Verkauf ohne Steuer - welcher Steuerschlüssel

  • Hallo,


    ich muss an eine Gemeinde meine Rechnung OHNE Steuer stellen, da diese von der Gemeinde per Bescheid an unseren Kunden weiterberechnet wird. Gemeinden sind ja von der Steuer befreit. Muss ich bei meiner Rechnung an die Gemeinde den Steuerschlüssel 69 (umsatzsteuerfrei Verkauf) oder 101 (ohne Steuer Verkauf) verwenden?


    Gruß und schon mal Danke im Voraus

    Gisela

  • Außerdem ist hier nur relevant, ob du steuerpflichtig bist. Deine Kunden spielen für die Beurteilung deiner Steuerpflicht zunächst keine Rolle. Der Staat verzichtet nicht auf Umsatsteuer von dir, nur weil hier eine Verwaltung die Rechnung bekommt. Sie kann nur diese Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen (wie übrigens auch andere Kunden, ich spreche hier z. B. von Privatkunden, Kleinunternehmern etc.).

  • Gemeinden sind ja von der Steuer befreit.

    ...sagt wer, bzw. steht wo?

    ... sagt sowohl Gemeinde als auch der Friedhofsträger (Kirche), welche von uns die Abrechnung netto verlangt laut folgender Vorschrift:


    Friedhof- und Steuerrecht


    Umsatz- (Mehrwert)-steuerpflichtige Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Bestattung:


    (1) Nach Art. 13 Abs. 1 Unterabschnitt 1 der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie gelten Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts als nicht Steuerpflichtige, wenn sie die Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen. Die Rechtsprechung des EUGH fasst darunter Tätigkeiten, die die Einrichtungen des öffentlichen Rechts als Rechtssubjekte des öffentlichen Rechts, d.h. im Rahmen des deshalb für sie geltenden Rechtskreis, des für sie geltenden Sonderrechts, ausüben (=hoheitliche Tätigkeiten auf einem Friedhof).


    Deshalb sind Personen des öffentlichen Rechts, die in den Formen des öffentlichen Rechts entgeltliche Leistungen erbringen, grundsätzlich n i c h t steuerpflichtig!


    Die Errichtung und Unterhaltung öffentlicher Friedhöfe wie auch die Vornahme der Bestattungen sind hoheitliche Aufgaben, die Friedhofsträger werden insoweit in Ausübung öffentlicher Gewalt tätig (Gleiches gilt für seinen sog. Erfüllungsgehilfen). Sie kann sich hier eines sogenannten „Erfüllungsgehilfen“ (Bestattungsunternehmens) bedienen.


    Zudem verlangt die Kirche sogar noch, dass wir die Rechnung über die hoheitlichen Aufgaben, welche wir eigentlich an die Kirche stellen müssten, damit wir diese OHNE Umsatzsteuer berechnen dürfen, direkt dem Kunden in Rechnung stellen sollen mit folgender Begründung:


    Da es sich bei den an den Bestatter übertragenen Aufgaben um Tätigkeiten handelt, die dem Friedhofsträger unmittelbar vorbehalten sind (=hoheitliche Aufgaben), müssen diese umsatzsteuerfrei abgerechnet werden. Streng genommen besteht das Vertragsverhältnis zwischen Friedhofsträger und Bestatter; d.h., die hoheitlichen Tätigkeiten (die er als Erfüllungsgehilfe ausübt) müsste der Bestatter mittels Rechnung gegenüber der Kirchstiftung ohne MwSt. abrechnen. Diese müsste dann zusammen mit den durch den Bestattungsfall ihr selbst entstandenen Kosten an die Angehörigen weitergeben. Wir behelfen uns hier eines zweckmäßigen Lösung, indem wir unter § 4 des Bestattervertrages dem Bestattungsunternehmen die "Abgabe des Kassengeschäfts" übertragen.


    Speziell dieser Punkt stößt uns selbst "sauer" auf, da wir der Meinung sind, dass dies so nicht zulässig ist (auch der Bestatterverband vertritt diese Auffassung).


    Bei der Gemeinde (es handelt sich bei meiner Frage oben um 2 verschiedene Kunden (1 x Kirche, 1 x Gemeinde) ist es zumindest so, dass wir die Rechnung direkt an die Gemeinde schicken und diese dann die Kosten per Bescheid an unseren Kunden weiterberechnet. Das Geld erhalten wir in diesem Fall dann von der Gemeinde, nachdem unser Kunde die Zahlung an die Gemeinde getätigt hat.


    Ich bin ja mal gespannt, ob jemand mit den obigen Aussagen etwas anfangen kann.


