Hallo Team,
ich hoffe, ihr könnt mir helfen.
Ich habe leider im letzten Jahr vergessen, eine Softwareanschaffung über 180€ netto im Anlagenspiegel aufzunehmen und die AfA zu buchen.
Ich wollte eigentlich einen Sofortabzug geltend machen und es damit letztes Jahr voll abschreiben (Office Business Professional Lizenz, d.h. Word, Excel usw.), weil Trivialsoftware (unter 250€, nicht zwingend notwendig für unser UN) .
Habe mich daran gehalten: (https://lizenzking.de/blog/de/…-lizenzen-richtig-buchen/)
ZitatAnwendersoftware
- Kosten liegen netto ohne Umsatzsteuer über 800 € > immaterielles Wirtschaftsgut = Abschreibung über drei Jahre
- Kosten liegen bis 800 € netto ohne Umsatzsteuer >
- Option 1: Sofortabschreibung als geringwertiges Wirtschaftsgut bis 250 € sowie Sammelposten zwischen 250 € und 800 €
- Option 2: geringfügiges Wirtschaftsgut bis 800 € netto = 100% Sofortabschreibung oder wahlweise über drei Jahre.
Sie können selbst geschaffene, immaterielle Wirtschaftsgüter steuerlich nicht ausweisen. Hier können lediglich Anschaffungs- aber keine Herstellungskosten verbucht werden. Unternehmer, die Softwareprogramme selbst herstellen, ziehen diese Aufwendungen ergo in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben ab.
Nun habe ich aber vor lauter Tagesgeschäft vergessen, die Software im Anlagespiegel aufzunehmen und auch abzuschreiben.
Habe mich erkundigt, die nachträgliche AfA ist nur erlaubt, wenn man das Anlagegut im AV aufgenommen hat. Habe ich aber nicht.
Also geht uns die Abschreibung verloren. Soweit so gut.
Siehe hier:
(https://bmf-esth.de/esth/2016/…af-7/inhalt.html?view=pdf)
ZitatAlles anzeigenBetriebsvermögen
Bisher unterlassene AfA kann nicht nachgeholt werden, wenn ein Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsvermögens im
Wege der Fehlerberichtigung erstmals als Betriebsvermögen ausgewiesen wird (BFH vom 24.10.2001 – BStBl 2002 II S.
75). Dies gilt wegen des Prinzips der Gesamtgewinngleichheit entsprechend auch bei der Gewinnermittlung durch
Einnahmenüberschussrechnung, wenn das Wirtschaftsgut verspätet als Betriebsvermögen erfasst wird (BFH-Urteil vom
22.6.2010 – BStBl II S. 1035).
Unberechtigte Steuervorteile
-
AfA, die unterblieben ist, um dadurch unberechtigte Steuervorteile zu erlangen, darf nicht nachgeholt werden (BFH vom
3.7.1980 – BStBl 1981 II S. 255 und vom 20.1.1987 – BStBl II S. 491).
Oder auch hier: https://www.iww.de/pfb/archiv/…ten-wirtschaftsgut-f27345
Zitat
- Auch wenn die Bemessungsgrundlage umstritten ist, muss das Wirtschaftsgut als Betriebsvermögen eingebucht werden. EÜR sollten daher strikt darauf achten, betrieblich genutzte Wirtschaftsgüter im gesetzlich vorgeschriebenen Anlagenverzeichnis (§ 4 Abs. 3 S. 5 EStG) aufzuführen, damit die AfA nicht verfällt.
- Nur wenn das Wirtschaftsgut zwar bilanziert oder bei einem EÜR im Anlagenverzeichnis erfasst war, kann eine versehentlich nicht in Anspruch genommene AfA nachgeholt werden. Die AfA auf ein nicht als Betriebsvermögen erfasstes Wirtschaftsgut kann nicht nachgeholt werden kann.
- Schließlich ist die fehlerberichtigende Einbuchung notwendigen Betriebsvermögens von der Einlage eines Wirtschaftsguts zu unterscheiden, die nur bei der Umwidmung eines ursprünglich privat erworbenen oder hergestellten Wirtschaftsgutes für betriebliche Zwecke vorliegt. Eine Einlage ist mit dem Teilwert im Einlagejahr anzusetzen. Demgegenüber ist der Wert bei nachträglicher Einbuchung bzw. Berücksichtigung der Wert, mit dem das Wirtschaftsgut (nunmehr) bei von Anfang an richtiger Erfassung zugrunde zu legen wäre.
Nun habe ich aber als Eröffnungsbuchung (Weil ich die Software natürlich auf 0027 SKR03, ein Anlagekonto gebucht habe) diese 180€ netto wieder auf 0027.
Wie kann ich sie dort ausbuchen? Welches wäre das richtige Konto?
Steuer Sparbuch verweist im Zuge der Überprüfung der Anlageverwaltung darauf und möchte die Buchung korrigieren.
Herzlichen Dank für eure Hilfe schon im Voraus! Sowas passiert mir nicht nochmal...
LG Marlen