Ausgaben für einen BU-Expertenservice

  • Hallo,


    ich habe eine private BU-Versicherung und den "BU-Expertenservice" mit der Geltendmachung meines BU-Falls beauftragt. Die Versicherung hat meine BU kürzlich anerkannt.

    Ich habe ein Schreiben vom 08.12.23 in dem die Versicherung eine Nachzahlung (seit 01.06.2022) ankündigt. Eine Leistungsermittung habe ich leider noch nicht erhalten.

    Nun habe ich eine Rechnung der BU Experten für das Beratungshonorar.


    Meine Frage: Wie wird die Nachzahlung bzw. Ertragsanteil besteuert, bzw. ist die entsprechende Rechnung der BU-Experten als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung absetzbar?


    a) Besteuerung: Rückwirkend, anteilig auf die Jahre 2022 und und 2023 aufgeteilt?

    b) Oder Besteuerung: Alles in dem Jahr in dem der Zufluss passiert?


    Im Falle b) wäre es doch besser die Rechnung erst in 2024 (insofern der Zufluss der Versicherung erst im neuen Jahr, 2024 passiert, was ich für sehr wahrscheinlich halte) zu bezahlen, da ich sie dann als außergewöhnliche Belastung geltend machen kann, richtig? (Dann liegt beides in 2024- Zufluss der Versicherung und der Abfluss der Zahlung an die BU-Experten).


    Da der Jahreswechsel naht,

    wäre ich bitte für eine kurzfristige Antwort sehr, sehr dankbar.

  • Meine Frage: Wie wird die Nachzahlung bzw. Ertragsanteil besteuert,

    b) Oder Besteuerung: Alles in dem Jahr in dem der Zufluss passiert?


    ... bzw. ist die entsprechende Rechnung der BU-Experten als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung absetzbar?

    Nein. Sofern Kosten in soweit angefallen und absetzbar sind, dann im Rahmen der Einkunftsart nach den dafür geltenden Regeln.


    Im Falle b) wäre es doch besser ...

    Wir machen hier keine Steuerberatung und dürften dies nach dem Steuerberatungsgesetz auch gar nicht.


    Sollten einem das nicht auch alles die BU-Experten verraten, die man schließlich in diesem Zusammenhang bezahlt und die daraus täglich Erfahrungen ziehen?

  • miwe4

    Hat den Titel des Themas von „Außergewöhnliche Belastungen“ zu „Ausgaben für einen BU-Expertenservice“ geändert.