    Grüße

    Gisela

  • Außerdem ist hier nur relevant, ob du steuerpflichtig bist. Deine Kunden spielen für die Beurteilung deiner Steuerpflicht zunächst keine Rolle. Der Staat verzichtet nicht auf Umsatsteuer von dir, nur weil hier eine Verwaltung die Rechnung bekommt. Sie kann nur diese Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen (wie übrigens auch andere Kunden, ich spreche hier z. B. von Privatkunden, Kleinunternehmern etc.).

    ... siehe Antwort oben an neuer_uhu. Wir wussten vorher auch nicht, dass so etwas überhaupt möglich ist und hatten vorher alle Rechnungen (auch an Gemeinden und Kirchen) mit UST abgerechnet.


    Grüße

    Gisela

  • Moin!


    Grundsätzlich können Kirchen oder andere K.d.ö.R. von der Umsatzsteuer befreit werden, wenn sie dies belegen können. Das muss dann auf der Rechnung mit dem entsprechenden § von Dir so ausgezeichent werden (" umsatzsteuerfrei gemäß §...)

    Es ist mir bei dem Ganzen nicht klar, wer Du bist. Wohl nicht der Bestatter oder der Friedhofsträger, oder?
    Es scheint aber klar, dass die Kirche der Auftraggeber und damit auch der Rechnungsempfänger sein sollte. Korrekt?

    Die Begründung der Kirche über die Rechnungslegung an Dritte würde aber das Recht auf Umsatzsteuerbefreiung konterkarieren. Der Dritte ist nämlich wohl kaum umsatzsteuerbefreit. Die "Abgabe des Kassengeschäfts" an Fremdunternehmen gibt es zwar auch, aber nur mit entsprechenden Einrichtungen, die sich darauf spezialisiert haben und deren Hauptgeschäft dies ist. Solche Kunden haben wir auch. Da wird grundsätzlich an diese Fremdunternehmen als Inkassounternehmen gezahlt. Rechnungsempfänger oder Leistungsempfänger sind die aber trotzdem nicht.


    Gruß

    Chris

  • (" umsatzsteuerfrei gemäß §...)

    evtl. ... § 4 Nr.8ff (20a - geht auch zu Kto. 8100 Steuerfreie Umsätze)

    nur was das mit Ig.-Vorfälle (Schlüssel 69) zu tun hat, erschließt sich mir nicht. Und 101 finde ich nirgends. Oder ist 103 Zuordnung zur EÜR gemeint.


    Steuerschlüssel 69 (umsatzsteuerfrei Verkauf) oder 101 (ohne Steuer Verkauf)


    Wir wussten vorher auch nicht, dass so etwas überhaupt möglich ist und hatten vorher alle Rechnungen (auch an Gemeinden und Kirchen) mit UST abgerechnet.

    ...und sollten die Rechnungen die tausender Grenze durchbrechen ist bald mit der Aufforderung zur Xrechnung zu rechnen.

  • Hallo Gisela,


    wir sind auch für die Friedhofsverwaltung unserer Stadt tätig. Unser Friedhofsamt berechnet die angefallenen Kosten an den "Endverbraucher" als Gebühr ohne Steuer. Wir rechnen unsere Leistung mit der Friedhofsverwaltung ab. Hierbei berechnen wir den Nettopreis zuzüglich Umsatzsteuer.


    Du als Erbringer der Leistung bist Steuerpflichtig, die Kirche oder Stadtverwaltung nicht. Da musst du mit der Kirche nachverhandeln, oder mit den Angehörigen direkt abrechnen.


    Um ganz sicher zu sein frag bei deinem Finanzamt nach.



    Gruß Oliver

  • Deshalb sind Personen des öffentlichen Rechts, die in den Formen des öffentlichen Rechts entgeltliche Leistungen erbringen, grundsätzlich n i c h t steuerpflichtig!

    Du bist aber nicht eine Person der öffentlichen Rechts! Und darum geht es. Ob deine Kunden solche sind, ist unerheblich. Solange du umsatzsteuerpflichtig bist, solange musst du in Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen. Wenn du dies nicht machst, haftest du für die hier hinterzogene Steuer. Das kann verdammt teuer für dich werden - und ich glaube nicht, dass deine Kunden dann die Steuern und die Strafen für dich zahlen werden.


    Ich kann dir nur raten: geh zu einem Steuerberater, damit du gegenüber deinen Kunden argumentieren kannst.

  • G.L.1964


    bitte mit in Zukunft auch Rechnungen ohne Umsatzsteuer senden - bin als Kleinunternehmern auch nicht umsatzsteuerpflichtig, werde daher nur noch die Nettobeträge zahlen.