Häusliches Arbeitszimmer - Nebenkostenvorauszahlung

  • Hallo zusammen,


    im Rahmen meiner EÜR möchte ich die anteiligen Kosten des Arbeitszimmers an meiner Mietwohnung in der EÜR als Ausgabe angeben. Bisher bin ich fälschlicherweise davon ausgegangen, dass ich das Arbeitszimmer im Rahmen meiner Einkommensteuererklärung angebe. Als Selbstständiger ist dem natürlich nicht so, so dass ich diese Buchungen jetzt gerne für 2021 nachholen möchte.


    Dabei haben sich einige Fragen ergeben:

    - Natürlich zahle ich wie üblich Nebenkostenvorauszahlungen, d.h. die Kosten sind vom Vermieter geschätzt. Gebe ich genau diese Kosten an? Nachzahlungen/Gutschriften werden dann wahrscheinlich gebucht, wenn sie fällig werden. Im Zweifel also ein zwei Jahre später. Korrekt?

    - Wie genau unterscheiden sich die Konten 4200 (Raumkosten) und 4288 (Arbeitszimmer)? In meinem Fall ist es ein separater Raum in der Mietwohnung, berufliche Nutzung aktuell ca. 90 Prozent. Für welches Konto muss ich mich entscheiden?


    Thema "beruflicher Mittelpunkt": Ich behaupte mal, dass dies gegeben ist. Meine Arbeit teilt sich, je nach Auftrag, unterm Strich auf wohl 50/50 auf (je beim Kunden, je im Arbeitszimmer). Nimmt man dann noch die Buchhaltung und jegliche berufliche Organisation dazu, arbeite ich mehr im Arbeitszimmer, als dass ich unterwegs bin. Grundsätzlich gibt es Aufträge, die ich komplett beim Kunden ausführe, aber eben auch Aufträge, die ausschließlich in meinen vier Wänden oder eben halb/halb erledigt werden.

    Das Zimmer wird sowohl für PC-Arbeiten (hauptsächlich) genutzt, als auch als Lager für mein beruflich genutztes Equipment.


    Besten Dank vorab!

  • Warum denn splitten? Es gehört alles auf Arbeitszimmer, wobei im Laufe des Jahres zunächst Arbeitszimmer nicht abziehbar gebucht werden sollten und erst am Jahresende, wenn die genauen Kosten feststehen, den Anteil abziehbar umbuchen. Raumkosten sind hier nicht richtig, da hier die Aufteilung auf abziehbar - nicht abziehbar nicht geht und die Anlage EÜR für die Kosten des Arbeitszimmer gesonderte Kz fordert. Das bekommt man mit Raumkosten nicht hin.

    Ob das Arbeitszimmer dann voll abziehbar wird (anteilig über Quadratmeter errechnen) oder nur mit dem Höchstbetrag, können wir hier nicht sagen. Das Finanzamt wird sowieso Nachweise anfordern (Wohnungsplan, Einrichtung des Arbeitszimmers, Unterlagen, die den Zeitaufwand im Arbeitszimmer nachweisen können, Nachweise, dass die Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer gegeben sind).

  • Das Finanzamt wird sowieso Nachweise anfordern (Wohnungsplan, Einrichtung des Arbeitszimmers, Unterlagen, die den Zeitaufwand im Arbeitszimmer nachweisen können, Nachweise, dass die Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer gegeben sind).

    Du hast gelesen dass der TE Selbständig ist?

    Dann brauch ich auch nicht viel über die Hintergründe, warum das nicht mit normalen Werbungskosten vergleichbar ist zu schreiben.

    Als Selbstständiger

    Das Zimmer wird sowohl für PC-Arbeiten (hauptsächlich) genutzt, als auch als Lager für mein beruflich genutztes Equipment.


