Hallo Liebe Gemeinde!
Ich habe folgenden Bock geschossen: Ich bin als Finanzierungsvermittler nach § 4 Nr. 11 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Diese Befreiung umfasst die Erlöse, an denen ich auch mitwirke. Somit kann es auch sein, dass ich bei z.B. Onlineabschlüssen der Kunden einen umsatzsteuerpflichtigen Ertrag habe, der nicht unter die Befreiung fällt. (Dies nur vollständigkeitshalber)
Als ich nunmehr im Januar meinen Dienstwagen an ein (ominöses) Autohaus verkauft habe, hat mich der Käufer gebeten, auf der Rechnung die Umsatzsteuer auszuweißen. Ich habe ihn daraufhin auf meine Umsatzsteuerbefreiung hingewiesen, mir aber dummerweise nichts weiter dabei gedacht. Somit habe ich eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer erstellt.
Nachdem ich nunmehr den Vorgang verbuchen wollte ist es mir wie Schuppen von den Augen gefallen, dass die so nicht gehen kann. Das Autohaus wird nunmehr freudig die Vorsteuer ziehen und ich werde hier mit Ärger rechnen können.
Da ich aufgrund der Umsatzsteuerbefreiung kein klares Bild zu dem Thema habe brauche ich Hilfe für einen Lösungsansatz. Bzgl. unberechtigter Umsatzsteuerausweisung treffe ich im "WWW" immer nur auf Erklärungen, die Kleinunternehmer betreffen. Ich bin hingegen Bilanzierungspflichtig und wie im Vorfeld erklärt auch nicht "grundsätzlich" von der Umsatzsteuer befreit.
Ich wäre dankbar, für Beurteilung folgender Möglichkeiten:
1. Ich muss eine Korrekturrechnung an das Autohaus senden und entsprechend ohne Umsatzsteuer mit dem Vermerk der Befreiung ausstellen. Wie ist dies rechtlich zu sehen? Muss er diese akzeptieren?
2. Ich zahle Lehrgeld und führe die Umsatzsteuer ab. Gehe ich hier dann richtig davon aus, auch nur den Nettoverkaufspreis gewinnerhöhend ansetzen zu können. Wäre ja eigentlich logisch!?
3. ??? was ich vielleicht nicht weiß...
Vielen Dank schon mal im Voraus.