NAS Server buchen

  • Moin Ihr Experten, ;)


    bitte beachtet die Rechtssprechung des BFH v. 19.02.2004 VI R 135/01 und hier die Begründung II 3. d
    Dort steht:

    Zitat

    d) Eine Ausnahme bilden hierbei Kombinations-Geräte, die beispielsweise nicht nur als Drucker, sondern unabhängig von dem Rechner und den übrigen Peripherie-Geräten auch als Fax und Kopierer genutzt werden können. Das Gleiche gilt für externe Datenspeicher, die unabhängig vom Rechner der Speicherung, dem Transport und der Sicherung von Daten dienen. Hierbei kann es sich grundsätzlich, soweit die übrigen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 EStG vorliegen, um geringwertige Wirtschaftsgüter handeln; doch ist auch insoweit stets die tatsächliche Verwendung der betreffenden Geräte im Einzelfall maßgeblich.


    Den ganzen Text hier..

  • Wow so viele Antworten, war im Urlaub und muss jetzt mich beeilen diese Buchung zu machen.
    Also nun verbuche ich es als 4855 sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter laut "Mausko" oder 0470 Computeranlagen?

  • Da unter 410,00 € netto wäre das für mich ein GWG, da ich hier eine selbstständige Nutzung bejahe. Aber da es hier ja auch vehemente Verteidiger der Meinung gibt, dass sich so ein kleiner NAS-Computer nicht selbstständig nutzen ließe, müßte man - so du dieses Auffassung folgst - den NAS einem PC zuordnen und abschreiben.


    Also entscheide für Dich selbst, ob dein NAS auch ohne deinen PC nutzbar ist und buche dann w.o. genannt. Hast ja nur zwei Möglichkeiten zur Auswahl. ;)