Werbungskosten - Fachfremdes Zweitstudium

  • Hallo liebe Forengemeinde,


    mein Name ist Jule und ich bin neu hier im Forum. Ich habe ein kleine Problem und hoffe, dass mir hier weitergeholfen wird.


    Habe vor 3 Jahren mein Studium zur Betriebswirtin abgeschlossen und arbeite seitdem als Angestellte Einkäuferin in einem großen Industrieunternehmen. Dabei erziele ich Einkünfte > 50KEUR pro Jahr. Meine aktuelle Steuerklasse ist die 3. Mein Mann ist aktuell in Elternzeit und hat (außer Elterngeld) keine Einkünfte in Steuerklasse 5.


    Um meiner Leidenschaft nachzugehen, möchte ich im OKtober (nebenberuflich) ein Fernstudium als Ökotrophologin (Ernährung) beginnen, dass mit einem Bachelor of Science abschließen würde. Mein Ziel ist es mich nach Abschluss dieses Studiums nebenbei selbstständig zu machen (also quasi 60% Angestellte, 40% selbstständige Ernährungsberaterin).


    a) Kann ich die Studiengebühren als Werbungskosten in der Anlage N geltend machen ? Oder sind das etwa vorweggenommene Betriebsausgaben oder sowas?


    b) Ich weiß das das Abflussprinzip gilt. Ich habe verschiedene Ratenzahlungsoptionen. Ich könnte zum Beispiel die ganzen Studiengebühren dieses Jahr zahlen oder zweijährig oder monatlich etc....

    In diesem Zusammenhang: Da mein Ehemann nächstes Jahr wieder mehr verdient könnten wir die Steuerklassenkombination 4/4 wählen. Wäre es für mich vorteilhaft zuerst in die Steuerklasse 4 zu wechseln, bevor ich den "Hauptbrocken" der Studiengebühren zahle? oder gilt bei der gemeinsamen Veranlagung sowieso ein "gemeinsamer Steuersatz" für meine Werbungskosten?


    Hoffe es kann mir jemand helfen.


    Viele Liebe Grpße

    Jule

  • a) ja


    b) als Betriebswirtin könnten Sie das ja mal ausrechnen - und müssten auch wissen, dass der Abzug bei Steuerklassen nicht endgültig ist, sondern bei der ESt-Erklärung sich alles wieder ausgleicht. Es gibt schöne EDV-Prpgramme, die das ausrechnen, wenn man sie richtig bedient.


    Lia

    • Offizieller Beitrag

    a) Kann ich die Studiengebühren als Werbungskosten in der Anlage N geltend machen ? Oder sind das etwa vorweggenommene Betriebsausgaben oder sowas?

    a) ja

    ?(

    Ich würde nach dem Sachverhalt von vorweggenommenen Betriebsausgaben ausgehen.



    oder gilt bei der gemeinsamen Veranlagung sowieso ein "gemeinsamer Steuersatz" für meine Werbungskosten?

    Vielleicht auch einmal die erweiterte Forumssuche nutzen, dann hättest Du sicherlich gefunden, dass die Steuerklassen bei der ESt-Veranlagung allenfalls zur Prüfung Pflichtveranlagung/Antragsveranlagung eine Rolle spielen. Ansonsten kann ich eigentlich insoweit nur lialia zustimmen, die da sagt:

    Es gibt schöne EDV-Prpgramme, die das ausrechnen, wenn man sie richtig bedient.

  • Ich stimme miwe4 zu - mit den nichtselbständigen Einkünften hat das Studium ja nichts zu tun, also auch keine Werbungskosten in Anlage N.

  • Danke fuer eure antworten. Was bedeutet denn EÜR ?


    Wenn mein entschluss fuer die selbststaendigkeit noch nicht feststehen wuerde(sondern nur eine von mehreren optionen darstellen wuerde um nach dem abschluss einkhenfte zu erzielen), koennte ich denn dann die studiengebuehren in anlage n als werbungskosten (berufliche fortbildung) deklarieren?

