Steuerbescheinigung nach § 35 Abs. 3 EStG

  • Erfreulicherweise kann ich mit dem HV auch die Steuerbescheinigung nach § 35 Abs. 3 EStG (für haushaltsnahe Leistungen bzw. Handwerkerrechnungen) erstellen.


    Eine solche Bescheinigung steht aber nur demjenigen Eigentümer zu, der auch selbst in der ETW wohnt (ausserhalb eines Haushalts liegende Leistungen sind ja nicht begünstigt).


    Mein "Problem" nun ist, dass von den 5 Wohnungen in unserer Gemeinschaft nur eine Wohnung von einem Eigentümer bewohnt ist. Alle anderen sind vermietet. Also steht eigentlich nur ihm eine entsprechende Steuerbescheinigung zu. Im Programm kann ich aber leider nicht eintragen bzw. zuordnen, dass die Steuerbescheinigung nur für einen bestimmten Eigentümer erstellt wird. Nach Eingabe der Grunddaten bei der betr. Handwerkerrechnung zu § 35a EStG erfolgt nämlich automatisch die Aufteilung auf alle Eigentümer und zwar unabhängig davon, ob sie ihren Haushalt in der WEG haben oder nicht. Ebenso wird dann automatisch auch für alle diese Steuerbescheinigung erstellt.


    Natürlich müsste ich diese dann den nicht berechtigten Eigentümern auch nicht zustellen. Aber mir wäre eine klare, rechtlich einwandfreie Erstellung dieser Steuerbescheinigung lieber. Letztes Jahr ist es mir leider passiert, dass versehentlich auch die Bescheinigungen für die nicht berechtigten Eigentümer versendet wurden.


    Hat jemand eine Idee oder habe ich da etwa eine mögliche Einstellung im Programm übersehen?


    Dank vorweg.

    mfg

    Willi

    Ich könnte für eine Sache sterben, aber es gibt keine für die ich töten würde (Mahatma Ghandi)

  • wenn man eine ETW mietet, möchte man doch auch für seine Steuererklärung eine Bescheingung gem. §35a EStG bekommen, damit man die 20% nutzen kann. Bei jeder anderen Mietwohnung - z.B. Gesobau, Gewobag... bekommt man diese auch!


    Warum soll nur der Eigentümer, der seine eigene Whg bewohnt, diese Bescheinugung erhalten?


    Lia

  • Du musst dem Eigentümer die Bescheinigung ausstellen - hoffentlich geht dies auch getrennt nach Reparaturen und Wartung, weil der Eigentümer dann dem Mieter einen entsprechende Bescheinigung ausstellen muss (aber nur für die Kosten - sprich Wartung - die ein Mieter tragen muss). Der Vermieter ist für die Richtigkeit der Bescheinigung gegenüber dem Mieter verantwortlich.

  • lialia

    Habe mich vielleicht nicht ganz klar ausgedrückt.

    Mir geht es um die steuerliche Absetzung von Handwerkerrechnungen für Instandhaltung und Modernisierung des Gebäudes (z.B. derzeit bei uns: neuer Gemeinschaftskamin). Und diese Kosten zahlen ja nicht die Mieter, sondern die Eigentümer entsprechend dem Umlageschlüssel (nach Wohnfläche oder MEA). Daher steht auch nur den Eigentümern die Steuerbescheinigung hierfür zu. Aber eben nur, wenn sie auch selbst in der Wohnung wohnen (ansonsten wären es ja keine "haushaltsnahen Dienstleistungen").


    Sofern ein Mieter selbst "haushaltsnahe Dienstleistungen" hat und diese auch selbst bezahlt, hat er natürlich ebenso die Möglichkeit diese steuerlich abzusetzen. Die brauchen aber dann auch nicht aufgesplittet werden; denn seine eigenen "haushaltsnahen Dienstleistungen" zahlt er ja zu 100% selbst. Daher braucht er auch keine entsprechende Bescheinigung nach §35a EStG, sondern legt einfach seine Handwerkerrechnung beim Finanzamt vor.


    Der HV sieht die von mir angesprochene Steuerbescheinigung daher ja auch nur bei der Hausgeldabrechnung mit den Eigentümern vor. Und da habe ich eben das von mir geschilderte Problem.


    Bei der Nebenkostenabrechnung mit den Mietern gibt es im Programm daher auch gar keine Bescheinigung nach §35a ESTG.

    Ich könnte für eine Sache sterben, aber es gibt keine für die ich töten würde (Mahatma Ghandi)

  • Du musst dem Eigentümer die Bescheinigung ausstellen -

    Tja, das ist eben die Frage!

