Korrigierte Umsatzsteuervoranmeldung wegen zu später Buchung?

  • Hallo Leute,


    ich möchte gerne eine Rechnung als Ausgabe buchen, die ich im letzten Quartal vergessen habe. Auf der Rechnung steht 13. März 2019 drauf. Jetzt ist Juni. Wenn die Rechnung auf März (also auf das erste UST. Quartal) buche kommt diese "Fehlermeldung". Leider weiß ich nicht, was ich jetzt am besten mache. Ich möchte keine korrigierte Umsatzsteuer Voranmeldung abgeben. Im zweiten Quartal möchte ich einfach die Vorsteuer dieser Rechnung geltend machen und das Ding als Ausgabe (Bürobedarf) buchen. Muss ich jetzt das Datum der Rechnung "faken", sodass die Meldung nicht mehr erscheint, oder gibt es dafür auch eine andere Lösung?


    Besten Dank euch allen.


    [Blockierte Grafik: https://i.ibb.co/MfGsK8p/Bildschirmfoto-2019-06-25-um-14-37-54.png]

  • Was heißt denn "gegebenenfalls müssen Sie eine korrigierte Umsatzsteuervoranmeldung abgeben". Wer oder was entscheidet darüber?

    Es gibt Stimmen die sagen, dass die Rechnung für die Umsatzsteuer in den Juni und nicht in den März gehört.

    • Offizieller Beitrag

    Was heißt denn "gegebenenfalls müssen Sie eine korrigierte Umsatzsteuervoranmeldung abgeben". Wer oder was entscheidet darüber?

    Vornehmlich der Gesetzgeber möchte ich einmal behaupten.


    Es gibt Stimmen die sagen, dass die Rechnung für die Umsatzsteuer in den Juni und nicht in den März gehört.

    Welche "Stimmen"? Dann sollte man das auch entsprechend verlinken und zitieren.


    Wann kam die Rechnung, wann wurde die Leistung ausgeführt, wann wurde bezahlt?

  • Was heißt denn "gegebenenfalls müssen Sie eine korrigierte Umsatzsteuervoranmeldung abgeben".

    d.h. das, was da steht:

    "wenn Sie möchten dass diese Rechnung (und die daraus resultierende VSt.) noch im Quartal 1 berücksichtigt wird, müssen sie eben eine "korrigierte" USt.Va. abgeben. (das gegebenenfalls hab ich mir jetzt erspart.)

    Es gibt Stimmen die sagen, dass die Rechnung für die Umsatzsteuer in den Juni und nicht in den März gehört.

    ...und warum versucht Du dann, sie noch ins 1. Quartal zu buchen, wenn Stimmen sagen dass sie ins 2. Qartal gehört?

  • Wann kam die Rechnung, wann wurde die Leistung ausgeführt, wann wurde bezahlt?

    Bezahlt und ausgeführt am 15. März.

    Zitat
    • ...und warum versucht Du dann, sie noch ins 1. Quartal zu buchen, wenn Stimmen sagen dass sie ins 2. Qartal gehört?

    Ich erhalte oft Rechnungen erst einen Monat später nachdem ich schon bezahlt habe. Soll ich dann jedes Mal mal meine Ust. Voranmeldungen korrigieren?

  • Ich erhalte oft Rechnungen erst einen Monat später nachdem ich schon bezahlt habe. Soll ich dann jedes Mal mal meine Ust. Voranmeldungen korrigieren?

    Da würde ich eher die Lieferanten anschreiben - du hast Anspruch auf eine rasche Rechnung, zumal, wenn Vorauskasse geleistet wird! Aber Zeitpunkt der Zahlung und Lieferung sind nun einmal entscheidend, andererseits kann erst bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung Vorsteuer gezogen werden. Der Zeitpunkt der Zahlung gibt vor, wann die Buchung in der EÜR erscheinen muss, die Umsatzsteuer verlangt das Vorliegen einer Rechnung. Daher würde ich hier zu einer Erfasung der Rechnung (für Umsatzsteuer) in Q2 tendieren. Für die EÜR musst du eigentlich über geleistete Anzahlungen buchen, um den "richtigen" Zeitpunkt zu dokumentieren.

