Angabe Werbungskosten für Zweitstudium

  • Hallo zusammen,


    ich habe folgendes Problem und hoffe, dass bereits einer von euch dies erfolgreich gelöst hat.


    Lohnsteuer: 2014

    SW: steuer:Start 2015


    Problemstellung:

    An welcher Stelle in der LST-Abrechnung gebe ich Werbungskosten wie z.B. Fahrkosten, Studiengebühren etc. an. Es handelt sich hierbei um ein Zweitstudium, dh. die Kosten sind als Werbungskosten zu erfassen und nicht als Sonderausgaben. (Werbungskosten sind nicht auf 6000€ gedeckelt und können als Verlustvortrag ins Folgejahr übernommen werden.)


    Folgende Lösungsansätze hatte ich bereits:

    #1: Eintrag unter "Allgemeine Ausgaben \ Ausbildungkosten"

    Dies führt dazu, dass die Kosten als Sonderausgaben erkannt werden mit obigem Problem.


    #2: Eintrag unter "Löhne, Gehälter, Pensionen und Ersatzleistungen \ Ausgaben zu Löhnen und Gehältern"

    Dies Kosten werden als Werbungskosten anerkannt, die Fahrkosten werden hier allerdings gleichzeitg eine regelmäßigen Arbeitsstätte zugeordnet. Dies führt dazu, dass Entfernungskilometer (0,30€/km Entfernung) angesetzt wird und nicht die Fahrtkilometer (0,30€/km gefahrener Kilometer).


    Eine weitere Option zu Eintragung der Kosten sehe ich nicht, ein Eintrag in die offiziellen Finanzamt Formulare bzw. per Elster führt übrigens genau zum gleichen Problem.


    Ich bitte um keine steuerrechtliche Grundsatzdiskussion des Allgemeinen Themas Zweitstudium etc. , sondern um "kreative Ideen" zur Lösung bzw. einen pragmatischen Weg. ;) Wers trotzdem nicht glaubt, kann sich gerne einlesen: siehe BFH 09.02.2012 VI R44/10 ... gilt auch für praktische Teil der Ausbildung siehe BFH 16.01.2013 VI R 14/12.


    Vielen Dank schonmal im Vorraus! :thumbsup:

    Es grüßt ein weiterer Paragraph





    • Offizieller Beitrag

    #1: Eintrag unter "Allgemeine Ausgaben \ Ausbildungkosten"


    Dies führt dazu, dass die Kosten als Sonderausgaben erkannt werden mit obigem Problem.

    Dann überlege einmal, weshalb Du es als Werbungskosten bezeichnest und es bei dieser bei den Sonderausgaben landen würde.


    #2: Eintrag unter "Löhne, Gehälter, Pensionen und Ersatzleistungen \ Ausgaben zu Löhnen und Gehältern"


    Dies Kosten werden als Werbungskosten anerkannt, die Fahrkosten werden hier allerdings gleichzeitg eine regelmäßigen Arbeitsstätte zugeordnet. Dies führt dazu, dass Entfernungskilometer (0,30€/km Entfernung) angesetzt wird und nicht die Fahrtkilometer (0,30€/km gefahrener Kilometer).

    Schon einmal daran gedacht, dass die Anwendung der Entfernungspauschale zutreffend sein könnte, auch wenn Dir das Ergebnis (der Höhe nach) nicht gefällt.


    Wers trotzdem nicht glaubt, kann sich gerne einlesen: siehe BFH 09.02.2012 VI R44/10 ... gilt auch für praktische Teil der Ausbildung siehe BFH 16.01.2013 VI R 14/12.

    Du sprichst jetzt aber nicht ein duales Studium an, was Du bei Deiner Sachverhaltsschilderung ansonsten überhaupt nicht erwähnt hast, oder?


    Ich bitte um keine steuerrechtliche Grundsatzdiskussion des Allgemeinen Themas Zweitstudium etc. , sondern um "kreative Ideen" zur Lösung bzw. einen pragmatischen Weg.

