Unberechtigter Umsatzsteuerausweis

  • Hallo Liebe Gemeinde!


    Ich habe folgenden Bock geschossen: Ich bin als Finanzierungsvermittler nach § 4 Nr. 11 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Diese Befreiung umfasst die Erlöse, an denen ich auch mitwirke. Somit kann es auch sein, dass ich bei z.B. Onlineabschlüssen der Kunden einen umsatzsteuerpflichtigen Ertrag habe, der nicht unter die Befreiung fällt. (Dies nur vollständigkeitshalber)


    Als ich nunmehr im Januar meinen Dienstwagen an ein (ominöses) Autohaus verkauft habe, hat mich der Käufer gebeten, auf der Rechnung die Umsatzsteuer auszuweißen. Ich habe ihn daraufhin auf meine Umsatzsteuerbefreiung hingewiesen, mir aber dummerweise nichts weiter dabei gedacht. Somit habe ich eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer erstellt.


    Nachdem ich nunmehr den Vorgang verbuchen wollte ist es mir wie Schuppen von den Augen gefallen, dass die so nicht gehen kann. Das Autohaus wird nunmehr freudig die Vorsteuer ziehen und ich werde hier mit Ärger rechnen können.


    Da ich aufgrund der Umsatzsteuerbefreiung kein klares Bild zu dem Thema habe brauche ich Hilfe für einen Lösungsansatz. Bzgl. unberechtigter Umsatzsteuerausweisung treffe ich im "WWW" immer nur auf Erklärungen, die Kleinunternehmer betreffen. Ich bin hingegen Bilanzierungspflichtig und wie im Vorfeld erklärt auch nicht "grundsätzlich" von der Umsatzsteuer befreit.


    Ich wäre dankbar, für Beurteilung folgender Möglichkeiten:


    1. Ich muss eine Korrekturrechnung an das Autohaus senden und entsprechend ohne Umsatzsteuer mit dem Vermerk der Befreiung ausstellen. Wie ist dies rechtlich zu sehen? Muss er diese akzeptieren?


    2. Ich zahle Lehrgeld und führe die Umsatzsteuer ab. Gehe ich hier dann richtig davon aus, auch nur den Nettoverkaufspreis gewinnerhöhend ansetzen zu können. Wäre ja eigentlich logisch!?


    3. ??? was ich vielleicht nicht weiß...


    Vielen Dank schon mal im Voraus.

  • wenn möglich schnellstens!!

    ja muss er

    Okay, das hört sich schon mal gut an!


    Ich erstelle eigentlich nie Rechnungen. An welche Form bin ich bei der Korrektur gebunden? Bleibt das alte Rechnungsdatum bestehen? Oder wird die Korrekturrechnung mit aktuellem Datum erstellt.


    Vielen Dank.

  • An welche Form bin ich bei der Korrektur gebunden? Bleibt das alte Rechnungsdatum bestehen? Oder wird die Korrekturrechnung mit aktuellem Datum erstellt.

    mit dem gleichen Programm eine neue Rechnung erstellen jedoch als "Rechnungskorrektur Nr.1 " zur Rechnung xyz v. xyz

    dann den normalen Vorgang wie in der Rechnung nur ohne MwSt.

    evtl der Hinweis:

    „Rechnungsstellung erfolgt ohne Ausweis der Umsatzsteuer nach §19 UStG.“


    (kleines Begleitschreiben dass ein Fehler unterlaufen sei)

  • mit dem gleichen Programm eine neue Rechnung erstellen

    Ja, wie gesagt, ich erstellt nie Rechnungen. Somit habe ich diese auch ohne Programm gemacht.


    Wichtig wäre mir, welches Datum erhält die Korrektur?

    Welches Datum erhält die neue Rechnung?


    M.E. nach der 10.06.20?

    • Offizieller Beitrag

    Genau. :thumbsup:


    Immer auch einen Blick wert: Umsatzsteuer-Anwendungserlass-aktuell-Stand-2020-05-07.pdf

  • Okay, dann doch eher nicht so einfach.


    Wenn ich es richtig verstehe, dann ist eine Rechnungskorrektur nur über das FA möglich!? Hierbei scheint jedoch unterstellt zu werden, dass der Händler die Vorsteuer noch nicht gezogen bzw. sie wieder zurück gezahlt hat!? Sicherlich geht dieser Grundsatz auch davon aus, dass ich die Umsatzsteuer abgeführt habe? Wie übersetzen wir "soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist"?

  • Die Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens ist gegeben, wenn der Käufer die Vorsteuer nicht gezogen hat oder diese zurück überwiesen hat.


    M.E. musst Du wie geschildert die Rechnung wie beschrieben korrigieren und der Käufer die Vorsteuer zurück zahlen. Die Berichtigung ist bei Deinem FA zu beantragen. Dieses informiert sich dann beim FA des Käufers ob die Gefährdung beseitigt ist.

  • Bei dem Ganzen wird unterstellt, dass die Befreiungsvorschrift für diesen Umsatz gilt! Da bin ich mir aber nicht so sicher.

    Wenn dies wirklich ein "ominöses" Autohaus ist, wäre ich mit einer Rechnungkorrektur sehr vorsichtig und würde hier erst einmal meinen Steuerberater konsultieren! Der Verkauf von Betriebsvermögen fällt in der Regel nicht unter § 4 Nr. 11 UStG.

