Steuerfreibetrag Büsingen

  • Hallo zusammen,

    folgender Wortlaut zu dem Steuerfreibetrag Büsingen am Hochrhein.


    Den Büsingern mit Hauptwohnsitz in Büsingen wird ein Freibetrag gewährt, der 30 v.H. des zu versteuernden Einkommens, jedoch nicht mehr als 30 v.H. von 15.338 Euro


    Meine Frage ist jetzt wo ich diesen Freibetrag in der Steuererklärung angeben kann.

    Im Bereich "Außergewöhnliche Belastung"?

    Und was bedeutet dann der Wortlaut "30 v.H. des zu versteuernden Einkommens, jedoch nicht mehr als 30 v.H. von 15.338 Euro "


    Gruß Peter

  • Den setzt man nirgends an - du gibst ja auch die anderen Freibeträge nicht an wie den Grundfreibetrag etc. Das berücksichtigt das Finanzamt von Amts wegen. Das zu versteuernde Einkommen ist das, was am Ende nach Berücksichtigung aller Werbungskosten, Sonderausgaben, aussergewöhnlichen Aufwendungen etc. tatsächlich der Besteuerung unterworfen wird. Da du den Betrag nicht kennst (es ist ja ungewiss, ob das Finanzamt alles anerkennt, was du angibst), kennst du auch den auf dich zutreffenden Betrag nicht.

  • Hallo Babuschka,

    danke für die schnelle Antwort,

    vom Prinzip her gebe ich Dir Recht. Ich habe heute morgen mit dem Finanzamt telefoniert, da bekam ich die Auskunft das bei den außergewöhnlichen Belastungen anzugeben.


    So finde ich den Betrag in einer Mitteilung der Gemeinde:

    "Ledig, ohne Kinder, zu versteuerndes Einkommen 40.000,00 Euro 30 % aus 15.338,00 Euro = 4.601,40 Euro"


    Das hieße ja ich würde in den außergewöhnlichen Belastungen diesen Betrag eingeben?


    Gruß Peter

  • Kannst du mir einmal sagen, wo die gesetzliche Grundlage dieses Freibetrages ist? Ich finde im Einkommensteuergesetz nichts hierzu. Und dort müsste etwas stehen, wenn die unter die aussergewöhnlichen Belastungen subsumiert würde. Da beisst sich etwas - entweder Freibetrag (gehört dann zur Ermittlung der Höhe der Steuer) oder aber aussergewöhnliche Belastung.

  • Hallo Babuschka,

    das ist der Wortlaut in dem Schreiben:


    „Den Büsingern mit Hauptwohnsitz in Büsingen wird ein Freibetrag gewährt, der 30 v.H. des zu versteuernden Einkommens, jedoch nicht mehr als 30 v.H. von 15.338 Euro (alt 10.225 Euro) bei Ledigen und 30.675 Euro (alt 20.450 Euro) bei verheirateten oder Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft beträgt. Für jedes Kind erhöht sich diese Bemessungsgrundlage um 7.670 Euro (alt 5.113 Euro). Der Nachweis, dass der betreffende Steuerpflichtige tatsächlich seinen Hauptwohnsitz in Büsingen unterhält, ist weiterhin durch eine Bestätigung des Büsinger Bürgermeisters zu führen.

    Diese Regelung ist mit Wirkung vom 01. Januar 2015 anzuwenden.“


    Bitte geben Sie diese Information auch an Ihren Steuerberater weiter. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

  • Ich habe es im Internet gefunden - ist ein Erlass der Finanzverwaltung (IV C 4 – S 2284 – 78/01). Da steht aber nichts von ansetzen als aussergewöhnliche Belastung.


    Wenn das Finanzamt dies so will, wäre es unter den sonstigen aussergewöhnlichen Belastungen aufzuführen. Den Betrag musst du dann aber selber ermitteln - am besten über dei Berechnung im Steuersparbuch. Allerdings wird dann ja wieder das zu versteuernde Einkommen geändert - wäre also eine Art "Perpetuum mobile". Bei den Berlinern wurde dies immer von Amts wegen berechnet, da musste keine Angabe gemacht werden - ich würde hier einfach die Überprüfung des Steuerfalls ankreuzen und den Nachweis der Gemeinde zusenden, dass Hauptwohnsitz in Büsingen ist.

    • Offizieller Beitrag

    Diese Sonderregelung für die Steuerbürger mit Hauptwohnsitz in Büsingen lässt sich ja nun ganz leicht über Google finden. Im Gegensatz dazu lässt sich über das Prozedere im Rahmen der Einkommensteuererklärung rein gar nichts finden. Kann auch eigentlich nicht, da es ja auch nur auf das zu versteuernde Einkommen Anwendung findet.


    Handelt es sich bei dem Auskunft erteilenden FA denn um das örtlich für Büsingen wohl zuständige FA Singen? Nur das kann da m.E. Auskunft erteilen. Und nur die dortigen Mitarbeiter können auch sagen, wo es dann ggf. ganz am Ende aller Steuertatbestände und Durchführung einer ersten fiktiven Berechnung des zu versteuernden Einkommens einzutragen ist. Allgemeiner Lehrstoff ist diese Sonderregelung nämlich nicht.

  • Danke euch beiden für die Auskünfte,


    @babuschka:

    Das das zu versteuernde Einkommen geändert wird war ja auch mein Punkt.


    miwe4:

    Ja das ist das FA Singen da kommt die Auskunft das bei den außergewöhnlichen Belastungen anzugeben her.

    Ist die erste Steuererklärung für uns hier in Büsingen.


    Gruß Peter

    • Offizieller Beitrag

    Ja das ist das FA Singen da kommt die Auskunft das bei den außergewöhnlichen Belastungen anzugeben her.

    Ich frage mich die ganze Zeit, was das mit den außergewöhnlichen Belastungen zu tun haben soll. Nach allem, was ich hier gelesen habe, kann das nirgendwo im Programm eingegeben werden, sondern müßte vom FA automatisch berücksichtigt werden entsprechend der eingegebenen Adresse.

    • Offizieller Beitrag

    Ich frage mich die ganze Zeit, was das mit den außergewöhnlichen Belastungen zu tun haben soll.

    Grundsätzlich gar nichts. Aber da lässt sich manuell etwas eintragen, was dann letztlich auch nur noch Auswirkung auf die Höhe des zu versteuernden Einkommens hat. Also eine rein technische Lösung.


    Nach allem, was ich hier gelesen habe, kann das nirgendwo im Programm eingegeben werden, sondern müßte vom FA automatisch berücksichtigt werden entsprechend der eingegebenen Adresse.

    Ich denke einmal, dass das Wohnsitz-FA es ebenso handhabt. Nur haben die vielleicht eine freie Kennziffer in diesem Bereich, die sie zuschlüsseln und entsprechend bezeichnen können. Deshalb hatte ich ja auch an die verwiesen. Und die waren es ja dann in der Tat, die dem TE die Auskunft gaben.


    In die Steuertabelle wird es mit Sicherheit nicht eingearbeitet, da es sich insoweit um eine Sonderregelung außerhalb des EStG handelt, vergleichbar vielleicht mit den Sonderregelungen bei Naturkatastrophen etc. . Hier soll eben den besonderen Bedingungen der Lage Büsingens Rechnung getragen werden.