Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA) für noch nicht beendetes Quartal abgeben

  • Hallo zusammen,


    heute habe ich eine allgemeine Frage die weniger mit WMB verbunden ist.


    Die Ausgangssituation

    • ich gebe quartalsweise meine UStVa ab.
    • bin Ist-Versteuerer und habe eine Dauerfristverlängerung.
    • das Finanzamt zieht die Vorauszahlungen automatisch ab

    Ich habe aktuell einen größeren Auftrag der bis in das 4. Quartal hineingeht.

    Normalerweise würde ich dann Anfang Dezember meine Rechnung an den Kunden zahlen stellen,

    er bezahlt kurze Zeit später und meine UStVa. gebe ich Anfang Januar ab.

    Das Finanzamt bucht dann im Februar 2024 die Umsatzsteuer vom Konto ab.


    Mein Problem

    Ich habe in 2023 sowohl für die EÜR und für die ESt. die größere Einnahme drin.

    Die Zahlung der USt. aus 2023 Q4. habe ich jedoch im Jahr 2024 und somit erst in der darauffolgenden EÜR/ESt.

    Diese Situation ist grundsätzlich keine Problem und so habe ich es auch immer gehandhabt. Die größere Zahlung (ohne die gleichzeitige Zahlung der USt.) ist aber für mich jetzt ein Problem ;)


    Meine Frage

    Kann ich Mitte Dezember bereits die UStVa. für Q4/2023 abgeben und an das Finanzamt überweisen, so dass ich "alles" noch in 2023 habe?

    Ich kann sicherstellen, dass keine Kontobewegungen/Aktionen nach Abgabe der UStVa. im Dezember mehr folgen.



    Danke im Voraus.

    WISO Mein Büro 365 - SKR04, EÜR, Ist-Versteuerung

    Einmal editiert, zuletzt von Buecherwurm ()

  • Mitte Dezember bereits die UStVa. für Q4/2023 abgeben

    Nein. Nur bei Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit.

    meine Rechnung an den Kunden zahlen,

    Du meinst sicher an den Kunden stellen oder?

    er bezahlt kurze Zeit später und meine UStVa. gebe ich Anfang Januar ab.

    Und wo ist dann das Problem?

    bei Ist-versteuerung wird der Erlös doch eh erst in die EÜR 2023 eingetragen

  • maxundmoriz danke für Dein Feedback.


    Du meinst sicher an den Kunden stellen oder?

    Mein Fehler. Du hast natürlich recht. Habe den Fehler oben im Beitrag korrigiert.


    Und wo ist dann das Problem?

    bei Ist-versteuerung wird der Erlös doch eh erst in die EÜR 2023 eingetragen

    Vielleicht sehe ich nur den Wald vor lauter Bäumen nicht..


    Nehmen wir mal folgende fiktive Zahlen:

    Der Rechnungsbetrag ist 20.000 EUR brutto, 16.200 EUR netto, 3.600 EUR Steuer.


    Rechnung wird Anfang Dezember gestellt, Kunde zahlt 1 Woche später.


    EÜR 2023

    • Einnahmen: 20.000 EUR (der Kunde hat ja noch in 2023 gezahlt)
    • gezahlte Vorsteuerbeträge: 0 EUR
    • Gewinn: 20.000 EUR

    ESt. 2023

    • Gewinn aus Gewerbe: 20.000 EUR

    EÜR 2024

    • Einnahmen: x x x EUR
    • gezahlte Vorsteuerbeträge: 3.600 EUR ("Umsatzsteuer Vorjahr")
    • Gewinn: x x x EUR


    Mein "Ziel" war ursprünglich für die EÜR 2023 nicht 20.000 EUR Gewinn zu haben sondern die 16.200 EUR.


    Das wird wohl aber hierwegen

    Nein. Nur bei Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit.

    nicht möglich sein :)


    Viele Grüße

    WISO Mein Büro 365 - SKR04, EÜR, Ist-Versteuerung

  • er bezahlt kurze Zeit später und meine UStVa. gebe ich Anfang Januar ab.

    Das Finanzamt bucht dann im Februar 2024 die Umsatzsteuer vom Konto ab.

    Da ich auf den Buhl-Seiten leider nichts gefunden habe: Umsatzsteuerzahlungen/-Erstattungen als regelmäßig, wiederkehrende Zahlungen (§ 11 EStG) - Bayerisches Landesamt für Steuern v. 30.01.2020 - S 2226.2.1-5/14 St32 Quelle: nwb.de

  • Mein "Ziel" war ursprünglich für die EÜR 2023 nicht 20.000 EUR Gewinn zu haben sondern die 16.200 EUR.

