Verlustrücktrag / Verlustvortrag

  • Liebe Forum-Mitglieder,


    ich habe folgende Frage zum Verlustrücktrag/vortrag bei privaten Veräußerungsgeschäften (Cryptowährungen):


    Beispiel:

    Gewinn 2017: 10.000

    Verlust 2018: 20.000


    Wie stelle ich sicher, dass


    1. Der Verlustrücktrag richtig eingetragen und vom Finanzamt entsprechend festgestellt wird.

    2. Das Finanzamt automatisch einen Verlustvortrag für das Steuerjahr 2019 feststellt.

    3. der steuer-optimale Betrag angesetzt wird. Stichwort: Begrenzung des Verlustrücktrags. Muss ich mir abseits der 599 Freigrenze im Hinblick auf die Begrenzung Gedanken machen? Sonderabgaben, etc. dürften hier keine Rolle spielen, da die Verluste exklusiv horizontal verrechnet werden?


    Meine geplante Vorgehensweise:

    > Eintrag des Verlusts unter "Private Veräußerungsgeschäfte"

    > Angabe zum Verlustausgleich: Soll die 2017 vorzunehmende Verrechnung der nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte aus 2018 begrenzt werden?

    > Ja, Begrenzung auf 10.000 - 599 (Freigrenze) = 9.401


    Unter "Sonstige Angaben" gibt es ebenfalls das Feld Verlustrücktrag. Meinem Verständnis nach geht es hier aber um die Rückverrechnung der (bereits) festgestellten Verluste 2019 auf das aktuelle Steuerjahr 2018. Und spiel somit für meine Zwecke keine Rolle.


    Ich danke Euch ganz herzlich für die Hilfe!


    Mit den besten Grüßen

    Trin

  • Der Verlust 2018 errechnet sich aus den einzelnen Geschäften - hier kannst du nichts als Summe eingeben, sondern musst schon die einzelnen Geschäfte mit Anschaffungsdatum, Anschaffungskosten, Anschaffungsnebenkosten und analog die Verkaufserlöse angeben (steht auch so in der Hilfe, sollte man ab und zu auch zu Rate ziehen).


    Dann gibt es einen Haken für den Verlustvortrag oder die Begrenzung des Verlustrücktrages. Dieser ist im Mantelbogen auf Seite 4. Dieses findest du unter den Sonstigen Angaben - Verlustrücktrag. Vom Gesetz ist der Verlustrücktrag vorgesehen - lies hierzu bitte § 10d EStG, der das Ganze regelt.

    Muss ich mir abseits der 599 Freigrenze im Hinblick auf die Begrenzung Gedanken machen?

    Von welcher Freigrenze sprichst du hier? Es gibt bei den Einkünften aus Kapitalvermögen keine Freigrenze, schon überhaupt nicht bei den Veräusserungserlösen. Meinst du den Sparerfreibetrag? Der wird berücksichtigt bei Gewinnen, bei Verlusten kann er doch überhaupt nicht greifen!

    Du kannst übrigens nur auf einen Maximalbetrag begrenzen - eine Spanne wie von dir angedacht, kannst du nicht eingeben.

    Meinem Verständnis nach geht es hier aber um die Rückverrechnung der (bereits) festgestellten Verluste 2019 auf das aktuelle Steuerjahr 2018.

    Du kennst schon dein steuerliches Ergebnis 2019? Kannst du mir deine Kristallkugel ausleihen?

  • Hallo Nesciens,


    es geht nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen sondern um private Veräußerungsgeschäfte. Für diese gibt es auch eine Freigrenze i.H.v. 600 Euro. (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG).


    Bei über 200 Transaktionen (LIFO-Verfahren) trage ich natürlich einen gemittelten Einkaufs/Verkaufspreis und den entsprechenden Saldo ein. Alles andere ist überhaupt nicht nachvollziehbar. Die Dokumentationspflicht bleibt natürlich bei mir.


    Und zu deinem Kommentar mit der Glaskugel überlegst nochmal selber, ob jeder am 1. Januar des Folgejahres direkt seine Steuererklärung macht und ob es nicht gesonderte Feststellungsverfahren gibt um z.B. Liquiditätsengpässe zu vermeiden. So wie du dir auch einen Freibetrag "erwarteter Verluste" in die Lohnsteuerkarte eintragen kannst....