    • Offizieller Beitrag

    die Vorsteuer kañst Du erst bei Erhalt der Rechnung geltend machen...

    Das kommt aber auch noch auf andere Voraussetzungen an, deshalb ja meine Nachfrage oben. ;)

    Ich erhalte oft Rechnungen erst einen Monat später nachdem ich schon bezahlt habe.

    Und dann wohl auch die Leistung schon ausgeführt.


    Soll ich dann jedes Mal mal meine Ust. Voranmeldungen korrigieren?

    Wenn Du die Rechnung erst im Monat der Buchung bekommst, dann nicht. Aber dem würde ich was anderes erzählen. Da gibt es sicherlich noch andere Lieferanten, oder?


    Auf welcher Grundlage bezahlst Du dann eigentlich so "frühzeitig"?

    • Offizieller Beitrag

    Richtig miwe4 aber Zahlung und Leistung waren Ja dargestellt...

    Aber diese beiden Punkte nutzen dem TE für den Vorsteuerabzug ohne eine Rechnung auch nichts. Deshalb ja noch einmal die dezidierte Nachfrage nach dem Zeitpunkt des Erhaltes der Rechnung, denn in diesem Monat wäre die Rechnung auch zu buchen.


    bleibt tatsaechlich die Frage ob des etwas seltsamen Gebaren des/der Lieferanten.....

    Ist für mich ein No Go. Deshalb auch die Nachfrage, auf welcher Grundlage überhaupt gezahlt wird. Nicht, dass wir da eine ProForma-Rechnung haben. ?(

  • Okay, ich versuche es nochmal von vorne zu erklären. Leider bin ich etwas zu doof um aus euren Antworten eine korrekte Buchung mit WISO Buhl eür zu erstellen.


    Hier eines der Beispiele:


    In der App der Berliner Verkehrsbetriebe kaufe ich am 15. März ein Digitales Ticket mit 30 Tagen Gültigkeit. Erst nach Ablauf der 30 Tage kann man die Rechnung im Kundenportal runterladen.


    Bis zum 10. April muss ich meine Umsatzsteuer abführen. Die Rechnung liegt mir aber erst am 15. April vor (auch wenn auf der Rechnung 15. März steht)


    Jetzt zum 2. Quartal am 10. Juni möchte ich diese Rechnung vom 15. März berücksichtigen. Buche ich jetzt die Rechnung mit dem Datum 15. März bekomme ich eben die oben genannte Meldung, bei der ich nicht weiter weiß.

    • Offizieller Beitrag

    Die Rechnung liegt mir aber erst am 15. April vor (auch wenn auf der Rechnung 15. März steht)

    Meine persönliche Meinung:

    Eingangsvermerk 15.04.2019 auf der Rechnung vermerken mit Datum und Namenszeichen und mit Datum 15.04.2019 buchen, da erst zu diesem Zeitpunkt alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs gegeben sind.


    Eine freundliche Rückfrage bei der Umsatzsteuer-Voranmeldungsstelle des Finanzamtes Deines Vertrauens sollte insoweit letzte Klarheit bringen. Über das Gespräch natürlich eine Notiz mit Name Gesprächspartner/in, Datum, Uhrzeit fertigen. Dann sollte das Thema geklärt sein.


    Bitte den Thread hier ggf. insoweit auf dem Laufenden halten.

  • BFH Urteil vom 16.04.1997 - XI R 63/93


    Nach dem Urteil kann der Vorsteuerabzug erst dann geltend gemacht werden, wenn beide Voraussetzungen, der Bezug der Leistung und der Rechnungseingang, kumulativ vorliegen. Das Vorsteuerabzugsrecht kann also, wenn die Rechnung in einem späteren Voranmeldungszeitraum eingeht als die Leistung bezogen wird, erst für diesen späteren Voranmeldungszeitraum geltend gemacht werden.


    d.h. in diesem Fall VSt. 2. Quartal


    (.......)