Hallo,
alles gute zum neuen Jahr erst einmal!
Eine Frage zu den üblichen etwas nervigen "10 Tage Regelung".
Zunächst gesagt sei das ich jährlich eine EÜR (Einnahme Überschussrechnung) nach IST-Versteuerung abgebe. Eigentlich buche ich somit erst alles wenn das Geld auf dem Konto ist.
Wie verhält es sich jetzt aber mit Affiliate Einnahmen die praktisch monatlich in unterschiedliche höhe vom gleichen Partner anfallen (z.B. Amazon). Wenn diese laut Amazon am 29 überwiesen werden aber erst zwischen 4 und 8 Januar wirklich gutgeschrieben werden. Fallen diese unter die 10 Tage Regelung?
Oder kann ich die im neuen Jahr buchen und Rechnung auch auf das neue Jahr ausstellen?

Affiliate Einnahmen bei 10 Tage Regelung
- BuchungsEngel
- Unerledigt
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Moin,
neben der Zahlung ist ja auch die Fälligkeit ein wichtiges Kriterium: liegt diese im 10 Tageszeitraum, wäre diese dann m. E. dem alten Jahr zuzuordnen..
Viele Grüße
Maulwurf
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Fallen diese unter die 10 Tage Regelung?
Nein.
Sie gilt nur für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen wie Miete, Telefongebühren, Zinsen, Löhne, Strom, Wasser etc.
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Sie gilt nur für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen wie Miete, Telefongebühren, Zinsen, Löhne, Strom, Wasser etc.
Sehe ich etwas anders, da vertraglich vereinbart und periodisch wiederkehrend. Deshalb wichtig:
neben der Zahlung ist ja auch die Fälligkeit ein wichtiges Kriterium: liegt diese im 10 Tageszeitraum, wäre diese dann m. E. dem alten Jahr zuzuordnen..
Dem würde ich bei entsprechendem Sachverhalt zustimmen.
Honorar + Provisionen als regelmäßig wiederkehrende Einnahmen - Quelle Haufe Praxis Ratgeber.pdf
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Deshalb wichtig:
Zitat von LinkDazu gehören nicht:
• Umsätze aus Warenverkäufen und Dienstleistungen
• Wareneinkäufe
• Zahlungen und Erstattungen laut Umsatzsteuererklärung
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Wenn Honoraransprüche von Ärzten aus regelmäßigen Abrechnungen mit den Kassen laut BFH unter die Regelung fallen, sehe ich für diese Provisionen keinen anderen Sachverhalt. Entsprechend würde ich sogar zwingend § 11 EStG als anzuwenden ansehen.
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Wenn Honoraransprüche von Ärzten aus regelmäßigen Abrechnungen mit den Kassen laut BFH unter die Regelung fallen,
Die stehen ja auch unter den "Ausnahmen"
ZitatDazu gehören:
•Einnahmen wie Miete, Pacht und Arzthonorar von kassenärztlichen Vereinigungen
Wahrscheinlich weil diese Abrechnungen nur Quartalsweise (zum Quartalsende) ausgeführt werden.
Amazon ist Privat und könnte ja auch zur Monatsmitte abrechnen. Dann Mitte Januar u.s.w.
Zudem ist fraglich, ob eine vertragliche Vereinbarung besteht und die "Regelmäßigkeit" gegeben ist.
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Bei Amazon kann wohl von einer vertraglichen Vereinbarung (jedenfalls von der Seite Amazons, die man dann akzeptiert oder eben nicht) ausgegangen werden und auch eine Regelmäßigkeit dürfte doch gegeben sein
https://www.haufe.de/personal/…sk_PI10413_HI1543766.html
Vielleicht kann ja BuchungsEngel näheres dazu sagen
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Die stehen ja auch unter den "Ausnahmen"
Der Wortlaut lautet aber "Einnahmen wie", woraus zu schließen ist, dass es sich um eine beispielhafte Aufzählung handelt.
Wahrscheinlich weil diese Abrechnungen nur Quartalsweise (zum Quartalsende) ausgeführt werden.
Was die Anwendung des § 11 Absatz 1 Satz 2 EStG ja nicht ausschließt.
Amazon ist Privat und könnte ja auch zur Monatsmitte abrechnen. Dann Mitte Januar u.s.w.
Zudem ist fraglich, ob eine vertragliche Vereinbarung besteht und die "Regelmäßigkeit" gegeben ist.Weshalb wir nach weiteren Infos zum Sachverhalt gefragt haben, zumal Amazon meines Wissens nach auch monatliche Abrechnungen macht. Wozu also diese ellenlange Diskussion, ohne dass uns der TE weitere Infos geliefert hat?
