Von Umsatzsteuerpflicht auf Kleinunternehmer - Hilfe für letzte Buchungen Vorjahr

  • Sprich, die USt. fällt erst an, wenn die Zahlung eingegangen ist.

    jo.. und die Vorsteuer hast Du sicher schon gezogen. Und da Du (Dein Steuerberater) in 2016 eine USt.-Erklärung für 2015 macht, wird dann die abzuführende USt. berücksichtigt. (einfließen)

  • Aber das wäre doch jetzt eine ganz andere Fragestellung, denn in dem Zitat ist doch von


    Vorsteuer bezahlter Rechnungen

    die Rede.
    Ich meinte die USt Deiner Ausgangsrechnungen. Ich kenne Wirecard nicht, deshalb meine Frage, wann Du über das Geld verfügen kannst (ob Du warten musst, bis es dem Girokonto gutgeschrieben wurde oder eben schon vorher wie PayPal o.ä.) Danach richtet sich, wann die USt "eigentlich" fällig wäre. Aber Du hattest Dich ja schon für Mauskos Weg entschieden ;)

  • Aber das wäre doch jetzt eine ganz andere Fragestellung, denn in dem Zitat ist doch von


    die Rede.Ich meinte die USt Deiner Ausgangsrechnungen. Ich kenne Wirecard nicht, deshalb meine Frage, wann Du über das Geld verfügen kannst (ob Du warten musst, bis es dem Girokonto gutgeschrieben wurde oder eben schon vorher wie PayPal o.ä.) Danach richtet sich, wann die USt "eigentlich" fällig wäre. Aber Du hattest Dich ja schon für Mauskos Weg entschieden ;)

    Wirecard überweist den/ die gesammelten Beträge und der vom Dezember wurde erst im Januar von denen angewiesen und wurde gestern erst auf meinem Konto gebucht.


    Paypal habe ich in WISO hinterlegt und behandle das wie ein Bankkonto. Zahlungen werden dort also ganz normal gebucht.

  • jo.. und die Vorsteuer hast Du sicher schon gezogen. Und da Du (Dein Steuerberater) in 2016 eine USt.-Erklärung für 2015 macht, wird dann die abzuführende USt. berücksichtigt. (einfließen)

    Bist du sicher, daß WISO Mein Büro das in die Jahreserklärung mit einfließen läßt? Wenn ich jetzt nämlich das ganz normal buche, wird mir in der EÜR von 2016 die Umsatzsteuer dieser Rechnungen angezeigt. Sprich, die wäre 2016 fällig, wenn ich das richtig sehe.


    Vielleicht habe ich dich aber auch falsch verstanden...


    @maulwurf23


    Nee, ich habe die Buchungen erstmal wieder rausgenommen bis ich sicher bin, wie es eigentlich korrekt laufen sollte. Die Umsatzsteuer will ich dem FA nun auch nicht in den Rachen werfen, wenn ich sie eigentlich nicht zahlen muss.

  • Die Umsatzsteuer will ich dem FA nun auch nicht in den Rachen werfen, wenn ich sie eigentlich nicht zahlen muss.

    Das hat nichts mit "in den Rachen werfen" zu tun ;) Sonst hättest Du ja 2 Mal an dieser Rechnung partizipiert. 1x Vorsteuer gezogen, 1x USt. nicht abgeführt.

    wird mir in der EÜR von 2016 die Umsatzsteuer dieser Rechnungen angezeigt.

    Wenn Du so buchst wie @Mausko oben vorgeschlagen hat, nicht. (der Kunde hat (möglicherweise) schon 2015 gezahlt,nur der Finanzdienstleister hat geschlampert) also bei IST-Versteuerung ist die USt. in 2015 fällig. Und dafür gibt es u.a. die Umsatzsteuer-Erklärung.

  • Sagt mal, bilde ich mir das nur ein, oder dreht sich das hier jetzt im Kreis?


    Wenn ich im Jahr 2015 USt berechnen muß, gilt das für alle Leistungen, die ich in 2015 erbracht und abgerechnet habe (abrechnen muß). Der Zahlungseingang spielt doch dabei überhaupt keine Rolle. Schon gar nicht das Theater mit Soll- und Ist-Versteuerung. Das beträfe ja nur den Zeitpunkt, WANN ich berechnete USt abführen, nicht aber die Tatsache, ob ich überhaupt Steuern berechnen muß - oder hab ich hier was falsch verstanden?


