Steuererklärung Student - Verlustvortrag trotz einer leerer Steuererklärung während des Studium möglich?

  • Guten Abend zusammen,


    ich bin aktuell dabei meine "erste" Steuererklärung zu erstellen.

    Allerdings stehe ich aktuell vor einem Problem.

    Ich weiß, dass ich diese bis zu 4 Jahre rückwirkend abgeben kann und da ich zu dieser Zeit studiert habe noch 3 weitere Jahre den Verlust vortragen darf, falls mein Studium eine Zweitausbildung war.

    In meinem Fall trifft dies zu, da ich zuerst eine Berufsausbildung, darauf aufbauend den Bachelor und im Anschluss den Master gemacht habe.

    Die letzten 7 Jahre beziehen sich auf den Master und teilweise auf den Bachelor.

    Meine Idee ist jetzt, dass ich jetzt mit dem Jahr 2012 anfange und mich dann von Jahr zu Jahr hangele. Logischerweise brauche ich die entsprechenden Softwareversionen dazu.


    Das Problem bei der ganzen Sache ist jedoch, dass ich im Jahr 2014 eine leere Steuererklärung für 2013 abgegeben habe.

    Im Jahr 2012 habe ich von Finanzamt einen Bescheid bekommen, in welchem mir von einem Studentenjob Steuern zurückgezahlt wurden. Ich hatte damals keine Steuererklärung abgegeben, dies wurde mir automatisch zugestellt. Ich vermute, dass aufgrund diesen Bescheids, eine Steuerklärung für 2013 Pflicht war.

    Diese hatte ich damals komplett ohne Einträge abgegeben, da ich auch kein Einkommen hatte. Für die nächsten Jahre wurde dann vom Finanzamt nichts mehr verlangt.


    Meine Frage ist jetzt, ob ich immer noch die Ausgaben aus 2012 und 2013 geltend machen kann oder habe ich diese mit meiner jugendlichen Naivität verschenkt und kann jetzt nur noch mit dem Jahr 2014 anfangen.


    Vielen Dank für eure Antworten.

    • Offizieller Beitrag

    Das Problem bei der ganzen Sache ist jedoch, dass ich im Jahr 2014 eine leere Steuererklärung für 2013 abgegeben habe.

    Im Jahr 2012 habe ich von Finanzamt einen Bescheid bekommen, in welchem mir von einem Studentenjob Steuern zurückgezahlt wurden. Ich hatte damals keine Steuererklärung abgegeben, dies wurde mir automatisch zugestellt. Ich vermute, dass aufgrund diesen Bescheids, eine Steuerklärung für 2013 Pflicht war.

    Diese hatte ich damals komplett ohne Einträge abgegeben, da ich auch kein Einkommen hatte. Für die nächsten Jahre wurde dann vom Finanzamt nichts mehr verlangt.

    Wenn Du das schon nicht siehst, wo Du die Zahlen und Daten vor Dir hast, was sollen wir dann sagen?


    .... oder habe ich diese mit meiner jugendlichen Naivität verschenkt und kann jetzt nur noch mit dem Jahr 2014 anfangen.

    Würde ich mal davon ausgehen.

  • Hallo,


    vielen Dank für die Antwort.


    Nach der Durchsicht meiner Unterlagen habe ich erkannt, dass ich im Jahr 2013 eine Steuererklärung abgegeben habe um damals die Steuer von einem Nebenjob zurückzuerhalten. Ich habe damals keinerlei Angaben zum Verlustvortrag usw. gemacht. Daraufhin wurde ich im Jahr 2014 zur Abgabe einer Steuerklärung aufgefordert, welche ich wie im ersten Post beschrieben leer abgegeben habe.

    Weiß jemand von euch ob ich noch für das Jahr 2014 meine Verlustvorträge geltend machen kann oder muss ich mit meiner Steuererklärung im Jahr 2015 beginnen.


    Vielen Dank für eure Antworten.

  • Danke für eure Antworten.


    Mit "leer" meine ich, dass ich damals in Elster meine Personendaten angegeben und keinerlei weitere Auskünfte gegeben haben, da ich auch kein Einkommen hatte und mich damals leider auhc noch nicht mit der Thematik beschäftigt hatte....

    • Offizieller Beitrag

    Im Jahr 2012 habe ich von Finanzamt einen Bescheid bekommen, in welchem mir von einem Studentenjob Steuern zurückgezahlt wurden. Ich hatte damals keine Steuererklärung abgegeben, dies wurde mir automatisch zugestellt.

    Das war nicht zufällig eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO, oder? Ansonsten macht das FA nämlich nichts von alleine.


    Das Problem bei der ganzen Sache ist jedoch, dass ich im Jahr 2014 eine leere Steuererklärung für 2013 abgegeben habe.

    Und da wird sich sicherlich doch etwas aus den daraufhin ergangenem/n Bescheid/en ersichtlich sein, oder?


    Weiß jemand von euch ob ich noch für das Jahr 2014 meine Verlustvorträge geltend machen kann oder muss ich mit meiner Steuererklärung im Jahr 2015 beginnen.

    Sollen wir raten, was Du da für einen Kuddelmuddel veranstaltet hast. Wenn man sich nicht vernünftig um seine steuerlichen Angelegenheiten kümmert, dann darf man sich nicht wundern, wenn da etwas schief geht.


    Außerdem solltest Du Deine Erklärungen einmal gedanklich danach sortieren, für welches Veranlagungsjahr Du diese jeweils abgegeben hast und nicht in welchem Jahr. Du wirfst hier die Jahreszahlen so sinnfrei durcheinander, dass man sich das schon fast gesondert aufschreiben muss, um da durchzublicken.


    So kann Dir hier auf keinen Fall etwas (sinnvoll) raten.

  • vielen Dank für die Antworten.


    miwe4 du hast Recht, es ist sehr unübersichtlich von mir beschrieben.


    Im Jahr 2012 hatte ich einen Nebenjob und damals knapp 100€ Lohnsteuer gezahlt.

    Im Jahr 2013 war ich beim Finanzamt um mir die Lohnsteuer für 2012 zurückzuholen. Hier habe ich damals im Finanzamt meinen Lohnzettel vorgelegt und gefragt was ich tun muss, um die Lohnsteuer zurückzubekommen. Die notwenigen Angaben habe ich damals mit der Sachangestellten getätigt. Hierzu habe ich leider keine Unterlagen mehr.

    Im Jahr 2014 erhielt ich im Januar den Bescheid für das Jahr 2012 nach §165 Abs. 1 Satz 2. Dieser Bescheid ist noch vorhanden. Des weiteren kam vom Finanzamt eine Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung für das Jahr 2013. Dort habe ich dann elektronisch mit Elster die "leere" Steuererklärung mit den Personendaten abgegeben und keinerlei Einkünfte angegeben. Den zur Steuererklärung 2013 zugehörigen Bescheid habe ich leider nicht mehr.

    Seitdem hat das Finanzamt keine Steuererklärung mehr von mir angefordert.

  • Verbuche das Ganze unter "Lehrgeld" - wahrscheinlich teuerer als die Hilfe durch Lohnsteuerhilfevereine, aber dafür wirst du in Zukunft nicht mehr nachlässig mit steuerlichen Angelegenheiten umgehen.