    Für den Eigentümer, der seine ETW selbst bewohnt -ganz klar. Aber ich denke, ich darf keine Steuerbescheinigung ausstellen für einen Eigentümer, der selbst gar nicht drin wohnt; denn bei ihm fehlt es an der Voraussetzung "haushaltsnah". Also greift hier §35a Abs. 3 EStG gar nicht -aber das Programm erstellt automatisch auch für ihn eine solche Bescheinigung.....


    Als Verwalter bekomme ich sicher Probleme vom Finanzamt, wenn ich eine Bescheinigung nach § 35a EStG für einen Eigentümer ausstelle, der gar nicht selbst seine ETW bewohnt.

    Ich könnte für eine Sache sterben, aber es gibt keine für die ich töten würde (Mahatma Ghandi)

  • neuer Gemeinschaftskamin

    sicher dass das etwas mit

    § 35 Abs. 3 EStG (für haushaltsnahe Leistungen bzw. Handwerkerrechnungen)

    zu tun hat?

    Aber klar doch; die Heizungsfirma hat deswegen auch auf der Rechnung explizit den Arbeitslohn (denn nur dieser kann ja steuerlich abgesetzt werden) ausgewiesen. Und das Programm splittet mir entsprechend unserem Umlageschlüssel dann auf, welche Anteile steuerlich für jeden Eigentümer zugrunde zu legen sind.

    Ich könnte für eine Sache sterben, aber es gibt keine für die ich töten würde (Mahatma Ghandi)

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  • Sorry, wieder nicht klar ausgedrückt von mir: alter Gemeinschaftskamin war vorhanden, der saniert und für Brennwerttechnik umgebaut wurde.

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  • Für den Eigentümer, der seine ETW selbst bewohnt -ganz klar. Aber ich denke, ich darf keine Steuerbescheinigung ausstellen für einen Eigentümer, der selbst gar nicht drin wohnt; denn bei ihm fehlt es an der Voraussetzung "haushaltsnah". Also greift hier §35a Abs. 3 EStG gar nicht -aber das Programm erstellt automatisch auch für ihn eine solche Bescheinigung.....

    Als Verwalter bekomme ich sicher Probleme vom Finanzamt, wenn ich eine Bescheinigung nach § 35a EStG für einen Eigentümer ausstelle, der gar nicht selbst seine ETW bewohnt.

    Nein - denn der Eigentümer ist dafür verantwortlich, ob er die Bescheinigung "weiterreicht", wobei wie gesagt, ein Mieter nicht alle Kosten als haushaltnah ansetzen darf, weil er eben auch nicht alle Kosten tragen muss!

    Ich bin Eigentümerin von zwei vermieteten ETW und habe bisher jedes Jahr von den Verwaltern eine Bescheinigung erhalten, in der aufgeteilt ist, welche Kosten ich ansetzen könnte und welche an die Mieter weitergereicht werden sollten (viele machen dies nicht, ich schon). Und Ärger mit dem Finanzamt bekommen die Verwalter nicht, weil ich ja keine haushaltsnahen Beschäftigungen hierfür ansetze. Schließlich kann ich in der EÜR die gesamten Kosten ansetzen, nicht nur die nach § 35a EStG.

  • Zitat

    Nein - denn der Eigentümer ist dafür verantwortlich, ob er die Bescheinigung "weiterreicht", wobei wie gesagt, ein Mieter nicht alle Kosten als haushaltnah ansetzen darf, weil er eben auch nicht alle Kosten tragen muss!

    Eben! Außerdem wird das Finanzamt schnell merken, wenn Du Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung deklarierst mit Werbungskosten und dann noch Handwerkerleistungen für die selbe Wohnung absetzt. Kann man dann doppelt Steuern sparen?! :/

    Der Verwalter ist nur ein Dienstleister, der die nötigen Bescheinigungen korrekt zu erstellen hat. Was der Eigentümer damit macht, ob er überhaupt vermietet, muss doch der Verwalter nicht wissen, weil sein Ansprechpartner der Eigentümer ist, es sei denn, er macht auch Mietverwaltung.

  • ..... und habe bisher jedes Jahr von den Verwaltern eine Bescheinigung erhalten, in der aufgeteilt ist, welche Kosten ich ansetzen könnte und welche an die Mieter weitergereicht werden sollten (viele machen dies nicht, ich schon). Und Ärger mit dem Finanzamt bekommen die Verwalter nicht, weil ich ja keine haushaltsnahen Beschäftigungen hierfür ansetze. ......


