Rückzahlung 2018 - Rechenfehler?

  • Hallo zusammen,


    ich habe alle Daten meiner Frau und mir für 2018 eingegeben. Laut Programm entsteht eine Rückzahlung von ca. 900 €. Das verwundert mich da wir nur Einkünfte aus meinem Gehalt (meine Frau ist in Elternzeit), dem Elterngeld und dem Kindergeld beziehen.

    Einen Teil (Ca. 400€) kann ich mir erklären da ich nicht in der Kirche bin meine Frau aber schon und wir somit den umgelegten Anteil an der Kirchensteuer nachzahlen müssen. Die übrigen 500€ bleiben aber rätselhaft.

    Wenn ich mir die Steuerberechnung ansehe dann wird der zu versteuernde Betrag aus dem zu versteuernden Einkommen höher berechnet als wenn ich die Berechnung mit anderen Anbietern aus dem Netz ausführe (habe ich mit mehreren Anbietern probiert - die stimmen alle überein).


    Jetzt meine Fragen:

    1. ist da ein Fehler des Programmes bekannt? Es geht wie geschrieben um die Version 2019 für 2018 - Aktuelle Updates habe ich vorgestern gemacht.

    2. Hat jemand eine Idee woher die Nachzahlung der offenen 500 € kommen kann? Die Steuern für mein Gehalt müssten doch automatisch vom AG überweisen sein, Elterngeld und Kindergeld sind doch steuerfrei, für Zinsen werden die Steuern von der Bank überwiesen.


    Danke für eure Hilfe

    • Offizieller Beitrag

    ich habe alle Daten meiner Frau und mir für 2018 eingegeben. Laut Programm entsteht eine Rückzahlung von ca. 900 €.

    Du meinst Nachzahlung an das Finanzamt, oder?



    Hat jemand eine Idee woher die Nachzahlung der offenen 500 € kommen kann?

    U.a. daraus:

    (meine Frau ist in Elternzeit), dem Elterngeld

    Progressionsvorbehalt i.S. § 32b EStG


    wenn ich die Berechnung mit anderen Anbietern aus dem Netz ausführe (habe ich mit mehreren Anbietern probiert - die stimmen alle überein).

    Und da hast Du die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Beträge berücksichtigt?


    Und Du wirst ja auch arbeiten, oder? Ggf. also noch Steuerklasse 3/5, was auch schon mal zu einer Nachzahlung führen kann, weshalb es auch ein Pflichtveranlagungsgrund ist.