    Arbeitszimmer nicht abziehbar

    aha :/

  • lavender

    Auch bei Selbständigen wird geprüft! Nicht alles ist ein Arbeitszimmer nach steuerlichen Normen, was man so allgemein als Arbeitszimmer ansieht - auch bei Selbständigen. Und hier sind recht viele Arbeiten auch noch bei Kunden - also wird das Finanzamt hier prüfen. Wir haben genug Selbständige in der Mandantschaft, um hier aus eigener Erfahrung sprechen zu können, dass das Finanzamt auch bei Selbständigen nicht ohne irgendwelche Nachweise ein Arbeitszimmer anerkennt.

    Und das letzte Zitat hast du völlig aus dem Kontext gerissen! Ich sprach von der Aufteilung der gesamten gesammelten Konten auf abziehbar und nicht abziehbar. Und bei Strom, Wasser etc. ist nicht alles über das Arbeitszimmer abziehbar. Deine eigenen Buchungsvorschläge, alles auf 4200 zu buchen, zeigt doch auch, dass alle eingehenden Rechnungen (also auch die für die ganze Wohnung geltenden monatlichen Zahlungen) zunächst erfasst werden. Diese müssen dann aber aufgeteilt werden auf die für das Arbeitszimmer (abziehbar) und die für die übrige Wohnung (nicht abziehbar).

    Hast du dich nur ansatzweise mit dem Ausweis eines Arbeitszimmers im amtlichen Formular beschäftigt?

  • Erst einmal ein Dank an euch beide für eure Antworten. Was ich aber für die praktische Umsetzung noch nicht ganz verstehe:

    Es gehört alles auf Arbeitszimmer, wobei im Laufe des Jahres zunächst Arbeitszimmer nicht abziehbar gebucht werden sollten und erst am Jahresende, wenn die genauen Kosten feststehen, den Anteil abziehbar umbuchen.

    Am Jahresende stehen doch nach wie vor die genauen Nebenkosten noch nicht fest. Aktuell liegt mir meine Nebenkostenabrechnung für 2021 noch nicht vor. Wenn ich sie vorliegen habe, kann es unter Umständen doch schon zu spät für die EÜR 2021 sein. Wie gehe ich damit um?

  • Auch bei Selbständigen wird geprüft!

    Auf die schnelle, eins von vielen.
    FG Münster, Urteil vom 05.03.2015 - 5 K 980/12 E


    Und das letzte Zitat hast du völlig aus dem Kontext gerissen! Ich sprach von der Aufteilung der gesamten gesammelten Konten auf abziehbar und nicht abziehbar.

    obiges Urteil RZ 25 verkürzt:

    Zitat

    die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

    Und, hättest Du das Bild angeschaut, wäre Dir der %-Anteil der zur Berechnung herangezogen wurde aufgefallen.

  • Wenn ich sie vorliegen habe, kann es unter Umständen doch schon zu spät für die EÜR 2021 sein. Wie gehe ich damit um?

  • Vielen Dank!

    Also so, wie ich es mir gedacht habe. Dann probiere ich es mal aus ;)

  • Ich buche alles auf 4288. Was das Gedöhns mit vorläufig und am Jahresende weiß man erst die echten Kosten soll, weiß ich nicht. Wie im verlinkten Beitrag vonMichale19872 schon geschrieben, geht es um die Zahlungen und die sind sofort klar.

    Nicht abziehbare Kosten buche ich gar nicht. Der nicht abziehbare Anteil der Miete für den privaten Teil der Wohnung landet auf Privatentnahme, da die Miete vom Geschäftskonto abgebucht wird.

