Übungsleiterpauschale

  • Hallo,
    im Wiso-Sparbuch ist erläutert, dass der Freibetrag von 2400 € nur für eine nebenberufliche Tätigkeit absetzbar ist.


    Ich habe folgende Situation:
    Bis Mai 2016 war ist als Nachhilfelehrer bei einem Nachhilfeinstitut tätig und habe dafür ein Honorar von ca. 800,00 € erhalten.
    Des Weiteren war ich im letzten Jahr Sport-Übungsleiter und habe dafür ca. 1300,00 € Übungsleiterpauschale erhalten.


    Muss ich nun einen der beiden Beträge (vorzugsweise den ersten) versteuern, obwohl ich insgesamt unter dem Freibetrag von 2400 € bleibe? Oder gilt der Gesamtbetrag, hier ca. 2100 €?


    Vielen Dank,
    Jürgen Merker

  • Vielen Dank, dann habe ich dazu noch eine eher technische Frage:
    Wie kann ich in der Eingabemaske zwei unterschiedliche Arten der Tätigkeit/Bezeichnungen eingeben? Mir fällt nur ein zu schreiben "Nachhilfelehrer/Sport-Übungsleiter". Was ist dann bei der Rechtsform einzutragen, was bei den drei nachfolgenden Fragen, die bei den allgemeinen Angaben zur nebenberuflichen Tätigkeit aufgeführt sind?


    Jürgen Merker

    • Offizieller Beitrag

    Wie kann ich in der Eingabemaske zwei unterschiedliche Arten der Tätigkeit/Bezeichnungen eingeben? Mir fällt nur ein zu schreiben "Nachhilfelehrer/Sport-Übungsleiter".

    Z.B.; und der Rest ergibt sich aus der Aufstellung Deiner diesbezüglichen Einnahmen.

    Was ist dann bei der Rechtsform einzutragen, was bei den drei nachfolgenden Fragen, die bei den allgemeinen Angaben zur nebenberuflichen Tätigkeit aufgeführt sind?

    Könnte man mit einem Blick in die gesetzliche Vorschrift des § 18 EStG schnell selber beantworten. Probiere es mal mit freiberufliche Tätigkeit.

    Zitat

    (1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind
    1.Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. 2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. 3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. 4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;

  • Moin. Eine kurze Frage: Ich gebe an der Volkshochschule Unterricht im Rahmen der Ausbildung für Erwachsene und darüber hinaus private Nachhilfe von Schülern im Fach Mathematik. Ich bin nicht angestellt und auch sonst nicht berufstätig. Wie und in welchem Teil unserer Einkommensteuererklärung (mein Mann ist berufstätig) muss ich das berücksichtigen. Handelt es sich um einen freiberufliche- uder um einen selbständige Tätigkeit. Vielen Dank.

    • Offizieller Beitrag

    Eine freiberufliche Tätigkeit ist eine Art der in § 18 EStG genannten Tätigkeiten mit Einkünften aus selbständiger Tätigkeit. Es ist somit eine Anlage S und eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) zu erstellen. Das Programm unterstützt dabei sehr gut, auch bei den ggf. nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigten Einnahmen. Einfach in der entsprechenden Programmmaske Zeile für Zeile vorgehen und auch die Erläuterungen beachten (vorstehendes Fragezeichen anklicken bzw. rechtsseitig lesen).