Wareneinkauf (Kleinunternehmer) Verkauf als Umsatzsteuerpflichtig Jahr darauf

  • Hallo zusammen,


    wie behandelt mann die Umsätze für die Produkte die 2014 eingekauft würden wo Ich noch Kleinunternehmer war und die 2015 verkauft würden wo mein Unternehmen Umsatzsteuerpflichtig würde. KAnn mann es irgendwie geltend machen und wenn wie genau bei Wieso Euro Kasse 2015. Wenn nicht würde es heissen das mann doppelt Steuer abführen muss. Also Kleinunternehmer kauft mit MWST ein im Inland und kann das nicht geltend machen aber verkauft wird das ganze in der Zeit wo mann UMST abführen muss wegen änderung von Besteuerungsregelung. Wie geht mann da konkret vor


    Gruß
    Gabro

    • Offizieller Beitrag

    Ja, das ist leider so, in diesem Fall ist man wirklich doppelt mit Umsatzsteuer belastet.


    Leider nicht zu ändern, ich hoffe für dich, dass das Warenlager nicht allzu voll ist. [Blockierte Grafik: http://www.greensmilies.com/smile/smiley_emoticons_ostern_nosmile.gif]

  • Moin,
    ich meine, ich hätte da mal was von einer 1000,--€ Grenze einer möglichen Berichtigung gelesen. Siehe auch hier.
    Nach meinem Empfinden könnte ein Vorsteuerberichtigung vorgenommen werden, wenn der Warenwert über 6.263,16 Brutto liegt. Oder liege ich da falsch ?(

    • Offizieller Beitrag

    Oh Mann, ja irgendwie schon. Das hätte ich mal fragen sollen...


    Also lieber TE:


    Hier ist der §15a (2) UStG anzuwenden in Verbindung mit Abschnitt 15a.5 UStAE und § 44 UStDV.


    Knackig zusammengefasst heißt das:
    die gezahlte Vorsteuer für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens darf berichtigt werden (§15a(2) UStG). Die Berichtigung wird zum Zeitpunkt der Veräußerung verwirklicht (Abschnitt 15a.5 UStAE). Beträgt die zu berichtigende Vorsteuer weniger als 1.000,00 Euro JE WIRTSCHAFTSGUT, so hat die Berichtigung zu unterbleiben. Es darf keine Zusammenfassung gleichartiger Waren der gleichen Gruppe erfolgen (also 50 Fahrräder, 100 Bücher o.ä.), sondern jedes Wirtschaftsgut ist für sich allein zu beurteilen. (§44 UStDV)


    Die Frage, die ich also versäumt habe zu fragen: Übersteigt die Vorsteuer, die Ihnen pro Wirtschaftsgut entgangen ist 1.000,00 Euro?

    • Offizieller Beitrag
  • Also musste Ware in Wert von ca 5270 wert haben damit Ich Umsatzsteuert von mindestens 1000 € abgeführt habe ums es geltent machen zu können. Anderesrum hat sich Finanzamt doppelt die 19 % geholt. Oft ist danach der Verkauf der Ware sinnlos wenn mann alles so zusammenrechnet. Finde Ich eine frecheit seitens Gesetzgeber. Gerade als Kleinunternehmer hat mann eigentlich oft nicht viel Spielraum mit Preisgestaltung.


    Naja wir leben in Kapitalismus... Die grossen werden gröser und die kleinen verschwinden langsam.... mal gucken was die Zukunft bringt aber nicht gutes für einen kleinen Familienbertrieb...


    Vielen Dank an euch alle noch mal

  • eine frecheit seitens Gesetzgeber


    Naja ganz unschuldig bist du ja daran auch nicht, denn es wird ja niemand zum Kleinunternehmertum gezwungen. Wenn du entsprechend Waren einkaufen musst, dann wäre es vielleicht von vornherein sinnvoller gewesen, Umsatzsteuer abzuführen und im Gegenzug auch Vorsteuer erstattet zu bekommen. Bei 2500,00 € Lagerbestand hast Du jetzt 400,00 € Vorsteuer eingebüßt, das ist schon ärgerlich. Andererseits konntest Du in 2014 ja auch die Konkurrenz um 19% unterbieten, oder hast bei gleichen Preisen eben 19% mehr Gewinn gemacht. Beides ist zum Einstieg sicher nicht grundsätzlich verkehrt.


    Aber gut, das hilft dir jetzt auch nicht weiter. ;)

    • Offizieller Beitrag

    Im Großen und Ganzen schließe ich mich Heiko an und muss noch nachschieben: im Allgemeinen kommt der Wechsel nicht überraschend und man kann fast immer entsprechend planen.