  • Die Aufteilung im Formular EÜR auf abziehbar und nicht abziehbar ist ja nicht nur zum Spaß von der Finanzverwaltung vorgesehen! Es müssen die Gesamtkosten für das Arbeitszimmer ermittelt werden (und das mache ich über die Buchungen unterjährig auf nicht abziehbar). Da hier auch Kosten dabei sind, die das ganze Haus betreffen (Strom, Wasser, Versicherungen, Miete etc.) müssen diese Kosten zunächst aufgeteilt werden in den Teil, der nur das Arbeitszimmer betrifft und die Kosten "rein" für das Arbeitszimmer. Das ergibt die erste Buchung Verrechnungskonto an Arbeitszimmer nicht abziehbar, denn dies sind private Ausgaben. Dann kommt die Bestimmung, ob voll oder nur mit 1.250 Euro (oder weniger). Hier ist dann aufzuteilen zwischen abziehbar und nicht abziehbar.


    Kosten für die Arbeitszimmer haben weder etwas im Raumkostenaufwand zu suchen (dies ist bei angemieteten Räumen möglich) noch kann man auf die Prüfung, ob voll abziehbar oder nicht, verzichten (außer die Verhältnisse haben sich nicht gegenüber den Vorjahren verändert).

  • Da hier auch Kosten dabei sind, die das ganze Haus betreffen (Strom, Wasser, Versicherungen, Miete etc.) müssen diese Kosten zunächst aufgeteilt werden in den Teil, der nur das Arbeitszimmer betrifft und die Kosten "rein" für das Arbeitszimmer.

    Trifft das denn auch zu, wenn die Kosten erst vom Privatkonto abgebucht werden? Im konkreten Fall geht es um das häusliche Arbeitszimmer, d.h. weder Strom- noch Nebenkosten geschweige denn die Miete werden vom Geschäftskonto abgebucht.

  • Wie buchst du dann diese Anteile am Jahresende ein? Oder "schenkst" du das dem Finanzamt? Buchen kann man dies in den Buhlprogrammen über das Verrechnungskonto (oder richtiger über Privateinlage).

  • Da hier auch Kosten dabei sind, die das ganze Haus betreffen (Strom, Wasser, Versicherungen, Miete etc.) müssen diese Kosten zunächst aufgeteilt werden in den Teil, der nur das Arbeitszimmer betrifft und die Kosten "rein" für das Arbeitszimmer.

    Trifft das denn auch zu, wenn die Kosten erst vom Privatkonto abgebucht werden? Im konkreten Fall geht es um das häusliche Arbeitszimmer, d.h. weder Strom- noch Nebenkosten geschweige denn die Miete werden vom Geschäftskonto abgebucht.

    lese hier auch aufmerksam mit , ob ich das richtig mache weiss ich nicht, bisher keine Probleme mit dem FA gehabt, ausser dass die sich übers Arbeitszimmer und die gesamte Wohnsituation erkundigt haben.

    Ich erzeuge am Jahresende Einträge im Kassenbuch zu den abzugsfähigen Anteile von Arbeitszimmer, Energie, Telekommunikation, in den Einträgen unter Anmerkungen die Berechnung wie ich auf den Betrag komme und damit die Kasse ausgeglichen ist noch jeweils die Privateinlage dazu.

    Den nichtabziehbaren Teil hatte ich noch nie angegeben und bisher wurde ich dazu auch noch nicht aufgefordert. Bei mir läuft das alles übers Privatkonto

  • Wie buchst du dann diese Anteile am Jahresende ein? Oder "schenkst" du das dem Finanzamt? Buchen kann man dies in den Buhlprogrammen über das Verrechnungskonto (oder richtiger über Privateinlage).

    Ich buche die Kosten monatlich zum Ersten anteilig. Mein Arbeitszimmer liegt bei gut 12 Prozent der Gesamtwohnung. Also erzeuge ich eine Splitbuchung, die jeweils gut 12 Prozent der gesamten Kaltmiete, der Nebenkosten und der Stromkosten enthält.

  • Und wie grenzt du bei Repaturen, Schornsteinfeger etc. den Lohnanteil ab, der in der Steuererklärung als Handwerkerrechnung angesetzt werden kann? Werden da auch 12% in der Steuererklärung nicht erklärt?