Lohnsteuer Rückerstattung nach Wechsel der Lst.-Klassen

  • Hallo,


    ich habe im September letzten Jahres geheiratet und daraufhin meine Lst.-Klasse von 1 auf 3 geändert. Nach dem Hinterlegen meines Lst.-Bescheids in WISO, meint das Programm: "Sie haben die Steuerklasse 3, den Abrechnungszeitraum 01.01 - 31.12. und einen Bruttoarbeitslohn von xx.xxx,xx € angegeben.

    Bei einer großzügigen Berechnung [...], ergibt sich eine maximale Lohnsteuer von rund x.xxx €."


    Den Sachverhalt verstehe ich und dieser entspricht auch meiner Erwartungshaltung. Überschlagen habe ich in 2017 rund 2.750 € "zu viel" Lst. bezahlt. Meine Frau hingegen (nun Lst.-Klasse 5) hat in 2017 ca. 800€ "zu wenig" Lst. bezahlt.


    Aktuell rechnet WISO mir bzw. uns eine Erstattung von rund 1.000 € aus, was mir jedoch zu wenig erscheint. Ich würde mindestens 1.950 € (2.750€ - 800€) erwarten, bzw. sogar noch einiges mehr, da wir auch Kinderbetreuungskosten, Versicherungen usw. ansetzen, was sich in aller Regel ja auch noch einmal positiv auswirken sollte.


    Ist meine Rechnung mit der Differenz bei der bereits gezahlten Lst. zu einfach gedacht?

    • Offizieller Beitrag

    Nach dem Hinterlegen meines Lst.-Bescheids

    Du meinst die Lohnsteuerbescheinigung (das ist etwas anderes als der Bescheid).

    in WISO

    Ein Programm (Du meinst doch ein Programm) dieses Namens kenne ich nicht). Unter dem WISO-Label gibt es eine Vielzahl von Softwareprodukten der unterschiedlichsten Anwendungsgebiete. Welches Programm meinst Du also konkret?

    Ist meine Rechnung mit der Differenz bei der bereits gezahlten Lst. zu einfach gedacht?

    Ja. Hast Du Dir mal die detaillierte Steuerberechnung des Programms (wenn es sich das steuer:Sparbuch handelt) angeschaut? Da kannst Du doch anchschauen, wie das Programm darauf kommt. Insbesondere auch in Bezug auf Veranlagungsart.

    • Offizieller Beitrag

    Ist meine Rechnung mit der Differenz bei der bereits gezahlten Lst. zu einfach gedacht?

    Auch m.E. ja.


    Bei Steuerklasse 3/5 und Ehegattenveranlagung heißt das Zauberwort immer Steuerprogression. Wobei man dieser Wahl dann letztlich froh sein kann, wenn sich eine Erstattung ergibt, da diese Steuerklassenwahl nicht umsonst einen Pflichtveranlagungsgrund i.S.d. § 46 EStG darstellt.

  • Ich würde mindestens 1.950 € (2.750€ - 800€) erwarten, bzw. sogar noch einiges mehr, da wir auch Kinderbetreuungskosten, Versicherungen usw. ansetzen, was sich in aller Regel ja auch noch einmal positiv auswirken sollte.

    Zumindest bei den Versicherungen dürfte Deine Erwartungshaltung zu hoch sein, die wirken sich nur selten wirklich aus, denn

    Wenn Sie die Beiträge für Basiskranken- und gesetzliche Pflegeversicherung abgesetzt haben, bleibt von Ihrem Höchstbetrag meist nicht mehr viel oder gar nichts mehr übrig.

    Ein Teil der Vorsorgeaufwendungen bleibt deshalb in vielen Fällen ohne steuerliche Auswirkung. Deshalb ist diese gesetzliche Berechnungsweise umstritten. Wie Vorsorgeaufwendungen bei der Steuer abgezogen werden, darum drehen sich juristische Musterverfahren. Oft erlassen Finanzämter Einkommensteuerbescheide, in denen die Aufwendungen geltend gemacht werden, daher nur vorläufig.


    Und ja, die einfache Differenzbildung ist zu einfach gedacht, wie Du schon vermutet hast. Da ist der Tip von Billy genau richtig - die detaillierte Steuerberechnung ansehen (was man grundsätzlich zum Verständnis machen sollte, wenn man sich selbst mit der Steuererklärung beschäftigt).