EÜR - Verkauf von Fachbüchern

  • Hallo zusammen,


    als Heilpraktikerin (Freiberuflerin) habe ich eine Vielzahl von Büchern zur Vorbereitung auf die Prüfung gekauft und damals als Fachbücher steuerlich geltend gemacht. Hinsichtlich des Umsatzes liegt dieser unter 17.500 Euro im aktuellen Kalenderjahr. Nun möchte ich gerne mich von einem Teil dieser Fachbücher wieder trennen und via Ebay Kleinanzeigen etc. verkaufen. Wie erfasse ich diese Einnahmen?


    Für 2017 musste ich ja erstmalig eine EÜR mit Formular (Baden-Württemberg) abgeben und habe meine Betriebseinnahmen (waren nur ca. 2000 Euro) in Zeile 11 bei "Betriebseinnahmen als ... Kleinaunternehmer" erfasst und sonst nichts vermerkt.


    Jetzt als Heilpraktikerin habe ich natürlich Einnahmen aus Behandlungen, die ich dort auch summiert erfassen werde für 2018. Schreibe ich dort einfach den Wert der Fachbücher-Verkäufe hinzu? Oder gehört das zu "Umsatzsteuerfreie, nicht umsatzsteuerbare Betriebseinnahmen sowie Betriebseinnahmen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet"?

    Wäre dankbar, wenn mir hier jemand im Dschungel der EÜR helfen könnte.


    Lieben Dank!
    Joachim

  • Wenn du weiterhin Kleinunternehmerin bist, sind dies wie die anderen Umsätez solche, die auch auf "Kleinunternehmer" gebucht werden. Es handelt sich schließlich um umsatzsteuerbare Umsätze, die aber steuerbefreit sind aufgrund der Regelungen in § 19 UStG.

    Deine letzte genannte Möglichkeit betrifft den § 13b UStG, der hier sicher nicht einschlägig ist.

    • Offizieller Beitrag

    SKR03 Konto 8110

    Und warum? Gerade bei den umsatzsteuerbefreiten Berufen kommt ja für den Rest 8195 in Frage.

    Genau. Sofern die dann nicht über den 17.500€ liegen, was, zugegebener Maßen, selten ist. Gibt aber auch gut verdienende Igel.

  • Da bringst du aber gehörig etwas durcheinander. Die Kleinunternehmerschaft ist unabhängig von der Eingruppierung der Tätigkeit - also kann ein „selbständiger“ auch „Kleinunternehmer“ i.S. § 19 UStG sein. Nicht Einkommensteuer und Umsatzsteuer in einen Topf werfen und dann die „Brühe“ als Basis für Buchungen nehmen.

    • Offizieller Beitrag

    umsatzsteuerbefreiten Berufen kommt ja für den Rest 8195 in Frage.

    weil Heilpraktiker nach den Katalogberufen eher als "Selbständig" und nicht als "Kleinunternehmer" §19 zu sehen sind?

    Da können durchaus differenzierte Einnahmen entstehen, nicht umsonst habe ich die Igel-Leistungen erwähnt. Aber auch die hier im Raume stehenden Verkäufe von Fachliteratur etc. sind nach dem allgemeinen Grundsätzen abzugrenzen. Wozu bräuchten wir denn ansonsten den § 19 Absatz 3 EStG?