Hallo,
ich habe folgendes Problem:
Ich habe bis 2014 für mehrere Jahre beim Entleiher in verschiedenen Projekten gearbeitet. Dafür gab es aufgrund Equal Pay des Entleihers eine einsatzbezogene Zulage zum Tarifentgelt (etwa 45 % des Tarifentgelts). Nach Abschluß des letzten Projektes zum Ende des Jahres 2014 war ich noch bis Mai 2015 zum Tarifentgelt angestellt (betriebsbedingte Kündigung). Im Zusammenhang damit erhielt ich mit dem letzten Gehalt eine Abfindung in Höhe von 14.000 €.
Den Rest des Jahres war ich arbeitslos und erhielt ALG1.
Ich habe alle Daten im Steuersparbuch eingegeben, dabei wurde ganz offensichtlich bei der Berechnung die 1/5-Regelung (ermäßigte Besteuerung) angewandt.
Die Prüfung gemäß Rz 9 des BMF-Schreibens, so daß eine Prüfung gemäß Rz 10 und 11 erfolgen muß.
Die Prüfung gemäß Rz 10 fällt positiv aus (ALG1, hätte ich ja bei Fortbestand des AV nicht erhalten).
Prüfung gemäß Rz 11: Das FA möchte die 1/5-Regelung nicht anwenden, "da es an der Zusammenballung der Einkünfte fehlt". Grundlage für diese Einschätzung ist, daß
Bei der Berechnung der Einkünfte, die der Steuerpflichtige beim Fortbestand des Vertragsverhältnisses im VZ bezogen hätte, ist grundsätzlich auf die Einkünfte des Vorjahres abzustellen (> BFH vom 04. März 1998 – BStBl II S. 787), ...
Wenn man nur den Vergleich zum Vorjahr nimmt, dann würde es keine Zusammenballung sein, dann hätte das FA meiner Meinung nach recht.
Nun geht die Passage aber weiter:
Zitat... es sei denn, die Einnahmesituation ist in diesem Jahr durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt (> BFH vom 27. Januar 2010 – BStBl 2011 II S. 28).
Der Vergleich mit dem Vorjahr fällt nur Aufgrund des Wegfalls der einsatzbezogenen Zulage für mich negativ aus, sprich die Höhe der tatsächlichen Einnahmen (Gehalt + Abfindung + ALG1) ist kleiner als die Höhe der Einkünfte im Jahr 2014. Allerdings geht es bei der Beurteilung ja um die "Einkünfte, die der Steuerpflichtige beim Fortbestand des Vertragsverhältnisses im VZ bezogenhätte". Die tatsächlichen Einnahmen sind aber größer als die Einnahmen, die ich beim Fortbestand des AV erhalten hätte. Mit dieser Sichtweise wäre also das Kriterium der Zusammenballung erfüllt.
Allerdings verneint das FA nun die Zahlung der einsatzbezogenen Zulage als außergewöhnliches Ereignis und begründet das damit, das Urteil vom 27. Januar 2017 "zielt hierbei allerdingsauf ein von Provisionen abhängiges (erfolgsabhängiges) Gehalt ab. In dieser Form liegt dies bei Ihnen nicht vor."
Wie sehen das die "Abfindungsspezialisten" unter euch?
Vielen Dank schon mal ...
entejens