    • Offizieller Beitrag

    Was bedeutet denn EÜR ?

    Einfach einmal hier im Forum nachlesen oder auch in einer der einschlägigen Suchhilfen eintippen.



    Wenn mein entschluss fuer die selbststaendigkeit noch nicht feststehen wuerde(sondern nur eine von mehreren optionen darstellen wuerde um nach dem abschluss einkhenfte zu erzielen), koennte ich denn dann die studiengebuehren in anlage n als werbungskosten (berufliche fortbildung) deklarieren?

    Wir beantworten hier nicht im Konjunktiv und dürften Dir auch gar keine Steuerberatung geben. Deine Fragestellung war doch eindeutig:

    Mein Ziel ist es mich nach Abschluss dieses Studiums nebenbei selbstständig zu machen (also quasi 60% Angestellte, 40% selbstständige Ernährungsberaterin).

    Und entsprechend eindeutig eben auch unsere Antwort.

  • Hallo Leute,


    danke nochmals für die Kommentare zu dem Sachverhalt, ich denke ich werd mir wirklich mal eine gescheite Software zulegen und das ganze durchkalkulieren.


    Vielen lieben Dank

    Jule

  • Hatte gerade folgendes recherchiert, Zitat: "Grundsätzlich können die vorweggenommenen Betriebsausgaben jedoch bis zu drei Jahre vor der Anmeldung des Gewerbes geltend gemacht werden, wie der Bundesfinanzhof in mehreren Urteilen bestätigte."


    Mein Fernstudium würde allerdings bestimmt 6 Jahre dauern, ergo würde ich nicht wie in dem Zitat oben beschrieben, innerhalb von 3 Jahren nach Geltendmachung der vorweggenommenen Betriebsausgaben als Selbstständige Beraterin (Kleingewerbe oder Freiberuflerin) tätig werden,sondern erst nach 6 - 7 Jahren. Dann könnte ich aber gemäß dem Zitat keine vorweggenommene Betriebsausgaben geltend machen. Kann ich in dem Fall auch vorweggenommene Betriebsausgaben geltend machen, obwohl ich erst nach 6 - 7 Jahren nach Absolvierung des Fernstudiums selbstständige Einkünfte erzielen würde? Ist das Zitat oben vielleicht falsch oder wurde es von mir falsch interpretiert?


    Danke

    Jule

  • Mein Fernstudium würde allerdings bestimmt 6 Jahre dauern,

    Und wie willst Du dann jetzt schon wissen was dann ist?

    Es kann niemandem verwehrt werden ein Zweitstudium zu absolvieren (und hier auch die entsprechenden Werbungskosten geltend zu machen)

    Ebenso kann ihm nicht gleich unterstellt werden, er wolle sich irgendwann in ferner Zukunft einmal (Teil) - selbständig machen, so dass anfallende/absetzbare Kosten als vorweggenommene Betriebsausgaben in einer EinnahmeÜberschussRechnung aufzuführen sind.

    Weder vom Finanzamt noch hier.

    • Offizieller Beitrag

    Hatte gerade folgendes recherchiert, Zitat: "Grundsätzlich können die vorweggenommenen Betriebsausgaben jedoch bis zu drei Jahre vor der Anmeldung des Gewerbes geltend gemacht werden, wie der Bundesfinanzhof in mehreren Urteilen bestätigte."

    Ist das Zitat oben vielleicht falsch oder wurde es von mir falsch interpretiert?

    Das sind doch alles Einzelfallentscheidungen und danach kann dann eben auch ein längerer Zeitraum gegeben sind. Maßgeblich ist letztlich die Überschusserzielungsabsicht und letztlich der Totalgewinn.


    Und wie willst Du dann jetzt schon wissen was dann ist?

