Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Photovoltaikanlage

  • In der Steuererklärung für 2022 ist ja die Angabe des Gewinn/Verlustes nicht mehr notwendig.

    1. Wenn ich in meiner Steuererklärung einen Gewinn von bsp. 300,00 Euro eintrage, muss ich bsp. 700,- Euro nachzahlen.

    2. Wenn ich in meiner Steuererklärung einen Gewinn von bsp. 1,00 Euro eintrage, muss ich bsp. 650,- Euro nachzahlen.

    3. Wenn ich in meiner Steuererklärung die komplette Maske lösche(keine Angabe mehr), muss ich bsp. 880,- Euro nachzahlen.


    Der Punkt 3 scheint mir nicht plausibel zu sein oder eine "Programmunschärfe" zu sein

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    Weiß man denn schon, wann das Update kommt?

    Nein. Und vor dem 01.03. fängt da eh keiner mit den Erklärungen an. Zumal fraglich ist, ob die FA-Programme insoweit dafür überhaupt schon bereit sind.

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    • Offizieller Beitrag

    Das Update 30.04 hat den Fehler noch nicht behoben, wenn ich die Eingabemaske lösche.........

    Es gab keinen "Fehler" bisher. Das Programm war nur noch nicht an die Ende des Jahres angepasste Rechtslage angepasst, weil es auch das Elstermodul der Finanzverwaltung aufgrund der Kurzfristigkeit natürlich nicht war. Und löschen tut man schon einmal gar nichts.


    Einfach die nunmehr aufgrund der neuen Rechtslage zu dem Sachverhalt erforderlichen Fragen des Programms beantworten und den Rest macht wie immer das Programm. Wie immer Zeile für Zeile vorgehen und lesen. ;)

  • wenn man nichts löschen kann, wie kann ich die Maske denn dann anderweitig entfernen.

    Ich hatte die Daten vom Vorjahr übernommen. Nach der neuen Rechtsprechung braucht man hier ja nichts mehr angeben. Die Angabe von 1,00 Euro macht ja keinen Sinn

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    • Offizieller Beitrag

    wenn man nichts löschen kann, wie kann ich die Maske denn dann anderweitig entfernen.

    Ich denke, Du hast sie gelöscht.

    3. Wenn ich in meiner Steuererklärung die komplette Maske lösche(keine Angabe mehr), muss ich bsp. 880,- Euro nachzahlen.


    Und die Maske löscht man, wie man eben auch jede andere Maske in der Software löscht.



    Aber für ESt-Zwecke reicht es vollkommen:



    Und wenn auch die fünf Jahre USt-Option vorbei sind und man wieder zur Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG gewechselt ist, dann sagt man dem Programm auch das:



    Womit in der Software also alle denkbaren Sachverhalt vorhanden und auswählbar sind, mit den daraus dann folgenden steuerrechtlichen Konsequenzen. Alles auch prima durch das Programm erklärt. Somit ist dieses grobe Löschen der Maske überflüssig. Jeder wie er will.

  • Danke für die Hinweise. Ich hatte die Daten aus dem Vorjahr importiert. Da erscheinen die von Ihnen beschriebenen Eingabe-Masken im Programm gar nicht.

    Ich habe nun die Eingabe-Maske komplett gelöscht. Wenn ich dann die Einnahmen aus Gewerbebetrieb "neu" anlege, dann bekomme ich auch diese Eingabe-Maske angeboten. Die habe ich dann auch ausgefüllt, mit einem Gewinn von 0,00 €. Alles schön und gut....


    Was mir aber überhaupt nicht verständlich ist. Ich hatte vor dem löschen der Eingabe-Maske und laufende steuerpflichtige Einkünfte aus der Photovoltaikanlage von 1,00€ einen Nachzahlungsbetrag von 819 €.

    Nach dem löschen und Neuanlage der Eingabe-Maske für die Einkünfte aus Photovoltaik habe ich dann plötzlich einen Nachzahlungsbetrag von 1043€.

    Das kann ja nicht richtig sein. Das kann mir auch keiner einreden!

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    • Offizieller Beitrag

    Ich hatte die Daten aus dem Vorjahr importiert. Da erscheinen die von Ihnen beschriebenen Eingabe-Masken im Programm gar nicht.

    Natürlich erscheinen die dort dann ebenfalls. Ich arbeite seit Jahren mit den gleichen, immer wieder angepassten, Testfällen und selbstverständlich der Datenübernahme.


    Das kann ja nicht richtig sein. Das kann mir auch keiner einreden!

    Ohne Screenshots keine Ahnung, was Du machst oder siehst. Aber es ist offensichtlich, dass Du etwas übersiehst. Das Programm legt Dir alle Zahlen und Berechnungsgrundlagen in seiner detaillierten Steuerberechnung nebst Anlagen offen.


    Vielleicht solltest Du mal überlegen, die Hilfe eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe in Anspruch zu nehmen.