Was bringt am Ende mehr: Verlustvortrag bei Selbstständigkeit oder Minderung des zusammen veranlagten Steuerbruttos?

  • Hi,

    hoffe bekomme heute noch eine Antwort muss bis 23:59 die Erklärung abgeben :D


    Meine Frau hat sich letztes Jahr selbstständig gemacht mit eigener Praxis. Dadurch sind natürlich viele Kosten angefallen. Ihr Betriebsergebnis sind so um die -12k€


    Sehe ich das richitg, dass das nun

    entweder als Verlustvortrag genommen werden kann, was dann Ihre Steuerlast für 2024 senken würde

    oder

    es in einer gemeinsam veranlagten Erklärung für 2023 unser gemeinsames Steuerbrutto senken kann und dadurch eine Steuererleichterung bewirkt?


    Kann man sagen, dass eine der beiden Varainten die generell "bessere" ist in der Form, das eine höhere Steuerentlastung im Gegensatz zu der anderen dabei rauskommt?


    Sonst irgendwas zu beachten oder Tipps?


    Danke!

  • Benni82

    Hat den Titel des Themas von „Was bringt am Ende mehr: Verlustvortrag oder minderung des zusammen veranlagten Ergebnisses?“ zu „Was bringt am Ende mehr: Verlustvortrag bei Selbstständigkeit oder Minderung des zusammen veranlagten Steuerbruttos?“ geändert.
  • Wenn ihr zusammen veranlagt seid, mindert das Minus Deiner Frau Eure gemeinsames zu versteuerndes Einkommen. Einen Verlustvortrag gibt es für Deine Frau nur für die Gewerbesteuer, sofern sie eine zahlen muss. Den setzt das FA gesondert fest.

  • naja klar, Programm sagt "zusammen" da dadurch mein/unser Steuerbrutto gesenkt wird und es zu einer Rückzahlung von ca 4,5k€ rein durch den Minusbetrag des gesonderten Bescheids (Praxis in Zuständigkeit anderen Finanzamts) kommt.


    Die Frage ist jetzt: das machen oder käme es zu einer höheren Steuerentlastung, wenn wir das nicht zusammen und dort geltend machen sondern das als Verlustvortrag für die Praxis machen und das damit zuküftig zu zahlende Steuern verrechnet werden?

  • "Die Praxis" bekommt keinen Verlustvortrag bei der Einkommensteuer . Den bekäme höchstens deine Frau bei Einzelveranlagung, Was sich mehr rechnet wüßte man erst, wenn man den Gewinn für 2024 kennt.

  • nachdem wir nochmal Rücksprache mit Schwiegervater (dr. jur.) gemacht haben, da dieser jahrelang die Erklärungen für sich und seine Frau mit Praxis gemacht hat, haben wir es nun als Verlustvortrag für meine Frau in WISO eingetragen.

    Erwartungsgemäß hat dies nichts am prognostizierten Ergebnis verändert.


    Unter Beteiligungen und gesonderte Feststellungen haben wir es raus gelöscht, was ebenfalls erwartungsgemäß das prognostizierte Ergebnis wieder verschlechtert hat.


    Veranlagung sagt WISO trotzdem zusammen.

    Wurde jetzt so eingereicht, mal sehen was das Finanzamt draus macht :D


    danke an alle für die Antworten und schönen Abend noch

  • ... Veranlagung sagt WISO trotzdem zusammen.

    ... haben wir es nun als Verlustvortrag für meine Frau in WISO eingetragen.

    Wie soll das gehen? Entweder oder!


    § 10d EStG

    § 26 EStG

    § 26a EStG

    R 2. EStH 2023 - Umfang der Besteuerung


    Stichwort des Tages ist einmal mehr der Gesamtbetrag der Einkünfte (G.d.E.)


    R 10d EStH 2023 - Verlustabzug

  • Naja, meinst du jetzt technisch oder logisch?

    Technisch ging es ganz einfach :D


    Wie gesagt die Praxis ist bei einem anderen FA war also erst über "Beteilgungen und gesonderte Feststellungen" von uns eingetragen und meiner Frau zugeordnet worden.

    Diesen Eintrag haben wir raus genommen und dann über "Sonstige Angaben - Verlustvortrag - Einküunfte aus Steuerstundungsmodellen (§15 EstG)" angelegt. Ist quasi 1:1 die gleiche Maske wie beim Eintrag des Feststellungsbescheides, also kam mir das nicht ganz unpassend vor :D



    WISO legt dann wiederum unter "Andere Einnahmen", genau wie beim Festsetllungsbescheid, einen Eintrag mit "Steuerstundungsmodelle" dort an.



