Umsatzsteuer-Jahreserklärung

  • Hallo ich habe im leztem Jahr meine Umsatzsteuervoranmeldung im 3 Monate Takt abgegeben.
    die letzte Zahlung wurde jetzt (Feb.2017) vom Fa. abgebucht.



    Wenn ich nun meine Jahresend-Umsatzsteuerererklärung in EÜ-Kasse 2016 starte,
    fehlt dieser Betrag verständlicherweise, da ich ja in EÜ-Kasse 2016 nichts mehr buche.



    Meine Frage ist nun wie ich das Handhabe, mache ich eine Buchung über die Abgabe per hand,
    sodas die Zahlung in der Umsatzsteuererklärung mit einfliesst, oder wird das anderweitig verrechnet?

  • Moin,



    dabei ein Verrechnungs(Interims)konto verwenden

    das ist m. E. so nicht ganz richtig, da damit ja nicht der gewünschte Effekt (Ausgabe in 2017 -> 2016 für die EÜR( s. folgende Beiträge), Erhöhung des Vorauszzahlungssoll in der Jahreserklärung) nicht erreicht wird, oder?


    Gruß
    Maulwurf

  • ja, dabei ein Verrechnungs(Interims)konto verwenden, damit der tatsächliche Banksaldo erhalten bleibt.

    Darf ich mal ganz dumm fragen, welche Konten nur Verrechnungs(Interims)konton sind. Arbeite auch erst kurz mit dem Programm. Habe zwar jetzt nicht das Problem, aber man lernt ja nie aus

    Liebe Grüße - Fofinha
    _______________


    EÜR & Kasse
    Betriebssystem: Windows 10

    • Offizieller Beitrag

    Darf ich mal ganz dumm fragen, welche Konten nur Verrechnungs(Interims)konton sind. Arbeite auch erst kurz mit dem Programm. Habe zwar jetzt nicht das Problem, aber man lernt ja nie aus

    Bitte Forenregeln beachten und kein Threadhijacking betreiben!

  • Habe grade beim Fa angerufen. Also ich brauche gar nichts zu machen! Die schauen nur auf die Umsatzsteuervoranmeldungen und die Umsatzsteuererklärung am Jahresende interresiert die überhaupt nicht.

  • die Umsatzsteuererklärung am Jahresende interresiert die überhaupt nicht.

    Das kann ich mir so nun nicht vorstellen, zumal dann Deine EÜR 2016 nicht vollständig ist (die Ausgabe der Umsatzsteuer fehlt dann).



    dass es ins Folgejahr vorgetragen werden muss.

    Nun ja, müssen muss man/frau bei der EÜR nicht zwangsläufig, erhöht aber die Krontrollmöglichkeiten wie bei der Kasse oder Bank natürlich ungemein :)

  • die letzte Zahlung wurde jetzt (Feb.2017) vom Fa. abgebucht.

    Das kann ich mir so nun nicht vorstellen, zumal dann Deine EÜR 2016 nicht vollständig ist (die Ausgabe der Umsatzsteuer fehlt dann).

    hier schon - da die Zahlung nicht innerhalb des 10-Tages-Zeitraums erfolgte! Gehört also zwingend in die EÜR 2017

  • da die Zahlung nicht innerhalb des 10-Tages-Zeitraums erfolgte! Gehört also zwingend in die EÜR 2017

    Bei Einzugsermächtigung gilt doch der Zeitpunkt der Fälligkeit und nicht der der tatsächlichen Abbuchung durch das FA.

    Zitat


    Hat der Steuerpflichtige dem Finanzamt eine Ermächtigung zum Einzug von Lastschriften erteilt, so gilt die Umsatzsteuer-Vorauszahlung unabhängig von der tatsächlichen Abbuchung vom Bankkonto im Zeitpunkt der Fälligkeit als abgeflossen.