    Hier darf antworten wer möchte und was er möchte, solange es eben sachlich ist und mit dem Thema zu tun hat. Mehr sag ich jetzt mal nicht dazu.


    Nicht zuletzt möchte ich dann aber noch auf die erweiterte Forumssuche aufmerksam machen. Da eigentlich alles im Startpost erwähnte schon im Forum behandelt wurde, kann man über diese Suche alles finden und beantworten.

    • Offizieller Beitrag

    An welcher Stelle in der LST-Abrechnung

    Was soll das sein?

    sondern um "kreative Ideen" zur Lösung

    1. Eingabe von "Zweitstudium" in Hilfe-Feld

    2. Über gefundenen Eintrag "Zweitstudium (Fortbildung)" in die entsprechende Eingabemaske wechseln

    3. Maske ausfüllen.


    Kreativ genug? :/

  • @miwe4

    Ich bitte um eine konstruktive Diskussion, deine Kommentare tragen leider nicht zu einer zielführenden Lösung bei. Die Antwort auf deine implizierte Fragestellung (Kommentar 1&2) ist z.B. schon im obigen BFH Urteil gegeben.


    @Billy:

    LST-Abrechnung wäre wohl treffender mit Lohnsteuerjahresausgleich beschreiben :)


    Ein Eintrag Zweitstudium habe ich im Navigationsmenü links nicht gefunden. Ich werde dein vorgeschlagenen Weg über die SuFu mal ausprobieren. Ich gebe dann Bescheid. Thx!

    • Offizieller Beitrag

    miwe4

    Ich bitte um eine konstruktive Diskussion, deine Kommentare tragen leider nicht zu einer zielführenden Lösung bei. Die Antwort auf deine implizierte Fragestellung (Kommentar 1&2) ist z.B. schon im obigen BFH Urteil gegeben.

    ?(


    Billy:

    LST-Abrechnung wäre wohl treffender mit Lohnsteuerjahresausgleich beschreiben

    Welchen es in der von Dir angesprochenen Art begrifflich seit 1991 nicht mehr gibt. Das nennt sich seitdem Antrags-Veranlagung. Der Hinweis war hoffentlich konstruktiv genug.


    Bei so viel Nettigkeit und Sachlichkeit bin ich bei Deinen Threads dann mal raus. :censored:

    • Offizieller Beitrag

    LST-Abrechnung wäre wohl treffender mit Lohnsteuerjahresausgleich beschreiben

    Nee, Du meinst die Einkommensteuererklärung.

    Ein Eintrag Zweitstudium habe ich im Navigationsmenü links nicht gefunden.

    Na ja, wenn jeder steuerliche Sachverhalt links im Menü auftauchen würde, dann wäre es endlos. :/


    Ich werde dein vorgeschlagenen Weg über die SuFu mal ausprobieren. Ich gebe dann Bescheid.

    Ich bin mir sicher, daß der funktioniert. Habe ich natürlich vorher getestet.




  • miwe4

    Es war nicht bös gemeint, ich wollte nur keine Diskussionen die vom eigentlichen Thema/Fragestellung abschweifen.


    Billy

    ja ich meinte Einkommenssteuererklärung.

    Danke so hat es funktioniert. :thumbsup:


    Anbei nochmal zusammenfassed meine Lösung für jeden den es interessiert:

    • Eintrag unter "Löhne, Gehälter, Pensionen und Ersatzleistungen \ Ausgaben zu Löhnen und Gehältern"
      --> Kosten werden als Werbungskosten gewertet
    • Eintrag im Untermenü Fortbildungkosten, hier gibts es nochmals Fahrtkosten (mit 0,60€/km) und alles weitere.


    • Im offiziellen Steuerbogen (Anlage N) vom Finanzamt, geht dies mit Verweis auf Anlage (Zeile 44)



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