    • Offizieller Beitrag

    Meine geplante Vorgehensweise:

    > Eintrag des Verlusts unter "Private Veräußerungsgeschäfte"

    > Angabe zum Verlustausgleich: Soll die 2017 vorzunehmende Verrechnung der nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte aus 2018 begrenzt werden?


    > Ja, Begrenzung auf 10.000 - 599 (Freigrenze) = 9.401

    Theoretisch ja, aber das wird Dir nichts bringen, da die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften in dem Jahr nicht weniger als 600€ betragen. Die maßgeblichen Einkünfte betragen nach wie vor 10.000€. Der Verlustrücktrag ist eine eigene Rechtsvorschrift und hat mit der Einkunftsermittlung nichts zu tun. So würden 599€ versteuert.


    Bei ansonsten ausschließlich nichtselbständigen Einkünfte würde da ausschließlich der Härteausgleich nach § 46 Absatz 3 + 5 EStG ggf. noch etwas mildern. Was bei deinen Beispielszahlen dann eine Begrenzung des Verlustrücktrags auf 9.590€ bedeuten würde.


    Kauf Dir ein Steuerprogramm für die Jahre 2017 und 2018 und Du kannst das alles in Testfällen selber nachvollziehen. Die paar Euro müssen ja bei soviel Aufwand für Spekulationsgeschäfte drin sein.



    . So wie du dir auch einen Freibetrag "erwarteter Verluste" in die Lohnsteuerkarte eintragen kannst....

    Aber sicherlich nicht aus Spekulationsgeschäften. ;)


    Unter "Sonstige Angaben" gibt es ebenfalls das Feld Verlustrücktrag. Meinem Verständnis nach geht es hier aber um die Rückverrechnung der (bereits) festgestellten Verluste 2019 auf das aktuelle Steuerjahr 2018. Und spiel somit für meine Zwecke keine Rolle.

    Das ist dasselbe Verlustrücktragsfeld aus dem Folgejahr, dass Du selber für die ESt-Erklärung 2017 mit Deinem Beispiel austestest. :)

  • Hi miwe4,


    danke, das hilft schonmal ein wenig weiter.


    Du meinst also, dass ich einfach die Verluste von 2018 eintragen soll und somit


    - der Verlustrücktrag i.H.v. 10.000

    - der Verlustvortrag i.H.v. 10.000


    vom Finanzamst festgestellt werden?


    Ich habe diese Steuerprogramme, kann aber die Vorgehensweise selbstverständlich nicht simulieren.


    BG

    • Offizieller Beitrag

    Du meinst also, dass ich einfach die Verluste von 2018 eintragen soll und somit


    - der Verlustrücktrag i.H.v. 10.000

    - der Verlustvortrag i.H.v. 10.000


    vom Finanzamts festgestellt werden?

    Du liest aber, oder?

    Theoretisch ja, aber das wird Dir nichts bringen, da die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften in dem Jahr nicht weniger als 600€ betragen. Die maßgeblichen Einkünfte betragen nach wie vor 10.000€. Der Verlustrücktrag ist eine eigene Rechtsvorschrift und hat mit der Einkunftsermittlung nichts zu tun. So würden 599€ versteuert.


    Bei ansonsten ausschließlich nichtselbständigen Einkünfte würde da ausschließlich der Härteausgleich nach § 46 Absatz 3 + 5 EStG ggf. noch etwas mildern. Was bei deinen Beispielszahlen dann eine Begrenzung des Verlustrücktrags auf 9.590€ bedeuten würde.



    Ich habe diese Steuerprogramme, kann aber die Vorgehensweise selbstverständlich nicht simulieren.

    Ich habe es mal entsprechend verschoben. Selbstverständlich kann man das problemlos eingeben und rechnen, da es ja zwei eigenständige Programme sind. Was meinst Du, wie wir hier versuchen Eure Probleme mit dem Programm nachzuvollziehen. Entweder Testdateien anlegen oder jeweils Planspielmodus starten ("Was wäre wenn?").


    Und selbstverständlich führt das FA Verlustvorträge und -rückträge auch ohne besonderen Antrag durch. Dann geschieht aber strikt nach Maßgabe des § 10d EStG. Und etwaige verbleibende Beträge werden auf den 31.12.eines Jahres immer gesondert festgestellt.