    Es kann niemandem verwehrt werden ein Zweitstudium zu absolvieren (und hier auch die entsprechenden Werbungskosten geltend zu machen)

    Ebenso kann ihm nicht gleich unterstellt werden, er wolle sich irgendwann in ferner Zukunft einmal (Teil) - selbständig machen, so dass anfallende/absetzbare Kosten als vorweggenommene Betriebsausgaben in einer EinnahmeÜberschussRechnung aufzuführen sind.

    Weder vom Finanzamt noch hier.

    Und deshalb hast Du wünsch dir was? Es sind die Gegebenheiten zu würdigen und da heißt es eben, dass eine Selbständigkeit neben der aktuell ausgeübten nebenberuflichen Tätigkeit in einem anderen Bereich beabsichtigt ist. Und daran ist es festzumachen. Also zwingend vorweggenommene Betriebsausgaben.


    Im Übrigen gibt es hinsichtlich der steuerlichen Auswirkung doch keinerlei Unterschied bei den Einkunftsarten. Allenfalls könnte es bei Ansatz zu § 19 EStG im Einzelfall in Abhängigkeit von weiteren Aufwendungen und dem AN-PB sogar ungünstiger sein. Sowohl bei nichtselbständiger Tätigkeit als auch bei selbständiger Tätigkeit würde ein korrekt arbeitender Sachbearbeiter den ESt-Bescheid insoweit für vorläufig i.S. § 165 Absatz 1 AO erklären. Nach ein paar Jahren wird er dann so oder so ein Anschreiben fertigen und nachfragen, wie es denn nun mit der Einkunfts-/Überschusserzielungsabsicht aussieht. Kein Unterscheid im Verfahren, aber Ehrlichkeit hinsichtlich der Abwicklung. Geprüft und ggf. berichtigt wird am Ende so oder so.

  • Also es ist tatsächlich so, dass ich Stand heute plane als selbstständige Beraterin tätig zu werden. Sollte sich aber während des Studienzeitraums von vielen Jahren aber eine attraktive Möglichkeit ergeben, wie ich auch als Angestellte Beraterin Geld verdienen kann, dann würde ich die Chance wohl auch nutzen.


    Was jedenfalls klar ist, ich möchte durch den zusätzlichen Abschluss (Notwendige Voraussetzung und Dauer 6-7 Jahre) meine berufliche Basis verbreitern und auf jeden Fall auch Einkünfte erzielen.


    Ich würde die Gebühren sowohl als vorweggenommene Betriebsausgaben geltend machen als auch als Werbungskosten - ich will es korrekt machen.


    Aber was passiert, wenn ich vorweggenommene Betriebsausgaben deklariere und später doch als Angestellte arbeite - muss ich dann eine Rückzahlung fürchte, weil es ich dann ja defacto keine vorweggenommene Betriebsausgaben habe? Oder umgekehrt, ich deklariere Werbungskosten und wäre später Selbstständige.......

  • Ich würde die Gebühren sowohl als vorweggenommene Betriebsausgaben geltend machen als auch als Werbungskosten - ich will es korrekt machen.

    Dann bist du schon im Bereich der mindestens leichtfertigen Steuerverkürzung. Zweimal eintragen und abziehen geht nicht! Bei deinen Absichten sind es vorweggenommene Betriebsausgaben und nichts anderes! Selbst wenn du dann in 6 - 7 Jahren doch nicht selbständig werden willst - es wird wie miwe4 schon bemerkt hat - bei vorläufigen Bescheiden bleiben und dann endgültig entschieden, ob und wo der Verlustvortrag stehen bleibt. Es gibt j auch noch die denkbare Möglichkeit, dass due nach Abschluss des Studiums mit dem Abschluss nichts anfängst (Familienplanung, besserer Job im jetzt ausgeübten Beruf ....).

  • ein Verlustvortrag bleibt auch nur, wenn in dem Jahr nicht noch andere positive Einkünfte vorliegen - also nur, wenn quasi gar nichts verdient wird. Ansonsten wir immer gegengerechnet! Und von irgendetwas muss ja auch gelebt werden - oder gibt es Vermögen?


    Lia