Angestellter & Honorarkraft bei demselben Arbeitgeber

  • Hallo Experten,
    ich arbeite als Pädagoge bei der Stadt, die letztes Jahr zunächst nur eine 0.5 Stelle für mich hatte.
    Ich konnte die übrigen 50% aber als Honnorarkraft aufstocken.
    Meine Honorargelder sind also sozusagen vom selben Arbeitgeber gezahlt worden, bei dem ich auch angestellt war.
    Gebe ich das trotzdem als steuerpflichtigen Arbeitslohn von einem "dritten" an, oder wo mach ich das?
    Vielen Dank schonmal.
    Gruß Joshua

    • Offizieller Beitrag

    Honorarkräfte sind selbstständig Tätige. Da wäre m.E. eine EÜR abzugeben, wobei ich persönlich ja der Meinung bin, dass man nicht zwei Arbeitsverhältnisse beim gleichen Arbeitgeber haben kann. Zusätzliches Stichwort: Scheinselbstständigkeit.


    Das wäre dann aber das Problem Ihres Auftraggeber, jdf. finanziell gesehen. Sie behandeln Ihr Honorar einkommensteuerlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Selbstständiger Arbeit. (Anlage G oder S)

  • Moin ...


    Ich lass die Frage trotzdem mal:


    Wie sieht denn Deine Lohnsteuerbescheinigung aus ... ?
    Welche Einkünfte wurde auf dieser ausgewiesen ?



    Kuddel

    WISO Steuer - Sparbücher, Windows 10, Office 2017
    " Zahle willig, zahle froh ... zahlen must Du sowieso ! "


    :lol:

    • Offizieller Beitrag

    Honorarkräfte sind selbstständig Tätige. Da wäre m.E. eine EÜR abzugeben, wobei ich persönlich ja der Meinung bin, dass man nicht zwei Arbeitsverhältnisse beim gleichen Arbeitgeber haben kann. Zusätzliches Stichwort: Scheinselbstständigkeit.

    Da würde mich in der Tat auch einmal die vertragliche Vereinbarung interessieren. Wirklich nicht weisungsgebunden und in allen Entscheidungen frei? Halt wie eine selbständige freiberuflich tätige Person es auch ist? Interessanter Weise im öffentlichen Dienst sehr gebräuchliche "Gestaltung", deren Überprüfung seitens der Lohnsteuer-Außenprüfungen mich mal interessieren würde. Wie soll das bei einem laufenden Lehrplan bzw. einer einheitlichen Stelle hinsichtlich der Trennung der Tätigkeiten funktionieren?


    Das wäre dann aber das Problem Ihres Auftraggeber, jdf. finanziell gesehen. Sie behandeln Ihr Honorar einkommensteuerlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Selbstständiger Arbeit. (Anlage G oder S)

    Sollte EÜR mit Anlage S sein.

  • Hallo,
    ich danke Euch für die schnellen Antworten.

    Zitat

    Wie sieht denn Deine Lohnsteuerbescheinigung aus ... ?


    Welche Einkünfte wurde auf dieser ausgewiesen ?

    Auf der Lohnsteuerbescheinigung erscheinen nur der Lohn aus meiner 50% Festanstellung.
    Ich denke mal, dass die bei der Verwaltung halt in unterschiedlichen Abteilungen sitzen und nichts miteinander zu tun haben. Denke die wissen garnichts von meinen zwei Arbeitsverhältnissen, ist halt mir der Schulleitung so abgemacht, da sie aus zwei unterschiedlichen Töpfen eben nur soviel bekommen.
    Man ist halt nicht direkt bei der Schule angestellt sondern bei der Stadt, die einen natürlich garnicht kennen.
    In der Praxis sah das so aus:
    Ich habe zu 100% gearbeitet. Habe halben Lohn bekommen mit Lohnsteuerbescheinigung etc. und am Ende des Monats eine Abrechnung für die ersten vier Stunden jedes Arbeitstages geschrieben. Dies hab ich dann vom Sachkonto Honorarmittel bekommen.
    Unter welchem Punkt sollte ich das jetzt im Wiso Steuer-Sparbuch eintragen?
    Ich danke Euch für die Hilfe.
    Gruß Joshua

    • Offizieller Beitrag

    Du solltest einmal genau lesen, was häschen und ich oben geschrieben haben. Was Du zu machen hast, haben wir doch klar geschrieben. Was bei der Behörde los ist, wenn da eine Lohnsteuer-Außenprüfung hingeht, steht ggf. auf einem anderen Blatt.


    Du musst Dir doch nur einmal die steuerlichen Voraussetzungen einer selbständigen Tätigkeit vor Augen führen. Nicht umsonst hat häschen doch auf eine mögliche Scheinselbständigkeit hingewiesen. Wenn wir Dich richtig verstehen, dann bist Du in einer 100%igen unterrichtenden Tätigkeit. Da kannst Du doch nicht Stunde x von Stunde y trennen. Oder lasse es gar eine Doppelstunde sein. Dann ist x nichtselbständige Tätigkeit (u.a. weisungsgebunden) und y selbständige Tätigkeit (u.a. nicht weisungsgebunden).


    Was die Schule da macht ginge im Falle der Scheinselbständigkeit mal gerade in den Bereich der Steuerverkürzung. Und nicht unwesentliche Sozialversicherungsbeiträge werden dabei dann auch "gespart". Hört sich irgendwie genauso an wie die hier im Forum schon erwähnten Werkverträge in UNI-Instituten.


    Scheinselbstständigkeit - IHK Frankfurt am Main


    Woran Sie echte Selbstständigkeit erkennen - Deutsche Rentenversicherung


    Unterschiede zwischen Selbstständigkeit und Beschäftigung - Haufe.de

    Scheinselbstständigkeit _ Arbeitnehmerähnliche Selbständige - IHK Berlin.pdf