Hallo,
ich habe von 09.2014 bis 09.2018 mein Bachelorstudium (Wirtschaftsjura) absolviert. Von 03.2019 bis 03.2021 absolvierte ich einen Masterstudiengang (Wirtschaftsjura) an einer anderen Hochschule. Ich hätte bereits nach meinem Bachelor arbeitstätig werden können. Wie sieht es nun steuerrechtlich mit meinem Master aus? Kann ich diesbezüglich Werbungskosten gelten machen oder gilt dieser noch als "Erstausbildung". Ich habe im Internet gelesen, dass durch das Urteil des BGHs von 2020 alle Masterstudiengänge (auch konsekutive) als Zweitausbildung gelten. Leider habe ich im Internet aber auch das Gegenteil gelesen (Beiträge vor Urteil des BGHs von 2020).
Was stimmt denn nun?
Vielen Dank