreute Freizeitveranstaltung, die, wie auch jeder Schulausflug oder jede Vereinsfahrt mit Teilnahme von Jugendlichen, immer Begleitpersonen erfordert. Das ist aber keine Kinderbetreuung i.S.d. gesetzlichen Vorschrift. Es fällt schlicht und einfach unter den Begriff Freizeitbeschäftigung bzw. -betätigung (Tz. 8 des nachstehenden Erlasses).