Arbeitszimmer von 2017 und Arbeitszimmer von 2018 in einer Steuererklärung

  • Guten Abend,


    ich bin dieses Jahr in mein eigenes Haus umgezogen. Vorher habe ich in einer Wohnung gewohnt.

    In der Wohnung hatte ich ein Arbeitszimmer. Da ich die Abrechnung von der Hausverwaltung aber immer erst sehr spät bekomme - heute für das Jahr 2017 - stehe ich nun vor folgendem Problem:

    Ich möchte das Arbeitszimmer aus der Wohnung für die 12 Monate des Jahres 2017 geltend machen und das Arbeitszimmer meines Hauses für 4 Monate des Jahres 2018.

    Wie und wo vermerke ich das fürs Finanzamt, damit es versteht, wie die 16 Monate zustande kommen, und nicht denkt, ich hätte 4 Monate lang 2 Arbeitszimmer gehabt?


    Vielen Dank für eure Hilfe!

  • Ich habe gelesen, dass man, wenn die Betriebskostenabrechnung der HAusverwaltung auf sich warten lässt, man diese einfach bei der aktuellen Steuererklärung mit abgibt.

    Ich mache also die Erklärung für das Steuerjahr 2018, gebe aber die Abrechnungen der Wohnung für 2017 ab, da ich die Betriebskostenabrechnung so spät bekomme. So habe ich das die letzten Jahre immer gemacht und diese Begründung angegeben. Das hat immer funktioniert.

    Nur jetzt überschneidet sich das Arbeitszimmer aus 2 Steuerjahren, da ich die Abrechnungen fürs Haus nicht erst so spät bekomme, und ich das neue Arbeitszimmer damit sofort angeben kann.

    • Offizieller Beitrag

    Ich habe gelesen, dass man, wenn die Betriebskostenabrechnung der HAusverwaltung auf sich warten lässt, man diese einfach bei der aktuellen Steuererklärung mit abgibt.

    Das hat doch mit einem Arbeitszimmer und dem Werbungskostenabzug rein gar nichts zu tun. Im Gegenteil, eine berufliche Nutzung mit Werbungskosten-/Betriebsausgabenabzug schließt den § 35a EStG sogar aus. Einfach einmal einen Blick in die gesetzliche/n Vorschrift/en werfen.


    Ich mache also die Erklärung für das Steuerjahr 2018, gebe aber die Abrechnungen der Wohnung für 2017 ab, da ich die Betriebskostenabrechnung so spät bekomme. So habe ich das die letzten Jahre immer gemacht und diese Begründung angegeben. Das hat immer funktioniert.

    Diese "Vereinfachungsregelung" gilt m.E. nur und ausschließlich für die Anwendung des § 35a EStG.


    Nur jetzt überschneidet sich das Arbeitszimmer aus 2 Steuerjahren, da ich die Abrechnungen fürs Haus nicht erst so spät bekomme, und ich das neue Arbeitszimmer damit sofort angeben kann.

    Wie Billy schon sagte, haben 2017er Kosten in der 2018er ESt-Erklärung rein gar nichts zu suchen. § 11 EStG ist insoweit zwingend anzuwenden. Da besteht m.E. auch insoweit gar kein Bedarf. Du kennst alle tatsächlich gezahlten Kosten aus den Vorauszahlungsbeträgen und etwaigen Abrechnungen mit Nachzahlungen/Erstattungen. Die Thematik zum § 35a EStG ist da eine gänzliche andere.

  • § 11 EStG (2) passt ja dann, da ich die Ausgaben im Jahr 2018 leisten musste.

    § 35a EStG bezieht sich, soweit ich das sehe auf Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen.

    Mir geht es aber um Nachzahlungen bzgl. Heizung und Wasser usw. Das wird, soweit ich die Infos im Wiso-Programm richtig verstehe, anteilig aufs Arbeitszimmer umgelegt.


    Da ich das die letzten Jahre immer so angegeben habe, auch mit Belgen offengelegt hatte und nie eine Ablehnung diesbezüglich kam, gehe ich davon aus, dass ich das prinzipiell schon richtig mache.


    Nun ist mein Problem eher der 12monatige Zeitraum des Arbeitszimmer aus der Wohnung von 2017 in Kombination mit dem 4monatigen Zeitraum vom Haus aus 2018.

    Ich möchte ungern im Finanzamt anrufen und fragen, weil ich denke, dass ich die Arbeiter dort damit nur nerven würde.

