Kirchensteuer

  • Hallo,


    ich erstelle gerade die Steuererklärungen von 2019-2021. Bei der Steuererklärung für 2020 gibt es den Punkt "Soll die Kirchensteuer/das Kirchengeld des Vorjahres-Bescheides programmunterstützt ermittelt werden?". Wenn ich das anklicke, erscheinen die Beträge, die vermutlich für das Jahr 2019 in meiner Einkommenssteuererklärung anfallen werden (es wird sich um eine Nachzahlung handeln, da ich vor Beschäftigungsbeginn ausgetreten bin). Allerdings habe ich ja noch keinen Einkommenssteuerbescheid für 2019 und habe mich nun gefragt, ob ich das Feld einfach so auswählen kann? (Da ich für 2021 zur Abgabe verpflichtet bin, muss ich 2019 und 2020 jetzt gleich mitabgeben und kann nicht auf den Bescheid für 2019 warten). Wäre es alternativ möglich nach Erhalt des Einkommenssteuerbescheids für 2019, um Änderung des Bescheides für 2020 mit Bitte um Aufnahme der Kirchensteuerbeiträge zu bitten, bzw. Einspruch einzulegen? Oder könnte man die anfallenden Beträge dann nächstes Jahr in der Erklärung 2022 angeben (da es Sonderausgaben sind, ist das meine ich nicht möglich oder täusche ich mich da?).


    Vielen Dank im Vorraus!

    • Offizieller Beitrag

    ES gilt das Zufluss-/Abflussprinzip des § 11 EStG. Die Beträge ergeben sich aus den Steuerbescheiden und etwaigen Kontobelegen. Das haben wir aber schon ungezählte Male beantwortet und ist sicherlich über die erweiterte Forumssuche auffindbar.