Die Steuererklärung ist längst an das Finanzamt übermittelt. Und dann fällt auf, dass man Ausgaben vergessen hat? Wir zeigen, wie man Ausgaben nachträglich in der schon abgegebenen Steuererklärung angibt.
Schnelleinstieg
Steuerbescheid noch nicht erhalten
Endlich gepackt! Die Steuererklärung ist gemacht und auch schon elektronisch beim Finanzamt abgegeben. Doch, was ist das? Durch Zufall findest du in den Unterlagen einen weiteren Beleg über eine Ausgabe, der eine noch höhere Steuerrückerstattung bringen könnte.
Steuererklärung schon abgegeben, aber Belege vergessen
Solange noch kein Steuerbescheid angekommen ist, geht die Sache ganz einfach: Trage in deinem Steuerprogramm einfach die neu entdeckte Ausgabe ein und geben die Erklärung erneut ab.
Die Einspruchsfrist läuft noch
Der Bescheid ist schon angekommen, als tief in der Schublade noch steuerrelevante Unterlagen zum Vorschein kommen? Hier gibt es zwei Möglichkeiten: Stelle einen Antrag auf schlichte Änderung oder lege Einspruch ein.
1. Möglichkeit: Antrag auf schlichte Änderung
Bei einer schlichten Änderung können die Änderung in nur einem bestimmten Punkt der Steuererklärung beantragt werden. Der Steuerfall wird nicht nochmals im vollen Umfang geprüft. Der Sachbearbeiter im Finanzamt schaut sich nur die neu eingereichten Angaben an – mehr nicht. Eine Änderung zu deinen Ungunsten ist somit nicht möglich.
Fristen für das nachträgliche Einreichen
So geht’s: Stelle einen formlosen Antrag auf schlichte Änderung. Teile darin dem Finanzamt genau bestimmte Änderungen mit und lege die entsprechenden Belege bei.
2. Möglichkeit: Einspruch
Geläufiger, aber risikoreicher, ist der Einspruch. Hier wird die gesamte Steuererklärung meist nochmals geprüft. Entdeckt der Finanzbeamte dabei Unstimmigkeiten, kann er die betreffenden Ausgaben aus der Erklärung streichen – und du musst möglicherweise mehr Steuern zahlen als noch vor dem Einspruch. Dies nennt man im Fachjargon „Verböserung“.
Doch allzu schlimm ist es dann doch nicht: Das Finanzamt muss über die geplante „Verböserung“ informieren und dir Gelegenheit geben, dich zu äußern. Jetzt kannst du nachrechnen: Stehst du nun schlechter da als vor dem Einspruch? Dann ziehe den Einspruch einfach zurück! Dadurch bleibt alles beim Alten – der ursprüngliche Steuerbescheid wird endgültig wirksam.
So berechnet sich die Einspruchsfrist
Zähle zum Datum des Steuerbescheides die darauf folgenden drei Werktage hinzu. Darauf rechnest du noch einen Monat. Bis zu diesem Termin muss der Einspruch beim Finanzamt liegen. Ist dieser Termin ein Samstag, Sonntag oder Feiertag? Dann endet die Frist am nächsten Werktag.
Datum des Steuerbescheides | 16.03.2021 |
Bekanntgabe ( 3 Tage später) | 19.03.2021 |
Beginn der Einspruchsfrist | 20.03.2021 |
Ende der Einspruchsfrist | 19.04.2021 |
Ausgaben vergessen: Nach der Einspruchsfrist
Ist die Einspruchsfrist für den Steuerbescheid schon abgelaufen, wird es schwieriger. Hier gibt es wiederum zwei Möglichkeiten, die du binnen der Festsetzungsfrist von vier Jahren nach Erlass des Steuerbescheids hast:
Einspruch aufgrund neuer Tatsachen
Neue Tatsachen liegen vor, wenn du deine Steuerspar-Möglichkeit tatsächlich beim Erstellen deiner Steuererklärung nicht kanntest. Wichtig hierbei: Du darfst kein grobes Verschulden daran haben, dass diese Tatsache dir erst nachträglich bekannt wurde. Laut Rechtsprechung liegt dies vor, wenn weder im Formular der Steuererklärung noch in der Anleitung die vergessenen Ausgaben ausdrücklich erwähnt werden. Da mittlerweile die meisten Kostenpositionen im engeren oder weiteren Sinne in den Vordrucken oder der Anleitung zu finden sind, dürfte dies ziemlich schwierig werden.