  • 2018 gehört nicht in das Jahr 2017!!


    2017 muss doch längst abgegeben sein - und wenn Sie die Abr. für 2017 erst jetzt erhalten haben, welchen Betrag haben Sie für 2017 angegeben? Ist der Bescheid 2017 schon bestandsräftig?


    Lia

    • Offizieller Beitrag

    Mir geht es aber um Nachzahlungen bzgl. Heizung und Wasser usw. Das wird, soweit ich die Infos im Wiso-Programm richtig verstehe, anteilig aufs Arbeitszimmer umgelegt.

    Habe ich doch oben bereits beantwortet:

    Wie Billy schon sagte, haben 2017er Kosten in der 2018er ESt-Erklärung rein gar nichts zu suchen. § 11 EStG ist insoweit zwingend anzuwenden. Da besteht m.E. auch insoweit gar kein Bedarf. Du kennst alle tatsächlich gezahlten Kosten aus den Vorauszahlungsbeträgen und etwaigen Abrechnungen mit Nachzahlungen/Erstattungen.

  • Ja, 2017 ist schon abgegeben. Dort habe ich dann 2016 angegeben.

    Die tatsächlichen Kosten ergeben sich aus den Vorauszahlungen und Nachzahlungen, das stimmt. Vorauszahlungen sind natürlich bekannt, Nachzahlungen fr 2017 sind aber erst seit heute bekannt, da ich erst heute die Abrechnung für 2017 erhalten habe. Deshalb kann ich diese Beträge erst mit der Erklärung für 2018 geltend machen.


    Wie lialia richtig sagt: Die Steuererklärung für 2017 ist schon längst abegegen. Aber die Abrechnung mit Nachzahlungen für Heizung, Wasser usw. von der Hausverwaltung für 2017 kam erst heute. Genau diese zeitliche Lücke bringt mein ganzes Problem.

    • Offizieller Beitrag

    Ja, 2017 ist schon abgegeben. Dort habe ich dann 2016 angegeben.

    Was definitiv falsch war.


    Nachzahlungen fr 2017 sind aber erst seit heute bekannt, da ich erst heute die Abrechnung für 2017 erhalten habe. Deshalb kann ich diese Beträge erst mit der Erklärung für 2018 geltend machen.

    Aber die Abrechnung mit Nachzahlungen für Heizung, Wasser usw. von der Hausverwaltung für 2017 kam erst heute. Genau diese zeitliche Lücke bringt mein ganzes Problem.

    Nein, was ich oben geschrieben habe. Der § 11 EStG ist maßgeblich. Diese Vorschrift wird nicht umsonst als Zufluss-/Abflussprinzip bezeichnet. Für welchen Zeitraum eine Zahlung/Erstattung erfolgt, ist absolut irrelevant. Nur und ausschließlich der tatsächliche Zeitpunkt der Zahlung/Erstattung ist für die Zuordnung dieses Betrags zu einem Veranlagungszeitraum maßgeblich. Somit im Jahr 2018 erfolgte tatsächliche Nachzahlungen/Erstattungen aus einer Abrechnung für frühere Jahre zwingend im Jahr 2018 zu berücksichtigen.

  • Okay, aber wie ist es dann bei diesem Fall:


    Im Jahr 2017 gab es ein Arbeitszimmer.

    Im Jahr 2018 gab es dieses Arbeitszimmer nicht mehr.

    Nun komen Ende 2018 aber nachträglich Betriebskosten für das Arbeitszimmer, die sich auf das Jahr 2017 beziehen.

    Wie kann ich diese Betriebskosten nun geltend machen?


    Schließlich würden sie prozentual zur Wohnungsfläche, die im Jahr 2018 nicht mehr exisistiert, anerkannt werden. Damit das geschieht, müsste ich das Arbeitszimmer in der Steuererklärung für das Jahr 2018 aber wieder angeben, obwohl es ja nur im Jahr 2017 da war.


    Es gibt also nachträgliche Kosten für das Arbeitszimmer, das im aktuellen Steuerjahr nicht mehr existiert. Wie gebe ich das in der Steuererklärung richtig an?

    • Offizieller Beitrag

    Es gibt also nachträgliche Kosten für das Arbeitszimmer, das im aktuellen Steuerjahr nicht mehr existiert. Wie gebe ich das in der Steuererklärung richtig an?

    Als eben solche Kosten mittels manuellem Eintrag und entsprechenden Anlagen mit manueller Berechnung und demgemäßer ausführlicher Begründung.