Geschenke als Einnahme richtig verbuchen

  • hier widersprichst Du Dir doch selber.

    und warum? Ich habe nicht behauptet, dass es sich nicht um 7% handeln kann, sondern nur darauf hingewiesen, dass die 7% nicht automatisch richtig sind. Bei "Geldgeschenken" daher immer zu prüfen (wobei die Wahrscheinlichkeit für 7% spricht, da gebe ich dir Recht, siehe die Beiträge von miwe4).

  • Sehr spannend. Aber irgendwie erscheint mir ja vieles noch ziemlich mutmaßend.
    Die Fragen, die sich mir weiter stellen, sind:


    Wenn ein Geschäftspartner (hier: langjähriger Kunde/Auftraggeber) einen Betrag von seinem Konto auf mein Konto überweist und dazu schreibt "Ein Dankeschön zu Weihnachten" - steht dann diese Zahlung im Zusammenhang mit erbrachten Leistungen sprich längst durch bezahlte Rechungen abgegoltene Leistungen? Wo steht, dass man das so betrachten muss? Ergibt sich das aus einem Gesetz, auf das man verweisen könnte?


    Wenn nach dieser Lesart dieses Geschenk also im Zusammenhang mit erbrachten Leistungen steht, gilt dann also für dieses Geldgeschenk die Umsatzsteuer, die auch für die Leistungen galt? Was, wenn die Leistungen mit unterschiedlichen Steuersätzen versehen gewesen wären?


    Oder mal anders gedacht. Betrachten wir doch mal die Situation bei Sachgeschenken. Wie verhält es sich da?
    Der Schenkende verbucht solch ein Geschenk (bis 35 €) unter 4630 (Geschenke bis 35 Euro, abzugsfähig; SKR 03), sofern er keine Pauschalversteuerung wählt. Das bedeutet zugleich, dass der Beschenkte das Sachgeschenk versteuern muss, sofern der Wert über 10 € liegt. So habe ich es u.a. bei Iris Thomsen1 gelesen.
    Nehmen wir an, ich bekäme ein Sachgeschenk im Wert von 30 €. Wie würde ich das dann versteuern? Auch hierfür bräuchte man ein Buchungskonto. Welches?


    Ich verstehe nach wie vor nicht, warum man ganz leicht Informationen zur Absetzbarkeit von Geschenken als Schenkender findet, aber die Buchung auf Seite des Beschenkten ist offenbar nicht so eindeutig.


    __________
    1 Iris Thomsen: Einnahme-Überschuss-Rechnung 2013/2014 für Freibrufler und Selbständige, 10. Auflage, Freiburg (Haufe), S. 203.

    • Offizieller Beitrag

    Wenn nach dieser Lesart dieses Geschenk also im Zusammenhang mit erbrachten Leistungen steht, gilt dann also für dieses Geldgeschenk die Umsatzsteuer, die auch für die Leistungen galt?

    JA! Sonst würde das mißbraucht werden können.

    • Offizieller Beitrag

    Wenn ein Geschäftspartner (hier: langjähriger Kunde/Auftraggeber) einen Betrag von seinem Konto auf mein Konto überweist und dazu schreibt "Ein Dankeschön zu Weihnachten" - steht dann diese Zahlung im Zusammenhang mit erbrachten Leistungen sprich längst durch bezahlte Rechungen abgegoltene Leistungen? Wo steht, dass man das so betrachten muss? Ergibt sich das aus einem Gesetz, auf das man verweisen könnte?


    Wenn nach dieser Lesart dieses Geschenk also im Zusammenhang mit erbrachten Leistungen steht, gilt dann also für dieses Geldgeschenk die Umsatzsteuer, die auch für die Leistungen galt? Was, wenn die Leistungen mit unterschiedlichen Steuersätzen versehen gewesen wären?

  • Aber das ist doch m. E. der entscheidende Punkt:


    "Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten..."


    Die Leistung an sich wird ja (hoffentlich) bereits vorher vollständig beglichen sein :rolleyes:

    • Offizieller Beitrag

    Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten..."

    Wie oft denn noch? Du kannst es Bonus oder sonst wie nennen. Und wenn er mehr für die Leistung zahlt als Du einforderst, weil er eben zufrieden mit Deiner Tätigkeit ist und Dich bei Laune halten möchte, ist es eben eine Betriebseinnahme mit allen ertrag- und umsatzsteuerlichen Konsequenzen.

  • Die Botschaft war tatsächlich schon vorher angekommen; ob aber die nun zitierte Definition des Erlös-Begriffs die von stefan817 gefragte gesetzliche Grundlage für die Behandlung von Geschenken auch beantwortet, muss er natürlich beurteilen..