BFH v. 24.07.1986 - IV R 309/84 BStBl 1987 II S. 16
Amazon Affiliate Partnerprogramm.pdf
Zitat§6 Honorarzahlung, Einbehalten der Honorarzahlung
Das Honorar wird monatlich etwa nach 60 Tagen nach Ende des Monats abgerechnet. Nach Wahl von Amazon.de erfolgt die Zahlung mittels Überweisung oder Scheck. Die Zahlung erfolgt abzüglich derjenigen Abgaben, die einzubehalten wir gesetzlich verpflichtet sind. Sollte sich der Betrag der Werbekostenerstattung jedoch auf weniger als 50 EUR belaufen, behält Amazon.de sich das Recht vor, den fälligen Betrag so lange einzubehalten, bis eine Gesamtsumme von wenigstens 50 EUR erreicht ist (mindestens bis zum Ende des nächsten Monats) oder (falls vorher) diese Vereinbarung gekündigt wird.
Womit bei dem aktuell noch zu unterstellenden Sachverhalt m.E. sowohl vertraglich vereinbarte Fälligkeit als auch Zahlungseingang die Voraussetzungen des § 11 Absatz 1 Satz 2 EStG erfüllen würden.
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Die Frage scheint ja komplizierter zu beantworten zu sein als ich dachte,
Was wollt Ihr für weitere Infos?
Amazon zahlt Provisionen oft am Ende eines Monats, aber manchmal rutscht die halt in den nächsten Monat. Bezahlt wird ohnehin für eine angefallene Provision die Monate zurück liegt, das ist bei allen solchen Partnern so üblich. Eine Rechnung stelle ich gewöhnlich formhalber (wegen 13b Reverse-Charge-Verfahren ) an dem Tage der Zahlung. Wenn die Zahlung erst am 5 Januar eintrifft, würde ich eigentlich Rechnungsdatum auch auf den 5. Januar legen.
Jetzt ist halt die Frage inwieweit die 10 Tage Regelung da berücksichtigt werden muss oder nicht.
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würde ich eigentlich Rechnungsdatum auch auf den 5. Januar legen.
dann erübrigen sich ja weitere Spekulationen bzgl. §197 BGB; § 11 EStG; usw.
Du ordnest mit der Rechnungsstellung im neuen Jahr, den Erlös dem neuen Jahr zu.
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Eine Rechnung stelle ich gewöhnlich formhalber (wegen 13b Reverse-Charge-Verfahren ) an dem Tage der Zahlung.
dann erübrigen sich ja weitere Spekulationen bzgl. §197 BGB; § 11 EStG; usw.
Du ordnest mit der Rechnungsstellung im neuen Jahr, den Erlös dem neuen Jahr zu.
Warum das denn? Es ändert sich doch durch die Rechnungsstellung beim 4/3er im Rahmen der EÜR rein gar nichts.
Und wenn für die USt ebenfalls die Istversteuerung gewählt worden ist, wovon ich einmal ausgehe, würde sich auch bei dieser durch die Rechnungsstellung nichts ändern. Wobei es dem TE nach der Fragestellung im Eingangspost ja eigentlich nur um die ESt geht.
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Eigentlich sollte in der Buchhaltung doch eine periodengerechte Zuordnung gewährleistet sein.
Rechnungsstellung Periode 1 (2018) ; Zahlungseingang auch Periode 1(2018) ; UStVa Periode 1 (2018); obwohl Leistungsdatum xx.2017 warum dann als Erlöse 2017 buchen?
(Wie das Amazon handhabt, (RG-Datum 2018, Zahldatum 2017)
sei einmal dahingestellt)
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Periodengerechte Buchung ist doch bei der EUR m. W. nicht erforderlich ( im Sinne einer bilanziellen zeitlichen Abgrenzung..
warum dann als Erlöse 2017 buchen?
Das war ja die Ausgangsfrage
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Dann sollte man aber einmal die vom UStGes. bzw. UStAE geforderten Pflichtangaben zur Rechnungsstellung und Anforderungen an Eingangsrechnungen hinterfragen.
Gelten die nicht für EÜRechner?
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Abschließend:
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Die Gutschrift von Amazon ist nun am 2.1 eingetroffen (heute). Also heißt das nun im Klartext das ich es im Jahre 2018 buchen sollte und 10 Tage Regelung nicht gilt? Rechnung würde ich dann auf den 2.1 ausstellen.
Mir ist das im Grunde egal, ich will es halt nur korrekt machen damit Finanzamt später nicht meckert.
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Mir ist das im Grunde egal,
hallo,
mir eigentlich auch.
Was ich tun würde habe ich oben zum Ausdruck gebracht und das ist sicher nicht falsch.
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Die Gutschrift von Amazon ist nun am 2.1 eingetroffen (heute). Also heißt das nun im Klartext das ich es im Jahre 2018 buchen sollte und 10 Tage Regelung nicht gilt?
Aber gelesen hast Du die verschiedenen Antworten auf Deine Frage, oder?
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Die Gutschrift von Amazon ist nun am 2.1 eingetroffen (heute). Also heißt das nun im Klartext das ich es im Jahre 2018 buchen sollte und 10 Tage Regelung nicht gilt?
Aber gelesen hast Du die verschiedenen Antworten auf Deine Frage, oder?
Ja habe ich, vielen Dank. Ist halt nur schade das es offenbar unterschiedliche Ansichten gibt. Ich dachte es wäre etwas klarer, zumal diese Sache ja bei sehr vielen Leuten auftreten sollte.