Moin Ihr Experten,
bitte beachtet die Rechtssprechung des BFH v. 19.02.2004 VI R 135/01 und hier die Begründung II 3. d
Dort steht:
Zitatd) Eine Ausnahme bilden hierbei Kombinations-Geräte, die beispielsweise nicht nur als Drucker, sondern unabhängig von dem Rechner und den übrigen Peripherie-Geräten auch als Fax und Kopierer genutzt werden können. Das Gleiche gilt für externe Datenspeicher, die unabhängig vom Rechner der Speicherung, dem Transport und der Sicherung von Daten dienen. Hierbei kann es sich grundsätzlich, soweit die übrigen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 EStG vorliegen, um geringwertige Wirtschaftsgüter handeln; doch ist auch insoweit stets die tatsächliche Verwendung der betreffenden Geräte im Einzelfall maßgeblich.
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