Gemischt genutzt Wirtschaftsgüter in Abschreibung - aus einer Einkunftsart entfernen

  • Hallo zusammen,


    ich habe 2018 und 2019 einen PC und einen Laptop angeschafft, diese sind in der Abschreibung über drei Jahre und wurden bisher zu 50% für meine Angestelltentätigkeit und zu 20% für meinen Gewerbebetrieb angesetzt.
    Nun hatte ich für 2020 bisher keine Einkünfte in meinem Gewerbebetrieb und da werden auch keine mehr dazukommen bis zum Jahresende. Deshalb nun meine Frage, kann ich die beiden Abschreibungen für diese Jahr einfach auf der Anrechnung für das Gewerbe rausnehmen? Natürlich könnte ich auch einfach versuchen, die 20% weiterlaufen zu lassen, trotz keiner Einkünfte, aber das schmeckt mir nicht so richtig..

    Dankeschön!
    David

  • Nein, das Gewerbe ist nicht abgemeldet. Ich betreibe Veranstaltungstechnik, bin aber seit ein paar Jahren in der gleichen Branche fest angestellt. Die Umsätze sind nicht besonders groß und wegen Corona ist da dieses Jahr nichts passiert. Also ich habe weder Laptop noch PC für mein Gewerbe gebraucht.

  • Für Telefon und Internet gilt eigentlich das gleiche, da würde ich in so einer Situation dann auch erstmal denken, ich nehme die 20% Pauschaler Ansatz für das Gewerbe raus aus der Aufstellung oder?

  • Dann musst du aber doch die Verluste aus deiner gewerblichen Tätigkeit erklären. Du kannst diese doch nicht einfach weglassen! Und die AfA aus den Wirtschaftsgütern wird ja über die Verlustverrechnung dann berücksichtigt. Freiwillig verzichten??

  • Aber ob ich überhaupt Verluste aus meiner gewerblichen Tätigkeit mache, hängt ja auch davon ab, ob ich die gemischt genutzten Wirtschaftsgüter weiterhin zu 20% für das Gewerbe ansetze oder nicht. Ich möchte so wenig Verluste wie möglich machen, damit mir das Gewerbe nicht dicht gemacht wird. Auf Grund laufender Versicherungen auf der Ausgabenseite und fehlender Umsätze auf der Einkommensseite mache ich sowieso schon Verluste mit dem Gewerbe.

    • Offizieller Beitrag

    Na ja, "wünsch Dir was" gibt es im Steuerrecht nicht. Du hast nach eigener Aussage aus betrieblichen Gründen angeschafft. Entweder war und ist das so oder der Sachverhalt hat sich geändert. Dann sind aber auch alle Konsequenzen zu ziehen, eben z.B. bis hin zur Entnahme zum Teilwert (Verkehrswert).

  • Also unterm Strich bedeutet das, ob ich ein Wirtschaftsgut zu 100% für mein Gewerbe anschaffe inkl. AFA und Vorsteuerabzug oder das Wirtschaftsgut gemischt nutze, für den 20%igen Gewerbeanteil auf den Vorsteuerabzug verzichte und den Großteil des Wirtschaftsgut für andere Einkunftsarten benutze macht keinen Unterschied?

  • Die Frage kommt daher: Wenn ich ein Wirtschaftsgut als gemischt genutzt anlege, wird das auch in der EÜR nicht als AFA gesehen sonder erscheint automatisch bei den "sonstigen unbeschränkt abziehbaren Betriebsausgaben", genauer unter dem Punkt "sonstige Betriebsausgaben" und dann "Gemischt genutzte Arbeitsmittel, die nicht zum Betriebsvermögen gehören".

    Also kein Betriebsvermögen. Also wird auch die Entnahme nicht möglich sein bzw. nötig, so würde ich mir das nun erklären.

  • 100% ..... 20%....macht keinen Unterschied?

    also ich sehe gleich einen Unterschied.


    Wenn ich ein Wirtschaftsgut als gemischt genutzt anlege, wird das auch in der EÜR nicht als AFA gesehen sonder erscheint automatisch bei den "sonstigen unbeschränkt abziehbaren Betriebsausgaben", genauer unter dem Punkt "sonstige Betriebsausgaben" und dann "Gemischt genutzte Arbeitsmittel, die nicht zum Betriebsvermögen gehören".

    also ich sehe gleich einen Unterschied.

    der Bereich EÜR im ESt-Modul sieht nur was Du eingibst. Und bei "sonstige Betriebsausgaben" liegt schon eine "Prüfung/Nachfrage" in der Luft

    Von daher halte ich auch nichts davon in/über die EkSt-erklärung seine Buchführung zu fertigen. Dafür ist das gesondere Modul EÜR da.

  • Dein Gewerbe wird nicht "dicht gemacht", nur weil du Verluste in einem Jahr erzielst. Schon überhaupt nicht vom Finanzamt, die haben nicht das Recht dazu. Das einzige, was das FA kann, ist die Einkünfte als Liebhaberei einzustufen, aber auch das nur, wenn es gravierende Hinweise hierzu gibt. Bei einem Jahr mit Verlusten sicher nicht.


    Zudem: willkürlich einmal AfA ansetzen und dann wieder nicht, ist im Steuerrecht nicht möglich. Eine einmal getroffene Entscheidung gilt auch in den Folgejahren und die Zuordnung der Wirtschaftsgüter zu deinen Einkunftsarten ist nicht abhängig von Gewinnen oder Verlusten in einer Einkunftsart. Du würdest mit einem solchen Vorgehen Nachfragen und Prüfungen des Finanzamtes geradezu herausfordern.