    Mit anderen Worten darf eine am 10. Januar fällige, aber später eingezogene Umsatzsteuer-Vorauszahlung im vorangegangenen Kalenderjahr als Betriebsausgabe berücksichtigt werden, wenn dem Finanzamt eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt wurde. Der tatsächliche Leistungszeitpunkt ist unerheblich.


    Quelle

  • Ja und? Die Quelle sagt auch nur, was bei Einhalten des 10-Tages-Zeitraumes gilt. Hier ist aber erst im Februar und damit weit ausserhalb des 10-Tages-Zeitraumes gezahlt bzw. eingezogen worden. Also in der EÜR keine Berücksichtigung.

  • Das verwirrt mich jetzt; die Fälligkeit war doch regulär am 10.01.2017 - ich bin von einer Dauerfristverlängerung ausgegangen, da das FA erst in 02 abgebucht hat - und damit hat sich doch die Fälligkeit entsprechend verschoben, oder?

  • Ja und?

    hmm... ich lese da: "so gilt die Umsatzsteuer-Vorauszahlung unabhängig von der tatsächlichen Abbuchung vom Bankkonto im Zeitpunkt der Fälligkeit als abgeflossen."


    "Fälligkeit" und wenn die USt.- am 10.1. fällig ist, dann ist das der Zeitpunkt. Der tatsächliche Leistungszeitpunkt ist unerheblich. Wenn das FA. wg. Überlastung erst später abbuchen würde, könnte es deswegen doch auch keine Säumniszuschläge erheben.
    Bestünde keine Einzugsermächtigung, wäre ich verpflichtet bis zum 10. zu zahlen. Auch hier gilt der Tag der Überweisung und nicht der wenn die Zahlung beim FA verbucht wird.

  • ich bin von einer Dauerfristverlängerung ausgegangen, da das FA erst in 02 abgebucht hat - und damit hat sich doch die Fälligkeit entsprechend verschoben, oder?

    stimmt - und damit ist der 10-Tages-Zeitraum überhaupt nicht mehr anwendbar

    • Offizieller Beitrag

    Habe grade beim Fa angerufen. Also ich brauche gar nichts zu machen! Die schauen nur auf die Umsatzsteuervoranmeldungen und die Umsatzsteuererklärung am Jahresende interresiert die überhaupt nicht.

    Dann hast Du aber einen Bearbeiter der USt-Voranmeldungsstelle erwischt. Der Bearbeiter in der Veranlagungsstelle schaut sich die Erklärung in jedem Falle an und prüft bei der EÜR natürlich auch die ordnungsgemäße Anwendung der gesetzlichen Regelungen. Und Verprobungen sind auch selbstverständlich.


    Das verwirrt mich jetzt; die Fälligkeit war doch regulär am 10.01.2017 - ich bin von einer Dauerfristverlängerung ausgegangen, da das FA erst in 02 abgebucht hat - und damit hat sich doch die Fälligkeit entsprechend verschoben, oder?

    Bei Dauerfristverlängerung ist doch die Fälligkeit für IV/16 der 10.02.2017, somit außerhalb des 10-Tages-Zeitraums. ?(
    Ohne Dauerfristverlängerung und mit unterstellter fristgerechter Erklärungsabgabe dagegen liegen sowohl Fälligkeit IV/16 am 10.01.17 als auch Zahlung bei Lastschrift (Fiktion) am 10.01.17 . Wäre dann also EÜR 2016 zuzuordnen.

  • da das FA erst in 02 abgebucht hat

    vllt. hat es auch an der Bank gelegen, war im Amt jemand krank, oder waren zu viele Feiertage dazwischen. Bei den horrend steigenden Steuereinnahmen welche ständig verwaltet werden müssen, kann man auch von Überlastung ausgehen. (Dauerfristverlängerung denk ich mal eher weniger)

  • vllt. hat es auch an der Bank gelegen, war im Amt jemand krank, oder waren zu viele Feiertage dazwischen.

    nein - eher nicht. Es liegt aller Wahrscheinlichkeit nach eine Dauerfristverlängerung vor