    Danke; diese Aussage ist für mich sehr wichtig.

    Das heisst ich hätte dann keine Probleme als Verwalter generell diese Bescheinigungen auszustellen.


    Hoffentlich sieht das mein Finanzamt genau so, denn bei einigen Eigentümern weiß ich ja definitiv als Verwalter, dass sie die Bescheinigung gar nicht nutzen dürfen, weil sie eben nicht in der WEG wohnen.

    Auf der anderen Seite kann ich als Verwalter ja argumentieren, dass jeder Einzelne (Eigentümer oder Mieter) selbst dafür verantwortlich ist, ob und wie er diese Steuerbescheinigung dann gegenüber dem Finanzamt verwendet.


    Damit alle wissen worüber wir hier reden, habe ich mal ein Muster einer solchen Steuerbescheinigung, wie sie vom HV erstellt wird, beigefügt.

    Muster Steuerbescheinigung § 35a EStG.pdf

    Ich könnte für eine Sache sterben, aber es gibt keine für die ich töten würde (Mahatma Ghandi)

  • ........ Der Verwalter ist nur ein Dienstleister, der die nötigen Bescheinigungen korrekt zu erstellen hat. Was der Eigentümer damit macht, ob er überhaupt vermietet, muss doch der Verwalter nicht wissen, weil sein Ansprechpartner der Eigentümer ist, es sei denn, er macht auch Mietverwaltung.....

    Naja, als Verwalter einer WEG mit nur 5 Einheiten, weiss ich schon, welcher Eigentümer in der Anlage wohnt und welcher nicht und ob er steuerlich abzugsberechtigt ist oder nicht, auch wenn ich keine Mieterverwaltung mache.


    Aber ich bin ja froh, wenn ich mich darum gar nicht kümmern muss und einfach die vom Programm dann erstellten Steuerbescheinigungen jedem Eigentümer aushändigen kann.


    Ich werde mich also auch einfach gegenüber dem Finanzamt auf den Standpunkt stellen, dass ich wie du so schön ausführst "als Verwalter nur Dienstleister bin", den es eigentlich gar nichts angeht, ob der Eigentümer berechtigt ist, diese bescheinigten Kosten steuerlich abzusetzen. Das liegt dann eben in der Eigenverantwortung des jeweiligen Eigentümers.


    Auf jeden Fall: nochmals herzlichen Dank an alle, für eure hilfreichen Beiträge :thumbup:


    Übrigens: bei der in meinem Beitrag #12 beigefügten Musterbescheinigung handelte es sich um Fassadenrenovierungsarbeiten, die nicht auf die Mieter umgelegt werden können.

    Ich könnte für eine Sache sterben, aber es gibt keine für die ich töten würde (Mahatma Ghandi)

  • Haus-, WEG- und/oder Mietverwalter sind keine Steuerberater. Es geht sie schlicht und einfach nichts an, was derjenige, der die Bescheinigung von ihm bekommt damit macht, machen soll oder machen darf. Der letzte Satz der vom Programm erzeugten Bescheinigung "Hinweis: Die Entscheidung darüber, ..." ist hier das Maß der Dinge.

    Da es in dem Objekt einen Kamin gibt, gibt es sicherlich auch Schornsteinfegerrechnungen. Oder Gartenpflege, Wartungsverträge Aufzug, oder Winterdienst, oder, oder, oder. Diese Arbeiten sind möglicherweise auch haushaltsnahe Dienstleistungen. Die enthaltenen Arbeitskosten sind dann auch in den Bescheinigungen aufzuführen. Und diese Kosten dürfen vom Eigentümer möglicherweise auf den Mieter umgelegt werden. Und dürfen von Mietern dann steuerlich geltend gemacht werden. Ich sehe den Verwalter hier in der Pflicht, was auch in einem Schadensersatzanspruch enden könnte.

    Bevor man als Verwalter hier eigenmächtig etwas weglässt, sollte man gewissenhaft alles aufführen was möglich erscheint. Vllt hat ja ein Vermieter mit einem Mieter die Übernahme der Kosten irgendwelcher Arbeiten aus irgendeinem Grund vereinbart. Dann stehen diesem natürlich auch die steuerlichen Vorteile zu. Woher sollte der Verwalter das wissen.


    -Hi

  • Danke auch an -Hi für den Beitrag; gute Argumentation, der ich mich nur zu gerne anschließe ....:thumbup:

    Ich könnte für eine Sache sterben, aber es gibt keine für die ich töten würde (Mahatma Ghandi)