Dies ergibt sich aus den Tz. 17 bis 19 ("die formellen Anforderungen ergeben sich insbesondere aus den §§ 238 ff- HGB für Kaufleute und aus den §§ 145 bis 147 AO für Buchführungs- und Aufzeichnungspflichtige"). Selbständige ("EÜRler") unterliegen den steuerlichen Aufzeichnungspflichten (z. B. § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG für das Anlagenvermögen, § 4 Abs. 7 EStG für bestimmte Aufwendungen, § 41 EStG bei Lohnzahlungen, § 90 Abs. 3 AO für Vorgänge mit Auslandsbezug, § 22 UStG). Diese Aufzeichungspflichten sind explizit in Tz. 17 des Schreibens aufgeführt und führen zur Anwendung der Vorschriften der GoBD.
In Tz. 48 ist auf die Aufbewahrungspflicht hingewiesen, die auch für Selbständige gilt, in Tz. 49 auf die maschinelle Auswertbarkeit, die ebenfalls anwendbar ist (sofern EDV-gestützte Verfahren zur Erfüllung der Aufzeichnungspflicht eingesetzt werden).
Quintessenz: kaum ein Selbständiger kommt um die GoBD herum, schon wegen Umsatzsteuer, Anlagevermögen und eventuell gezahlten Löhnen und Gehältern.