    Dann stell die Rechnung doch erst am 25.12. (man hat ja 6 Monate Zeit) so hat der Kunde die RG noch im alten Jahr um seine VSt. zu ziehen und dein Zahlungseingang ist erst im neuen Jahr. So dass sie erst da als steuerbare Einkünfte gerechnet werden

  • miwe4 oder so.

    Zitat

    Ist vom Steuerpflichtigen eine Lastschrifteinzugsermächtigung
    erteilt und wird die Umsatzsteuervoranmeldung fristgerecht eingereicht, gilt
    die Zahlung als bereits am Fälligkeitstag abgeflossen


    Dein Link bezieht sich auf die 10-Tagesregelung. Ginge auch. Aber dann muss bis spätestens zum 10. die UVa. abgesendet sein, damit die Abbuchung vom FA. noch in 2023 gebucht werden kann und in der EÜR als Ausgabe zählt

  • Danke ihr 2 für die Erklärungen und Tipps - schätze dies sehr!.


    Die "Idee" von miwe4 gefällt mir am meisten. Die Abgabe innerhalb der 10 Tage ist absolut kein Problem. Damit hätte ich ja das erreicht was ich haben möchte. :thumbup:

    WISO Mein Büro 365 - SKR04, EÜR, Ist-Versteuerung

  • Das Lastschriftmandat und die rechtzeitige Anmeldung allein reichen nicht, es muss auch eine ausreichende Kontodeckung vorhanden sein.

    Steht alles auch in der amtlichen Anleitung zur Zeile 64 der EÜR:


    Wenn Sie einen Lastschriftauftrag erteilt haben, das Konto die nötige Deckung aufweist und der Lastschriftauftrag nicht widerrufen wird,

    ist bei Abgabe der Voranmeldung bis zum 10. Januar ein Abfluss zum Fälligkeitstag anzunehmen, auch wenn die tatsächliche Belastung Ihres

    Kontos später erfolgt.

  • es muss auch eine ausreichende Kontodeckung vorhanden sein.

    bei 20k die noch in 2023 drauf kommen dürfte es da keine Probl. geben ;)

    In der Tat. :)

    Abgesehen davon steht auch das in der von mir oben verlinkten Fundstelle wortwörtlich drin:

    Zitat

    Voraussetzung ist jedoch, dass das Konto eine entsprechende Deckung aufweist.

  • Ich weiß, aber es steht jedes Jahr auch in der amtlichen Anleitung zur EÜR.

    Da schauen die wenigsten rein, die eine Software nutzen.


    Müsste eigentlich auch in den Hilfen der Programme zu finden sein.

    In der vereinfachten EÜR des Sparbuchs findest Du es. Wenn Du aber mit dem gesonderten EÜR-Modul buchst wirst Du einen solchen Hinweis vergeblich suchen. Allenfalls vielleicht im Handbuch, wo auch niemand reinschaut. Und @Buecherwurm bucht hier ja nun einmal mit Mein Büro Desktop und da wird es nicht anders sein. Wer bucht, sollte ja schon ein paar Grundkenntnisse im Steuer- und Buchführungsrecht haben, was leider viel zu selten erwähnt wird. Aber @Buecherwurm weiß ja schon, was er/sie macht und hat nur auf die Schnelle nicht an die Möglichkeit an die Abgabe der UStVA im Rahmen der regulären Termine gedacht. Es zwingt einen ja niemand, eine einmal beantragte Dauerfristverlängerung auch für jeden Voranmeldungszeitraum in Anspruch zu nehmen.

  • miwe4

    Hat den Titel des Themas von „Umsatzsteuervoranmeldung (UStVa) für noch nicht beendetes Quartal abgeben“ zu „Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA) für noch nicht beendetes Quartal abgeben“ geändert.
  • zum 31.12. im Verrechnungskonto eine Ausgabe auf das Umsatzsteuerkonto buchen. Wenn im Januar dann die Abbuchung vom FA kommt, machst Du eine Umbuchung von Bankkonto auf Verrechnungskonto, damit ist es wieder ausgeglichen und Du hast die Umsatzsteuer im alten Jahr gebucht, so wie es bei der 10 Tagesregelung gemacht werden soll.

  • Genau dieses Vorgehen herausfinden war noch auf meiner To-Do.

    Danke Michael! :thumbup:


    Noch eine Detailfrage:
    Wenn ich am 31.12 im Verrechnungskonto die Ausgabe buche,

    sollte/muss ich auch eine Privateinlage buchen damit ich es zum Monatsende ausgeglichen habe... - korrekt?


    Analog dann dazu wenn ich die Umbuchung Bankkonto -> Verrechnungskonto mache ebenfalls eine Einlage/Entnahme um es auf 0 zu bringen...


    Viele Grüße und danke!

    WISO Mein Büro 365 - SKR04, EÜR, Ist-Versteuerung