Nicht Einspruch, sondern Antrag auf schlichte Änderung stellen

  • Aufzurechnen heißt nicht, dass eine Verböserung möglich ist sondern nur im Rahmen des Antrags.


    Leider bist Du nicht auf den ersten Halbsatz eingegangen "Beim Antrag auf schlichte Ände­rung ist dies nicht möglich". Was ist denn dann nicht möglich?`


    Gesamter Bescheid prüfen: [ja/nein]

    Verböserung: [ja/nein]


    Unabhängig davon sollte das am Ende der Steuerpflichtige überlassen bleiben, was zu tun gedenkt. Die WISO Hilfe weist darauf hin, dass es eine Alternative zum Einspruch, bietet aber keinen Wizard, Vorlage dafür an.

    • Offizieller Beitrag

    Aufzurechnen heißt nicht, dass eine Verböserung möglich ist sondern nur im Rahmen des Antrags.

    Endlich hast Du es gemerkt. Niemand hat hier etwas anderes behauptet.

    Auch da irrst Du. Selbstverständlich kann das FA vor einer Änderung zu Deine Gunsten auch etwaige Fehler zu Deinen Gunsten überprüfen und ggf. saldieren (§ 177 AO).

    Und da wird dann auch Gebrauch von gemacht und dann kommt ein 0€-Änderungsbescheid gemäß § 172 AO i.V.m. § 177 AO und erledigt ist der Antrag mit dem Vermerk "Ihrem Antrag wurde in vollem Umfang entsprochen.".

    Es darf keine "Verböserung" durch die Änderung erfolgen, es darf aber dennoch gegenläufige Änderungen berücksichtigen!

    (Zitat aus deinem Link zu Haufe). Und das wird das Finanzamt auch machen, wenn es solche findet und das geht nur mittels Prüfung des ganzen Steuerfalls. Du hast also nur den Vorteil, dass die Steuer insgesamt nicht höher werden darf als vorher.


    Leider bist Du nicht auf den ersten Halbsatz eingegangen "Beim Antrag auf schlichte Ände­rung ist dies nicht möglich". Was ist denn dann nicht möglich?`

    Das steht dann wiederum einen Satz vorher. Und die Begründung dazu ergibt sich wiederum aus dem AOAE zu § 177 AO. ;)

  • Eine volle Prüfung des Bescheids ist also nicht möglich, denn das steht im Satz vorher, ebenso wie die Verböserung (was übrigens bedeutet, dass es sogar zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ausfallen könnte).


    Da nur punktuell geprüft wird, kann die Saldierung auch nur in dem Bereich erfolgen, welcher Sachverhalt des Antrags war. Zu mehr gab es keine Zustimmung durch den Antragssteller. Das Finanzamt kann also nicht daher kommen und aus einer ganz anderen Ecke etwas zum Saldieren finden.


    Bleibt noch übrig, dass die WISO Hilfe den Antrag auf schlichte Änderung als Alternative hervorhebt, aber keine userfreundliche Unterstützung für das Einreichen des Antrags inkl. Vorlagen, Wizard liefert und das ist eben schade. So wie der ursprüngliche Threadersteller es auch schon erkannt hat.

    • Offizieller Beitrag

    Das bezog sich auf Deinen Satz:

    Eine volle Prüfung des Bescheids ist also nicht möglich, denn das steht im Satz vorher, ebenso wie die Verböserung (was übrigens bedeutet, dass es sogar zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ausfallen könnte).

    Und da ist die Lösung eben:

  • Was soll daran eine Lösung sein? Da beim Einspruch der ganze Fall geprüft wird, ist es natürlich einfacher den Steuerpflichtigen mit einer Verböserung abzuschrecken, so dass er den Einspruch zurücknimmt. Beim Antrag auf schlichter Änderung kann dies nicht in der Form erfolgen, da nur der Sachverhalt des Antrags geprüft wird und eben gar keine Verböserung möglich ist. Lösung ist also statt Einspruch zurückziehen, gleich Antrag auf schlichte Änderung zu stellen. Einspruch kann man später immer noch einreichen, notfalls erst einmal ohne konkret zu werden, um die Frist zu wahren.


    Am Ende bleibt es dem Steuerpflichtigen eh, den Weg zu wählen, den er für sich am vorteilhaftesten sieht. Schön wäre es, wenn die WISO Software einen hier unterstützt, wenn man schon in der Hilfe auf diese Alternative hinweist.

    • Offizieller Beitrag

    Beim Antrag auf schlichter Änderung kann dies nicht in der Form erfolgen, da nur der Sachverhalt des Antrags geprüft wird ... .

    Nein, das stimmt so nicht. Wie auch schon wiederholt erläutert. Es sind sämtliche Besteuerungsgrundlagen in der dem FA vorliegenden Form auf materielle Fehler hin zu überprüfen.

    Nr. 1-4 AOAE zu § 177 AO

    • Offizieller Beitrag

    Nein, das ist es ja gerade: #10

    Und wenn es jetzt noch einer offiziellen Quelle und Verwaltungsanweisung bedarf, dann kannst Du gerne auch den den AOAE zu § 177 AO zur Kenntnis nehmen. Alleine deren Nummer 2 Satz 1 sagt eigentlich schon alles:

    Zitat

    2. Die Möglichkeit der Berichtigung materieller Fehler ist bei jeder Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zu prüfen.

    Und das eben nicht nur bei Anträgen auf schlichte Änderung, sondern grundsätzlich bei jedem Änderungsbescheid.


    Aber eben auch zu bedenken:

    ...., dass dies auch keine Einbahnstraße zu Lasten des Steuerbürgers ist.

    Das mit Saldierung gilt nämlich auch zu Gunsten des Steuerbürgers. Bei einer Änderung eines Steuerbescheids zu seinen Ungunsten kann er die Saldierung mit etwaigen gegenläufigen materiellrechtlichen Fehlern beantragen. Deshalb hat der § 177 AO ja den Absatz 1 und den Absatz 2, die das jeweils ganz genau erläutern. Und was materielle Fehler i.S. dieser beiden Absätze sind, das sagt dann der Absatz 3 der Vorschrift.