Beerdigungskosten - Mietzahlung nicht anerkannt

  • Ich habe 2013 die Beerdigungskosten für meine Schwester voll übernommen. Außer kleinen Summen auf Girokonten gab es kein Rücklagen, diese habe ich bei der Steuererklärung angegeben und die restlichen Kosten als außergewöhnliche Kosten absetzen wollen. Das Erbe habe ich ausgeschlagen. Nun erhalte ich meinen Steuerbescheid für das Jahr vom Finanzamt, und man lehnt die von mir noch geleistete Mietzahlung für die Wohnung meiner Schwester ab. Diese Miete musste ich ja noch zahlen - meine Schwester starb an einem Monatsende, und da noch eine Katze in der Wohnung war, und wir die Wohnung ja auch räumen mussten, war aus dem Mietvertrag vorher kein Rauskommen. Das Finanzamt lehnt diesen Betrag ab, weil die Mietzahlung der Wohnungsräumung diente und daher mit den Beerdigungskosten nichts zu tun hatte. Die WISO-Steuersoftware hatte mir anderes gesagt, und auch andere Internetseiten. Aber ich weiß nicht, wie genau ich da einen Einspruch begründen kannn?


    (Ich war wohl auch schön blöd, alles über Einzelnachweise anzugeben - erst jetzt erfahre ich, dass ich auch einfach einen PauschBetrag hätte angeben können.)

    • Offizieller Beitrag

    Das Erbe habe ich ausgeschlagen.

    Dann hat man mehr anerkannt als m.E. anzuerkennen gewesen wäre. Da Du das Erbe ausgeschlagen hast, kannst Du eigentlich auch keine Nachlassverbindlichkeiten, zu denen die Beerdigungskosten rechnen, geltend machen.


    Außer kleinen Summen auf Girokonten gab es kein Rücklagen, diese habe ich bei der Steuererklärung angegeben und die restlichen Kosten als außergewöhnliche Kosten absetzen wollen.

    Was rechnest Du dann gegen, wenn Du durch die Ausschlagung des Erbes gar nicht über das Vermögen verfügen konntest? Der/die tatsächlichen Nachlassnehmer (Erben) hätte/n die Beerdigungskosten zahlen müssen.


    man lehnt die von mir noch geleistete Mietzahlung für die Wohnung meiner Schwester ab. Diese Miete musste ich ja noch zahlen - meine Schwester starb an einem Monatsende, und da noch eine Katze in der Wohnung war, und wir die Wohnung ja auch räumen mussten, war aus dem Mietvertrag vorher kein Rauskommen.

    Also mit Beerdigungskosten hat das nun wirklich nichts zu tun.


    Das Finanzamt lehnt diesen Betrag ab, weil die Mietzahlung der Wohnungsräumung diente und daher mit den Beerdigungskosten nichts zu tun hatte.

    Das sind Nachlassverbindlichkeiten, die von dem/den Erben zu tragen sind. Gibt es keinen Erben, kann der Vermieter in den Nachlass pfänden lassen und gut ist. Zu regeln ggf. mit dem Nachlassverwalter.


    Ich war wohl auch schön blöd, alles über Einzelnachweise anzugeben - erst jetzt erfahre ich, dass ich auch einfach einen PauschBetrag hätte angeben können.

    Das wäre mir nun vollkommen neu. Da gibt es m.E. insoweit rein gar nichts pauschal. Du verwechselst das vielleicht mit der Erbschaftssteuer, bei der gewisse Pauschalen gegengerechnet werden.

  • Also, zu deiner Antwort:


    1. Erbausschlagung bedeutet NICHT die Entpflichtung von der Übernahme der Bestattungskosten. Wenn du nächster Angehöriger bist, keine anderen Angehörigen da sind, und du nicht zufällig privatinsolvent bist, dann wirst du für diese Kosten trotzdem herangezogen. Und ergo kannst du sie auch steuerlich absetzen.


    2. Trotz Erbausschlagung kannst du auf Girokonten verfügbare Gelder in die Bestattungskosten einfließen lassen: Diese werden dann auf Antrag bei den betreffenden Banken direkt an das Bestattungsinstitut überwiesen. Und natürlich muss man diese Summen dann auch beim Finanzamt bei der Steuererklärung in Abzug bringen.


