EÜR Kontobewegungen oder Rechnungen

  • Hallo Community,


    ich wollte fragen, in welcher Form das FA bei einer Steuerprüfung Belege sehen will? Reichen dabei die Kontobewegungen oder benötigt man tatsächlich alle Rechnungen. Für die Ausgabenseite kann ich das natürlich nachvollziehen, dass auch Rechnungen verlangt werden. Für die Einnahmenseite müsste es doch aber reichen einfach die Einnahme als Zufluss mittels Kontoauszug darzulegen oder will das FA da auch Rechnungen mit Rechnungsnummer sehen?

    Konkret geht es mir um folgenden Sachverhalt: Ich bin angestellter Arzt. Nebenberuflich aber freiberuflich an Diensten beteiligt. Im Rahmen dieser Dienste führe ich auch Leichenschauen durch. Die Rechnung schreibe ich direkt vor Ort und packe sie mit den anderen Unterlagen in einen Umschlag für den Bestatter. Von diesem bekomme ich das Geld überwiesen und diesen Betrag gebe ich als Einnahme in der EÜR an. Reicht diese Kontobewegung für das FA oder können Sie von mir auch die von mir geschriebene Rechnung verlangen? Und wenn ja, würde es reichen diese abzufotografieren oder müsste ich sie 2x handschriftlich ausfüllen, 1x für den Betsatter und 1x für mich?


    Danke schon mal für die Antworten

  • Für die Einnahmenseite müsste es doch aber reichen einfach die Einnahme als Zufluss mittels Kontoauszug darzulegen oder will das FA da auch Rechnungen mit Rechnungsnummer sehen?

    Wenn,....ja

    wäre ja auch möglich dass die eine o. andere Rechnung auf das Konto der Oma beglichen wurde. ;)

    oder müsste ich sie 2x handschriftlich ausfüllen, 1x für den Betsatter und 1x für mich?

    früher gab es Pauspapier (Kohlepapier genannt) daher auch CC an

    aber früher war natürlich eh alles besser

  • Wenn,....ja

    wäre ja auch möglich dass die eine o. andere Rechnung auf das Konto der Oma beglichen wurde. ;)

    1. Mache ich das nicht (Steuerhinterziehung) und 2. würde man dann doch weder die Rechnung aufheben noch die Einnahme in der EÜR angeben (Steuerhinterziehung). 3. Würde sich das Finanzamt ja dann auch für die nicht beglichenen Rechnungen interessieren oder? , was soweit ich weiß doch nur bei Pflicht zur Bilanzierung und nicht bei vereinfachter EÜR für Freiberufler der Fall ist?

    Mein Ziel ist es eigentlich den Aufwand so gering wie möglich zu halten und da ist es einfach einfacher 10 Jahre digitale revisionssichere Kontoauszüge aufzubewahren, als jede Leichenschaurechnung zu scannen/abzufotografieren oder doppelt zu erstellen. Letzteres wie gesagt erschwert, da vor Ort meist kein Drucker (Stichwort erschossener Jäger im Wald).


    Daher nochmal zusammenfassend vielleicht als MC-Frage:


    Welche Belege sieht das Finanzamt für die vereinfachte EÜR eines freiberuflich tätigen Arztes als ausreichend an?


    A: Der Arzt muss Rechnungen (für Einnahmen und Ausgaben) und den Nachweis der Zahlung (Kontoeingänge und - ausgänge oder Quittungen) aufbewahren.


    B: Der Arzt muss Rechnungen (für Einnahmen und Ausgaben) oder den Nachweis der Zahlung (Kontoeingänge und - ausgänge oder Quittungen) aufbewahren.


    C: Der Arzt muss für die Ausgaben Rechnungen und Zahlungsnachweise (Kontoausgänge oder Quittungen) vorweisen können. Für die Einnahmen reicht der Nachweis eines Zahlungseingangs auf dem Konto oder bei Barzahlungen eine Quittung.


    Vielen Dank nochmal :)

  • Einmalig ein Beratungsgespräch bei einem Steuerberater machen und das Geschäftskonzept besprechen, die Beratung ist steuerlich absetzbar und man hat die Gewissheit dass man mit seinem Konzept auf dem richtigen Weg ist

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    • Offizieller Beitrag

    Reicht diese Kontobewegung für das FA oder können Sie von mir auch die von mir geschriebene Rechnung verlangen?

    Selbstverständlich kann es diese verlangen (und wird es ggf. auch).


    Und wenn ja, würde es reichen diese abzufotografieren oder müsste ich sie 2x handschriftlich ausfüllen, 1x für den Betsatter und 1x für mich?

