Anwendung des nicht ausgeschöpften Sparer-Pauchbetrags auf ausländische Kapitalerträge + Verlustvor-/rückträge

  • Hallo zusammen,


    bei meiner Steuererklärung sind 2 Fragen aufgekommen, die ich in einem Beitrag formulieren würde. Sollte das nicht gewollt sein, kann ich gerne einen 2. Beitrag erstellen.

    1) Ich habe den Sparerpausch-Betrag von 1000€ nicht ausgeschöpft, bei einer deutschen Bank habe ich lediglich 82€ durch den Freistellungsbeitrag in Anspruch genommen. Bei einer ausländischen Bank habe ich Steuern auf Kapitalerträge durch Dividenden bezahlt, und würde mir diese gerne zurückerstatten lassen, bzw. den Sparerpauschbetrag darauf anwenden. Ich habe diese Angaben bei "Kapitalerträge, die nicht dem deutschen Steuerabzug unterlegen haben" angegeben, lt Programm werden hier insgesamt noch anzurechnende ausländische Steuern von 124€ berechnet. Allerdings ändert sich durch die Angabe die Erstattungssumme oben rechts überhaupt nicht. Das erscheint mir komisch. Muss ich das anders angeben? Ich habe angeklickt, dass eine Günstigerprüfung durchgeführt werden soll.


    2) zudem würde ich gerne Aktienverluste aus dem Jahr 2023 am Liebsten als Verlustrücktrag angeben. Vorab: es handelt sich um Aktien bei einer ausländischen Bank, die also auch nicht dem deutschen Steuergesetz unterliegen. Konkret hatte ich durch Aktienverkäufe im Jahr 2022 einen deutlichen Gewinn, hierfür wurde nach Angabe in der Steuererklärung eine Nachzahlung der Steuern fällig. Nun habe ich im Jahr 2023 Verluste aus Aktienverkäufe und würde diese gerne mit den Gewinnen aus 2022 verrechnen. Soweit ich bisher verstanden habe, sollte dies möglich sein. Möchte ich einen Verlustrücktrag im Wiso-Steuerprogramm beantragen, kann ich hier jedoch nur einen "Verlustrücktrag aus den Jahren 2024 und 2025 in das Steuerjahr 2023" übertragen. (Das überschreitet ehrlicherweise meine Intelligenz, da ich nicht verstehe, wie man jetzt schon Verluste aus dem Jahr 2025 genau vorhersehen kann :/ ). Einen Verlust-Vortrag kann ich allerdings nur für 2022 eintragen. Wie sollte man in diesem Fall vorgehen?


    Ich habe aktuell beides unter "Kapitalerträge, die nicht dem deutschen Steuerabzug unterlegen haben -Übrige in- und ausländische Kapitalerträge (Zeilen 18 - 33 Anlage KAP)" angegeben. Vielleicht verrechnet sich das auch? Allerdings sollte es ja schon möglich sein, im Ausland gezahlte Zinsen auf Erträge unterhalb des Sparerpausch-Betrages zurückzubekommen. Mir ist bewusst, dass man nicht alle Zinsen zurückbekommt, ich habe teils mehr als 25 % gezahlt und konnte auch max 25 % angeben. Dass sich aber gar nichts in der Ertragssumme ändert, macht mich stutzig.

    Ich hoffe, die Fragestellung ist einigermaßen verständlich formuliert. Vielen Dank im Voraus!

    Grüße!


  • 2) zudem würde ich gerne Aktienverluste aus dem Jahr 2023 am Liebsten als Verlustrücktrag angeben.

    Das ist nicht zulässig, es geht nur ein Verlustvortrag. Siehe § 20 Abs. 6 EStG: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.html


    Ansonsten gilt: Ausländische Quellensteuern sind sind auf die deutsche Kapitalertragsteuer nur beschränkt anrechenbar. Bei Erträgen unterhalb

    des Sparer-Pauschbetrags fallen aber in Deutschland keine Steuern an. dann ist nichts zum Anrechnen da.

  • zu 1.) Quellensteuer kannst du dir unter Umständen nur vom Staat erstatten lassen, bei dem diese angefallen sind. Das muss man mit einem Antrag im jeweiligen Staat beantragen.

    Das FA wird hier nichts erstatten.

    Mit dem Freistellungsauftrag kannst du maximal nur die in Deutschland angefallenen Steuern abgelten.


    zu 2.) Soweit mir bekannt, kann man keine Aktienverluste mit den Gewinnen aus dem Vorjahr verrechnen lassen. Du kannst diese aber mit einem Verlustvortrag in den nachfolgenden Jahr/en verrechnen lassen.

  • bei meiner Steuererklärung sind 2 Fragen aufgekommen, die ich in einem Beitrag formulieren würde. Sollte das nicht gewollt sein, kann ich gerne einen 2. Beitrag erstellen.

    Das nächste mal bitte ja, bitte getrennt. Das eine hat mit dem anderen nicht direkt etwas zu tun.

    Dieses mal ist es zu spät.

  • Ich habe aktuell beides unter "Kapitalerträge, die nicht dem deutschen Steuerabzug unterlegen haben -Übrige in- und ausländische Kapitalerträge (Zeilen 18 - 33 Anlage KAP)" angegeben.

    Genau zu diesem Zweck gibt es doch Steuerbescheinigungen. Und diese fordert das FA grundsätzlich auch.


    Vielleicht verrechnet sich das auch?

    Vielleicht solltest Du dazu dann auch die gesetzlichen Grundlagen nachlesen. Einfach etwas eintragen, um das gewünschte steuerliche Ergebnis zu erreichen ist zumindest nicht der richtige Weg.


    Allerdings sollte es ja schon möglich sein, im Ausland gezahlte Zinsen auf Erträge unterhalb des Sparerpausch-Betrages zurückzubekommen. Mir ist bewusst, dass man nicht alle Zinsen zurückbekommt, ich habe teils mehr als 25 % gezahlt und konnte auch max 25 % angeben.

    Du bekommst keine ausländischen Steuern in Deutschland ausbezahlt, sondern allenfalls in gewissem Umfang auf Deine Steuerschuld angerechnet. Ob und was greift richtet sich nach den jeweiligen DBAs, in die Du Dich dann mal einarbeiten solltest. Und im Zweifel sollte da dann ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe einen Blick drauf werfen.

  • miwe4

    Hat den Titel des Themas von „Anwendung des nicht ausgeschöpften Sparerpausch-Betrages auf ausländische Kapitalerträge + Verlustvor-/rückträge“ zu „Anwendung des nicht ausgeschöpften Sparer-Pauchbetrags auf ausländische Kapitalerträge + Verlustvor-/rückträge“ geändert.