    Da dass aber in der Realität nicht immer möglich ist - bspw. bei Ladengeschäften, und Unternehmern, die grade eben die Kleinunternehmergrenze reißen wirklich viel Geld ist, halte ich die Grenze gemäß §44 UStDV auch für zu hoch. Es soll zum Bürokratieabbau kommen, tatsächlich belastet es aber besonders die Unternehmen, für die 1.000,00 Euro echt viel Geld sind.


    Steuerrecht macht zwar Spaß - schön ist sowas aber wirklich nicht! [Blockierte Grafik: http://www.greensmilies.com/smile/smiley_emoticons_ostern_igitt.gif]

  • Naja ganz unschuldig bist du ja daran auch nicht, denn es wird ja niemand zum Kleinunternehmertum gezwungen. Wenn du entsprechend Waren einkaufen musst, dann wäre es vielleicht von vornherein sinnvoller gewesen, Umsatzsteuer abzuführen und im Gegenzug auch Vorsteuer erstattet zu bekommen. Bei 2500,00 € Lagerbestand hast Du jetzt 400,00 € Vorsteuer eingebüßt, das ist schon ärgerlich. Andererseits konntest Du in 2014 ja auch die Konkurrenz um 19% unterbieten, oder hast bei gleichen Preisen eben 19% mehr Gewinn gemacht. Beides ist zum Einstieg sicher nicht grundsätzlich verkehrt.


    Aber gut, das hilft dir jetzt auch nicht weiter. ;)


    Hallo,
    ein kleiner Hinweis von mir noch:
    Als Kleinunternehmer hat die gezahlte Umsatzsteuer im letzten Jahr den Gewinn gemindert (anders als bei den übrigen, die umsatzsteuerpflichtig sind). Insofern ist der Verlust geringer als die von häschen angegeben 400 Euro. Wenn berichtigt wird, wirkt dies dann gewinnsteigernd im neuen Jahr - jedes Ding hat eben zwei Seiten.
    nesciens

  • Geht ja nicht da man es nicht berichtigen darf und kann. Mindestgrenze ist 1000 um es berichtigen zu dürfen. Also 19 UMST bei Einkauf und dann zusätzlich wieder 19 Prozent MWST abführen für die gleiche Produkte. Ich finde die grenze zu hoch gesetzt und Unfair. Doppelte Besteuerung ohne möglichkeit es steuelich geltend zu machen.


    Gruss Gabro

  • du hast es doch steuerlich geltend gemacht dadurch, dass dein Gewinn im letzten Jahr durch die USt-Zahlungen gemindert wurde. Also von doppelt gemoppelt kann keine Rede sein

    • Offizieller Beitrag

    Die Vereinfachungsregelungen zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs gelten doch in beide Richtungen. In anderen Fällen verzichtet der Gesetzgeber dann eben auch auf einen Teil Steueraufkommen, um keine Berichtigungen für geringfügige Fälle durchführen zu müssen. Es ist wohl wie immer, man kann die Grenze ziehen wo man möchte, irgend jemand wird sich immer ungerecht behandelt fühlen. Diese Grenzen bestehen schon ewige Zeiten und stellen eine bewährte Vereinfachung dar.


    Und wenn es wirklich so unwirtschaftlich ist, bliebe es einem ja unbenommen, für 2014 noch auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu verzichten und eine entsprechende USt-Jahreserklärung 2014 abzugeben.


  • Hahaha ???? DU hast hier was falsch verstanden. Wenn du Waren in 2014 eingelkauft hast als Kleinunternehmen und die hast du noch am Lager also noch nicht Verkauft. Dann hast du damit kein Gewinn gemacht. Wie soll das gehen???


    du hast den Wareneinkauf als Ausgabe in deiner EÜR 2014 einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer angesetzt - damit gewinnmindernd. Das ist der Sinn der Vereinfachung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung, dass der Geldfluss als Basis genommen wird.

  • Und wenn es wirklich so unwirtschaftlich ist, bliebe es einem ja unbenommen, für 2014 noch auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu verzichten und eine entsprechende USt-Jahreserklärung 2014 abzugeben.


    Nur mal rein interessehalber: Was passiert in diesem Fall mit den in 2014 geschriebenen Rechnungen? Diese enthalten ja keine MwSt, obwohl sie es bei Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung dann ja müssten. Stornieren und neu schreiben und dem Leistungsempfänger - sofern der Unternehmer ist - damit einen nachträglichen Preisnachlaß von 19% schenken? :)

    • Offizieller Beitrag

    Stornieren und neu schreiben und dem Leistungsempfänger - sofern der Unternehmer ist - damit einen nachträglichen Preisnachlaß von 19% schenken?

    Oder nach Absprache 19% draufschlagen. ;)


    Ansonsten Augen zu und durch ohne jede Rechnungskorrektur und die USt aus den vereinnahmten Entgelten errechnen.