    Das mit den Rechnungsvoraussetzungen etc. aus dem UStG ist Dir bekannt? Ich würde Dir dringend ein anderes Verfahren anraten. Ein Laptop/Tablet ist ja sicherlich vorhanden und ein portabler Drucker kostet wirklich nicht die Welt. Im Übrigen sind Ärzte auch "nur" Unternehmer wie alle anderen Unternehmer auch.


    Einmalig ein Beratungsgespräch bei einem Steuerberater machen und das Geschäftskonzept besprechen,

    Das würde ich in der Tat auch anraten.

  • Danke für die Ausführungen. Dann weiß ich jetzt Bescheid und werde meine geschriebenen Rechnungen in Zukunft aufbewahren.


    Ein Hinweis noch zur Form der Rechnung. Die ist nämlich solange eine "Heilkundliche ärztliche Leistung" vorliegt von der Umsatzsteuer befreit und somit ist man an die Formeinhaltung der GOÄ gebunden und nicht an das UStG.



    Der Aussage Ärzte "sind Unternehmer wie alle anderen auch" muss ich daher wiedersprechen.


    Weiterhin nutze ich eine potente Steuersoftware und stelle ab und zu mal eine Frage hier im Forum, damit ich eben keinen Steuerberater brauche. Peace out :thumbsup:

  • Der Aussage Ärzte "sind Unternehmer wie alle anderen auch" muss ich daher wiedersprechen.

    Zitat

    Ärztinnen und Ärzte sind nach § 2 UStG Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Und zwar mit allen Rechten und Pflichten, die ihnen der Gesetzgeber auferlegt. § 2 UStG: Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder beruf- liche Tätigkeit selbständig ausübt.

    Umsatzsteuer in der Arztpraxis

    Direktdownload zum Aufbewahren

    • Offizieller Beitrag

    Ein Hinweis noch zur Form der Rechnung. Die ist nämlich solange eine "Heilkundliche ärztliche Leistung" vorliegt von der Umsatzsteuer befreit und somit ist man an die Formeinhaltung der GOÄ gebunden und nicht an das UStG.

    Sorry, aber da liegst Du komplett falsch. Die GOÄ interessiert das FA und das UStG überhaupt nicht. Für Umsätze i.S.d. UStG gelten die Regelungen des UStG. Und genau dazu sagt Dein verlinkter Beitrag bei entsprechenden Leistungen ebenfalls etwas aus. Dass bei allgemein umsatzsteuerfreien heilkundlichen Leistungen die die Leistungen nach der GOÄ bezeichnet sind, ändert doch nichts daran, denn auch nach dem UStG sind die ausgeführten Leitungen näher zu bezeichnen. Und interessant wird es dann aber schon wieder bei den IGeLn, die aber, zum Glück, bei Dir wohl weniger in Betracht kommen.


    Im Übrigen enthalten selbst Arztrechnungen schon mal Hinweise auf die Regelungen des UStG bzw. den Rechnungsvoraussetzungen:


  • Da habe ich mich anscheinend missverständlich ausgedrückt. Natürlich bin ich als freiberuflicher Arzt Unternehmer, das ist mir klar. Nur muss ich kein Gewerbe anmelden, bin von der Umsatzsteuer befreit und muss auch nicht bilanzieren, solange eben rein heilkundliche Maßnahmen erbracht werden. Und dann muss ich bspw. auch keine Steuernummer auf der Rechnung angeben. (s. eben den verlinkten Beitrag)


    Wenn ich Igelleistungen erbringe oder andere gewerbliche Leistungen, unterliege ich natürlich dem UStG und muss mich an die Rechnungsform inkl. Steuernummer und UmsatzsteuerID halten, was aber bei mir nicht der Fall ist.


    "Erbringt ein Arzt aber Leistungen, die der Umsatzsteuerpflicht unterliegen (zum Beispiel Lieferung von Kontaktlinsen oder Schuheinlagen; kosmetische Operation), dann gelten die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen ergänzend auch für Arztrechnungen. Demzufolge müssen bei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen die in § 14 Abs. 4 UStG geregelten Anforderungen bei der Rechnungslegung berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere die Nennung der Steuernummer oder der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und den anzuwendenden Steuersatz, wobei der allgemeine Umsatzsteuersatz 19 Prozent beträgt."

    • Offizieller Beitrag

    Nur muss ich kein Gewerbe anmelden, bin von der Umsatzsteuer befreit und muss auch nicht bilanzieren, solange eben rein heilkundliche Maßnahmen erbracht werden.

    Von den Hilfestellern hat niemand Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S. § 15 EStG oder gar Bilanzierung angesprochen.


    Aber dann ist das Thema jetzt erledigt und ich markiere es mal für Dich entsprechend.

  • miwe4

    Hat das Thema geschlossen.