Hallo,
zunächst möchte ich mich für das Engagement der Community bedanken, die hier in ihrer Freizeit mit viel Motivation Fragen beantworten. Das ist nicht selbstverständlich.
Ich habe von 2010 - 2015 einen Bachelor-Studiengang studiert und arbeite seit Februar 2016 Vollzeit.
Für die Jahre 2010 - 2012 hatte ich bereits damals (leider nur) je eine vereinfachte Steuererklärung abgegeben, ein Antrag auf gesonderte Verlustfeststellung ist aufgrund der überschrittenen sieben Jahre nun nicht mehr möglich.
Ende 2017 habe ich mir nun die Einkommenssteuererklärungen für 2013 - 2015 vorgenommen und die Erststudienkosten jeweils als vorab entstandene Werbungskosten geltend gemacht.
Wie erwartet hat das FA den Bescheid aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage nach § 165 Abs. 1 AO als teilweise vorläufig gekennzeichnet und je negatives zu versteuerndes Einkommen angegeben.
Ein Einspruch in Bescheiden nach dem 20. Februar 2015 grundsätzlich nicht mehr erforderlich.
Soweit passt alles.
Nun möchte ich die Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2016 (also Arbeitsbeginn nach Studium) machen.
Mein Verständnis aus den vielen Threads, die ich hier im Forum über die Suche gefunden und gelesen habe, ist folgendes:
Nach der Verlustverrechnung der genannten Einkommenssteuererklärungen waren die Einkünfte negativ, d.h. ich kann die Beträge entweder im Vorjahr (§ 10d Abs. 1 EStG, Verlustrücktrag) oder im Folgejahr (§ 10d Abs. 2 EStG, Verlustvortrag) verrechnen lassen.
Auf der einen Seite habe ich gelesen, dass ich das FA im Folgejahr im Mantelbogen auf Seite 4 (Zeile 92) auf den Verlustvortrag aufmerksam machen muss.
Andererseits habe ich jedoch gelesen, dass, sofern Verlustfeststellungen durch das FA für die angesprochenen Jahre erfolgen, diese Verluste auch automatisch vom FA berücksichtigt und die Bescheide geändert werden.
Bestätigt das BVerfG die vom BFH festgestellte Verfassungswidrigkeit des Werbungskostenausschlusses für Berufsausbildungskosten, bekomme ich nachträglich auch die Erststudienkosten als Werbungskosten anerkannt, ohne dass ich einen separaten Antrag stellen muss.
Lange Rede, kurzer Sinn: Wenn ich nun meine ESt-Erklärung für 2016 mache, muss ich dann die berechneten negativ zu versteuernden Einkünfte manuell zusammenrechnen und irgendwo angeben oder berücksichtigt das FA diese automatisch? Da ich 2016 das erste Mal "richtig" verdient habe, möchte ich hier nichts falsch machen.
Ich danke vorab vielmals und wünsche einen schönen Abend.