    Wenn Du also im Januar noch Zahlungseingänge für 2015 hast (kann bei säumigen Zahlern ja auch noch im Februar oder später passieren), würde ich schlicht bei diese Zahlungen mich entweder - um es einfach zu machen - an Mauskos Vorschlag halten und die Rechnungen per Verrechnungskonto zum 31.12.2015 auf bezahlt setzen und den tatsächlichen Zahlungseingang dann gegenbuchen, oder aber Du meldest das Ganze dann am Jahresende nach.

  • Moin,


    danach:


    7.7. Bevollmächtigte (Dritte)


    Der Begriff »zufließen« in § 11 Abs. 1 EStG ist wirtschaftlich auszulegen. Ein Zufluss wird bei Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein in Geld oder Geldeswert bestehendes WG angenommen. In der Regel fließen Geldbeträge dadurch zu, dass sie dem Empfänger bar ausbezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden. Aber auch Leistungen an oder durch Dritte können einen Zufluss bewirken. Werden von einem Dritten als Bevollmächtigten des Stpfl. Zahlungen entgegengenommen, so tritt damit grundsätzlich ein Zufluss beim Vollmachtgeber ein.
    Vereinbart ein Stpfl., der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, mit einem Schuldner, dass dieser ein geschuldetes Honorar nicht an ihn, sondern an seine Ehefrau zahlen solle, so beinhaltet diese Abrede keine Entnahme sondern lediglich eine Einwilligung des Stpfl. zur Erbringung der unverändert geschuldeten Honorarleistung an einen Dritten. Denn eine Betriebseinnahme setzt nicht voraus, dass die erlangte Leistung Betriebsvermögen wird. Daher ist es nicht erheblich, ob die für eine Betriebsleistung erlangte Gegenleistung in den betrieblichen oder in den privaten Bereich des Stpfl. gelangt.
    Leistet eine Vermögensberatungsgesellschaft im Rahmen eines Versorgungswerks zugunsten ihrer selbstständig tätigen Anlageberater Zahlungen an eine Anlagegesellschaft (Immobilienobjekt) zum Erwerb von Gesellschaftsanteilen, so sind die Zahlungen bei den Anlageberatern in dem Zeitpunkt als Betriebseinnahmen zugeflossen, in dem sie bei der Anlagegesellschaft eingehen.
    Ein Zufluss i.S.v. § 11 Abs. 1 EStG liegt erst mit der tatsächlichen Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein in Geld oder Geldeswert bestehendes WG vor. Die Form des Übergangs der wirtschaftlichen Verfügungsmacht ist unerheblich. Der Stpfl. erlangt diese auch dann, wenn der Geldwert oder Sachwert an einen Dritten für Rechnung des Stpfl. geleistet wird. Das »Behaltendürfen« des Zugeflossenen ist nicht Merkmal des Zuflusses. Auch hindern Verfügungsbeschränkungen grundsätzlich den Zufluss nicht. Dies gilt nicht nur für nachträgliche Verfügungsbeschränkungen, sondern auch für im Leistungszeitpunkt bereits bestehende (BFH Urteile vom 10.12.1985, VIII R 15/83, BStBl II 1986, 342 und vom 1.10.1993, III R 32/92, BStBl II 1994, 179).


    Quelle: smartsteuer.de (Hervorhebung durch mich)


    Danach ist Mauskos Rat auf alle Fälle zu befolgen :)

  • Danach ist Mauskos Rat auf alle Fälle zu befolgen

    ;)
    Nur glaube ich, der TE (und nicht nur der), ist mittlerweile vollkommen erschlagen von unserer gelobten Bürokratie und dem vom (Umgangs-)Schreib- und Sprachstil Lichtjahre entfernten Behörden- und Juristendeutsch :grumble:

  • ;) Nur glaube ich, der TE (und nicht nur der), ist mittlerweile vollkommen erschlagen von unserer gelobten Bürokratie und dem vom (Umgangs-)Schreib- und Sprachstil Lichtjahre entfernten Behörden- und Juristendeutsch :grumble:

    Da hast du recht. Mein Hirn raucht. Aber es ging mir ja hauptsächlich um die Buchungen mit Wiso. :D


    Ich danke euch sehr herzlich für eure Geduld und euren Input.

  • So, mein Steuerberater hat gerade angerufen und das gleiche gesagt wie ihr. Sprich, Verrechnungskonto nutzen und die Umsatzsteuer übers letzte Jahr laufen lassen.
    Das wollte ich euch nicht vorenthalten und vielleicht ist ja irgendwann jemand in der gleichen Situation wie ich.


    Recht herzlichen Dank an euch. :)