Bessere Chancen im Vergleich zu heute hatte ein Kfz-Mechaniker im Jahre 1986: Er wollte nachträglich die Kosten für sein Arbeitszimmer absetzen lassen. Infolge mangelnder Steuerrechts-Kenntnisse und fehlender Erläuterungen sowohl in Vordrucken als auch der Anleitung der Steuererklärung gab der Bundesfinanzhof ihm recht: Ihn traf kein grobes Verschulden – und er konnte die Kosten nachträglich in Abzug bringen. Dies wäre heute dank ausführlicher Anleitung nicht mehr möglich.
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
Hast du die Einspruchsfrist versäumt, besteht noch die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu beantragen. Dabei wirst du so gestellt, als ob du die Frist nie versäumt hättest.
Voraussetzung
Du hast die ursprüngliche Einspruchsfrist unverschuldet versäumt. Gründe hierfür sind zum Beispiel eine schwere akute Erkrankung oder hohes Alter und dadurch körperliche und geistige Gebrechen. Nicht darunter fallen hingegen eine leichte Erkrankung, Arbeitsüberlastung oder eine fehlerhafte Fristberechnung.
Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand musst du innerhalb eines Monats, nachdem der Hinderungsgrund weggefallen ist, stellen.
Belege einfach im nächsten Jahr absetzen?
Das geht leider nicht. Schuld: das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dieses besagt, dass Ausgaben nur in dem Jahr angesetzt werden können, in dem sie auch bezahlt wurden.
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Aktuelle Gerichtsurteile: Vergessene Ausgaben
Ein junger Vater reichte seine Steuererklärung 2008 via ELSTER ein. Dabei gab er die Unterhaltszahlungen an die Mutter seines leiblichen Kindes und Lebensgefährtin nicht an. Er holte dies ein Jahr später nach, aber die Anerkennung wurde mangels rechtzeitiger Geltendmachung abgelehnt.
Das Finanzamt argumentierte, dass der Steuerpflichtige durch das Säumen der fristgerechten Geltendmachung grob fahrlässig gehandelt hätte. Der junge Vater trat an das zuständige Finanzgericht Hamburg heran und bekam durch den ersten Senat Recht.
Das Finanzgericht Hamburg hob den abgelehnten Bescheid auf und verurteilte das zuständige Finanzamt zur nachträglichen Berücksichtigung der geleisteten Unterhaltszahlungen.
Kein grobes Verschulden
Das Finanzgericht Hamburg begründete sein Urteil mit Paragraf 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Abgabenordnung. Demnach können Steuerbescheide aufgehoben oder geändert werden, wenn neue Tatsachen oder Beweise auftreten. Steuerbescheide können immer abgeändert werden, wenn die neuen Tatsachen oder Beweismittel zu einer höheren Steuerlast führen. Falls diese aber zu einer niedrigeren Steuerlast begründen, ist die Änderung oder Aufhebung des Steuerbescheides an die Bedingung geknüpft, dass dem Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden zugerechnet werden kann.
Der Gesetzgeber versteht darunter folgendes: Grobes Verschulden setzt Vorsatz voraus. Wer als Steuerpflichtiger seine ihm zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat, handelt grob fahrlässig (Bundesfinanzhof, VIII R 65/93).
Subjektives Wissen entscheidend
Da der Kläger ein Hilfsprogramm zur Erstellung seiner Einkommensteuererklärung verwendet hat, liegt schon allein deshalb kein grobes Verschulden vor, da er nach seinem subjektiven Wissen die Steuerformulare ausgefüllt hat. Wenn allerdings eine Steuersoftware den Benutzer auffordert, Angaben zu diesen potenziellen Ausgaben zu machen, diese aber bewusst auslässt, ist die nachträgliche Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheides aufgrund neuer Tatsachen ausgeschlossen.
Erläuterungen nicht konkret genug
Im konkreten Fall war dem Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden zuzurechnen, da bei der Erstellung seiner Einkommensteuererklärung mit dem ELSTER-Formular keine hinreichenden Angaben zu den betroffenen Feldern nachzuweisen ist. Die Erläuterungen zur Anlage Unterhalt befasste sich lediglich mit Zahlungen an unterhaltsberechtigten Personen wie Eltern, Großeltern und Kinder. Erst bei genauer Durchsicht der Anlage fände sich an ihrem Ende eine Erwähnung der Kindesmutter. Deshalb sei dem jungen Vater kein grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.
Aus diesem Grund betonte das Finanzgericht Hamburg noch einmal, dass das Finanzamt keine überzogenen Anforderungen an die Steuerpflichtigen stellen dürfe und berücksichtige dabei auch, dass es in elektronischen Formularen deutlich schwieriger sei, die auszufüllenden Felder zu überblicken, als bei einem Papierformular. Finanzgericht Hamburg, 1 K 43/11