  • Bei dem Ganzen wird unterstellt, dass die Befreiungsvorschrift für diesen Umsatz gilt!

    Ja, so einen Gedankenansatz hatte ich auch. Im Rahmen der falschen Rechnungserstellung wird hier der Bezug meistens bei unberechtigte Umsatzsteuerausweisung nur bei Kleinunternehmen gesucht. Ein naives Vorgehen wäre vielleicht, die Rechnung insofern nur mit dem Hinweis der Umsatzsteuerbefreiung zu versehen und die Ausweisung zu belassen? Kann ich mir aber nicht vorstellen, da dann die Privatperson auch so vorgehen könnte. Und letztendlich verpflichtet die Ausweisung auch zur Abführung. Warum sollte hier die Befreiungsvorschrift nicht gelten?


    würde hier erst einmal meinen Steuerberater konsultieren

    Hätte ich einen würde ich es machen ;)



    Der Verkauf von Betriebsvermögen fällt in der Regel nicht unter § 4 Nr. 11 UStG.

    Das würde ja bedeuten, dass ich für alle Verkäufe aus dem Betriebsvermögen, welches nicht vorsteuerabzugsfähig war beim Verkauf Umsatzsteuer abführen müsste!?

    • Offizieller Beitrag

    Bei dem Ganzen wird unterstellt, dass die Befreiungsvorschrift für diesen Umsatz gilt! Da bin ich mir aber nicht so sicher.

    ..... Der Verkauf von Betriebsvermögen fällt in der Regel nicht unter § 4 Nr. 11 UStG.

    Wenn das WG ausschließlich steuerfreien Umsätzen gedient hat? Dann unterliegt auch der Verkauf des WG nicht der USt. ?(


    Das würde ja bedeuten, dass ich für alle Verkäufe aus dem Betriebsvermögen, welches nicht vorsteuerabzugsfähig war beim Verkauf Umsatzsteuer abführen müsste!?

    Eben.


    Ja, so einen Gedankenansatz hatte ich auch.

    Lass Dich nicht aufs Glatteis führen.

  • Gut, dann fassen wir mal zusammen:


    Die Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens ist gegeben, wenn der Käufer die Vorsteuer nicht gezogen hat oder diese zurück überwiesen hat.


    M.E. musst Du wie geschildert die Rechnung wie beschrieben korrigieren und der Käufer die Vorsteuer zurück zahlen. Die Berichtigung ist bei Deinem FA zu beantragen. Dieses informiert sich dann beim FA des Käufers ob die Gefährdung beseitigt ist.

    Dieses Vorgehen sehe ich als plausibel.


    Hier wäre die abschließende Frage, was in diesem Prozess passieren kann?


    1. Das Autohaus weigert sich die Korrektur anzuerkennen. Ist das möglich?

    2. Fordert das FA nach Beantragung der Rechnungskorrektur vielleicht von mir die Zahlung der Umsatzsteuer bis Beseitigung der Gefährdung?

    • Offizieller Beitrag

    Du hast aber oben alle Links gelesen und auch den UStAE an den entsprechenden Positionen? Da sollte doch zumindest die Reihenfolge klar sein.

  • Du hast aber oben alle Links gelesen

    - Um­satz­steu­er; Än­de­rung des § 6 Abs. 3a UStG durch Ar­ti­kel 12 Num­mer 6 des Ge­set­zes zur wei­te­ren steu­er­li­chen För­de­rung der Elek­tro­mo­bi­li­tät und zur Än­de­rung wei­te­rer steu­er­li­cher Vor­schrif­ten

    - Steu­er­satz ei­nes Sub­un­ter­neh­mens im ge­neh­mig­ten Li­ni­en­ver­kehr mit Bus­sen (Än­de­rung des Ab­schnitts 12.13. Ab­satz 5 Um­satz­steu­er-An­wen­dungs­er­lass)

    - Um­satz­steu­er; Steu­er­be­frei­ung der Um­sät­ze nach § 4 Nr. 3 Buch­sta­be a UStG, (Ab­schnitt 4.3.2 Abs. 4 UStAE) (Beförderung von Gegenständen in einen Drittstaat)

    - Um­satz­steu­er; Um­satz­steu­er­li­che Be­hand­lung von Miet- und Lea­sing­ver­trä­gen als Lie­fe­rung oder sons­ti­ge Leis­tung

    - Er­wei­te­rung der Steu­er­schuld­ner­schaft des Leis­tungs­emp­fän­gers (§ 13b UStG) auf die Über­tra­gung von Gas- und Elek­tri­zi­täts­zer­ti­fi­ka­ten

    - Aus­wir­kun­gen des Bun­des­teil­ha­be­ge­set­zes (BT­HG); Um­satz­steu­er­li­che Be­hand­lung der Ein­glie­de­rungs­hil­fe- und So­zi­al­hil­fe­leis­tun­gen

    - Um­satz­steu­er; Än­de­run­gen im Vor­steu­er-Ver­gü­tungs­ver­fah­ren zum 1. Ja­nu­ar 2020 (Elektromobilität)


    Ich wäre hier vielleicht zum Ende gekommen, wenn ich ein Buch mit Abhandlungen zur Umsatzsteuer schreiben würde.


    Aber sorry, ich kann mich wirklich in keinem der Links wieder finden. Es fühlt sich ein wenig so an, als hättest Du ein Kochbuch verlinkt.