    3. Mietzahlung: Ich habe mehrere Hinweise (Steuerseiten im Web, Konz-Ratgeber), auch mit Verweis auf Gerichtsurteile, dass die Übernahme noch ausstehender Mietkosten (ebenso wie ausstehender NK) durchaus unter diese Kosten fallen, ebenso wie z.B. auch die Kosten für eine Wohnungsräumung. (siehe u.a. auf der Website der Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.)


    4. Es gibt keinen anderen Erben, weil ich ihre einzige Verwandte war. Die Erbausschlagung fand erst einige Wochen nach der Übernahme der Mietzahlung statt, weil sich entsprechende Informationen ergeben hatten. Es sind also Nachlassverbindlichkeiten, die von mir getragen wurden.


    5. Auf die Info zum Pauschalbetrag bin ich zufällig durch Recherche gestoßen, und, nein, ich verwechsle das nicht mit der Erbschaftssteuer. (Ich habe die Websiten ohne das voranstehende www eingetragen, weil ich nicht weiß, ob Verlinkungen hier erlaubt sind).

    • Offizieller Beitrag

    Erbausschlagung bedeutet NICHT die Entpflichtung von der Übernahme der Bestattungskosten. Wenn du nächster Angehöriger bist, keine anderen Angehörigen da sind, und du nicht zufällig privatinsolvent bist, dann wirst du für diese Kosten trotzdem herangezogen. Und ergo kannst du sie auch steuerlich absetzen.

    Das ist doch ein komplett anderer Sachverhalt. Warum schreibst Du so einen entscheidenden Tatbestand nicht gleich? Dass Du von den Sozialbehörden zur Zahlung herangezogen worden bist, wäre bei der ganzen Schilderung der wichtigste Satz gewesen. Das erklärt natürlich auch die Verwendung der vorhandenen Mittel, über die Du aber dennoch natürlich nicht frei, wie ein Nachlassnehmer, verfügen konntest.


    Ändert aber eben nichts daran, dass die Mietkosten eben keine Beerdigungskosten sind, sondern ganz normale Nachlassverbindlichkeiten. Diese hast Du dann letztlich freiwillig getragen, womit eine Zwangsläufigkeit i.S.d. Vorschrift nicht gegeben ist. Es liegen insoweit keine "unmittelbaren Beerdigungskosten" vor. Die Kürzung ist, wie oben bereits ausgeführt, zurecht erfolgt.


    Ich bin nach wie vor der Meinung, dass es im Einkommensteuerbereich keinerlei Pauschalen für Beerdigungskosten gibt. Es ist im Einkommensteuerrecht insoweit immer der tatsächliche Aufwand maßgeblich.


    Etwas anderes kann ich auf den von Dir genannten Seiten nicht finden. Und natürlich sind Verlinkungen zu Fundstellen für Zitate erwünscht, um nicht zu sagen, sogar zwingend erbeten. Wie soll man ansonsten eine Aussage nachvollziehen?


    Auf steuertipps.de kann ich nur etwas finden, was die von behaupteten Rechtsfolgen stützt:


    Wurden Sie zur Übernahme von Bestattungskosten verpflichtet? - Quelle: steuertipps.de
    Beerdigungskosten: Voraussetzungen für den Abzug als außergewöhnliche Belastung - Quelle: steuertipps.de


    Auch zu dem Thema von Buhl:
    Beerdigungskosten - Quelle: steuernsparen.de
    Beerdigungskosten - Quelle: steuernsparen.de



    Bei bestattungen.de wird genau auf den erbschaftssteuerlichen Fall hingewiesen: Beerdigungskosten von der Steuer absetzen
    Gleiches gilt für steuerncheck.net: Sind Beerdigungskosten steuerlich absetzbar?

  • Zitat

    Das ist doch ein komplett anderer Sachverhalt. Warum schreibst Du so einen entscheidenden Tatbestand nicht gleich? Dass Du von den Sozialbehörden zur Zahlung herangezogen worden bist, wäre bei der ganzen Schilderung der wichtigste Satz gewesen. Das erklärt natürlich auch die Verwendung der vorhandenen Mittel, über die Du aber dennoch natürlich nicht frei, wie ein Nachlassnehmer, verfügen konntest.


    Einmal wäre ein solcher Sachverhalt - so er denn so wäre - für meine Ausgangsfrage unerheblich gewesen. Es ging ja nur um die Frage der Mietzahlung. Zweitens musste ich nicht von Sozialbehörden zur Zahlung herangezogen werden - mir war klar, und das wurde mir so auch bestätigt, dass ich die Kosten trotz Erbausschlagung tragen musste. Das wurde mir auch bei der Ausschlagung so bestätigt. Die Sozialbehörden waren dabei nicht involviert. Wieso dies der wichtigste Satz gewesen wäre, ist mir schleierhaft: Wie gesagt, meine Ausgangsfrage, ob die Übernahme von ausstehenden Mietzahlungen unter die Beerdigungskosten fallen, tangiert das überhaupt nicht. Das war alles nur Hintergrundinfo, um den "Fall" etwas ausführlicher zu schildern.


    Zitat

    Ändert aber eben nichts daran, dass die Mietkosten eben keine Beerdigungskosten sind, sondern ganz normale Nachlassverbindlichkeiten. Diese hast Du dann letztlich freiwillig getragen, womit eine Zwangsläufigkeit i.S.d. Vorschrift nicht gegeben ist. Es liegen insoweit keine "unmittelbaren Beerdigungskosten" vor. Die Kürzung ist, wie oben bereits ausgeführt, zurecht erfolgt.


    Ich kann mich nur wiederholen, dass mir mehrere Quellen anderes sagen.


    Zu dem Pauschbetrag verlinke ich hier: http://www.steuertipps.de/lexikon/b/beerdigungskosten
    und hier: http://www.bestattungen.de/wis…-der-steuer-absetzen.html
    Beide schreiben von einer Pauschale von € 10300,- Ob das stimmt, weiß ich nicht, und es ist für mich jetzt, im Nachhinein, ja auch nicht mehr relevant.


    Zur Mietzahlung verlinke ich hier: http://www.vlh.de/wissen-servi…-der-steuer-absetzen.html
    und zitiere daraus:

    Zitat

    Darlehenszinsen zur Finanzierung der Bestattungskosten, Zahlungsrückstände des Verstorbenen (Miete, Strom, usw.), Reinigung der Wohnung




    • Offizieller Beitrag

    Bei steuertipps heißt es da schon im zweiten Wort:

    Zitat

    Beerdigungskosten
    Für Erbfallkosten (hierzu ge

    Das Wort ist sogar verlinkt und den Link habe ich Dir hier abermals eingestellt.


    Bei den anderen Links ist es ebenso. Es geht immer um die Erbschaftssteuer. Noch einmal, für Einkommensteuerzwecke gibt es keine Pauschale für die Beerdigungskosten.

    • Offizieller Beitrag

    Da ich in einem ähnlichen Dilemma steckte, mische ich mich mal kurz ein:


    Offensichtlich warst Du bestattungsverpflichtet und musst die Kosten der Beerdigung in bestimmtem Rahmen übernehmen.
    Wenn Du das Erbe ausschlägst, entbindet Dich das nicht von der Bestattungspflicht. Wenn Bargeld beim Verstorbenen vorhanden ist, kann und darf das unter Umständen (auch ohne Erbe) zur Erledigung der Bestattungspflicht hergenommen werden.


    Aber wenn Du das Erbe ausschlägst und Dich um die Wohnungsauflösung kümmerst, dann ist die Auflösung nebst Kosten genauso wie die Mietzahlung Dein Privatvergnügen. Darum hätte sich der Nachlassverwalter kümmern müssen, im schlimmsten Fall wäre der Vermieter darauf sitzengeblieben.
    Wenn Tiere vorhanden sind müssen die natürlich versorgt werden und die fließen meist auch nicht in die Erbmasse ein. Auch Dinge von persönlichem Wert dürfen meist aus der Wohnung geholt werden. Rücksprache mit dem Nachlassverwalter empfiehlt sich im Einzelfall.


    Das ist jetzt sehr taktlos und distanziert geschrieben. Ich hoffe, dass ich Dir da nicht zu nahe trete...

    • Offizieller Beitrag

    Wohnungsauflösung ist Teil der Vermögensverwaltung. Und die ist nicht abzugsfähig.


    Mein Beileid für den Verlust.