    Am Ende dann Prüfung duchlaufen lassen, keine Fehler und WISO schlägt gemeinsame Veranlagung vor.

    Das haben wir dann so eingereicht.


    Wie gesagt ob das FA das so akzeptiert, kA.

    Habe es erstmal nach bestem Wissen und Gewissen so erstellt und schaue jetzt was da irgendwann zurückkommt.

  • Einküunfte aus Steuerstundungsmodellen (§15 EstG)

    Mal abgesehen von einer evtl. steuerlichen Auswirkung, Dir ist aber klar, wieviele Sonderregeln es für diverse Sonderfälle gibt, oder? Warum trägt man nicht das ein, was es auch ist? -> § 15b Abs. 1 Satz 1 EStG


    Am Ende dann Prüfung duchlaufen lassen, keine Fehler und WISO schlägt gemeinsame Veranlagung vor.

    Weil das Programm nur und ausschließlich die steuerliche Auswirkung für den Veranlagungszeitraum prüft und mehr auch mangels Zahlen gar nicht prüfen kann. Und der Eintrag zum Antrag auf Verlustvortrag dient doch nur dazu, dass das Programm für den Fall der Wahl der Einzelveranlagung von Ehegatten die richtigen Kreuze machen kann.


    Schau Dir einfach mal an, was das Programm bei Euch und Zusammenveranlagung in der Steuerberechnung mit dem Verlust der Frau (zutreffend eingetragen) macht. Es verrechnet mit Deinen Einkünften zu einem gemeinsamen Gesamtbetrag der Einkünfte. Ist der positiv, dann liegt eben kein Verlustrücktrag/-vortrag vor.


    Und dann klicke einmal die Einzelveranlagung von Ehegatten an. Das Programm sagt Dir direkt, das es für diesen Veranlagungszeitraum ungünstiger ist. Ob aufgrund Progression evtl. durch Rücktrag/Vortrag jahresübergreifend doch günstiger, kannst nur Du selbr beurteilen und musst dich entscheiden.


    Wie gesagt ob das FA das so akzeptiert, kA.

    Der Bearbeiter macht sich da gar keine Gedanken, da der Computer bei Zusammenveranlagung genau so rechnet wie das Programm auch, weil es eben der oben verlinkten Gesetzeslage entspricht. Ansonsten würde der Verlust der Frau ja auch zweimal steuermindernd berücksichtigt. Dass dies so nicht zulässig ist, sollte ja nachvollziehbar sein.

  • Bevor ich "Steuerstundungsmodell" auch nur in Erwägung ziehe, prüfe ich x-mal, ob dies auch tatsächlich vom Sachverhalt her anzugeben ist. Ich sehe hier absolut kein Steuerstundungsmodell (was ja auch möglicherweise Meldepflichten nach sich zieht).

  • Habe mir mal die Formulare angeguckt die "WISO abgegeben" hat.

    Ist ohne Anlage "Sonstige" mit Verlustvortrag und das was bei Verlustvortrag in WISO eingegeben wurde nun quasi doch als Beteiligung



    Hatte halt gedacht es wäre irgendwie möglich das so anzugeben, das trotz gemeinsamer Veranlagung von uns als "(Einzel)personen", die "Praxis" in 2023 Verlust hatte, der dann 2024 den Gewinn mindert und für 2023 bei "uns zusammen" einfach unbeachtet bleibt.

    Daher ja auch nix doppelt oder so, wie oben angemerkt wurde.

  • Ist ohne Anlage "Sonstige" mit Verlustvortrag und das was bei Verlustvortrag in WISO eingegeben wurde nun quasi doch als Beteiligung

    Wenn eine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für den Betrieb der Ehefrau erfolgt, ist dies in der Software unter Beteilgungen zu erfassen und natürlich nur der Ehefrau zuzuordnen. Somit landet es auch richtig in der Anlage S, die aufgrund der Tätigkeit jetzt erstmald zutreffend benannt hast.


    Hatte halt gedacht es wäre irgendwie möglich das so anzugeben, das trotz gemeinsamer Veranlagung von uns als "(Einzel)personen", die "Praxis" in 2023 Verlust hatte, der dann 2024 den Gewinn mindert und für 2023 bei "uns zusammen" einfach unbeachtet bleibt.

    Nein, denn es nennt sich nun einmal ausdrücklich "Zusammenveranlagung". Und ein Blick in die Steuerberechnung nebst detaillierter Anlagen gibt Aufklärung hierzu.


    Daher ja auch nix doppelt oder so, wie oben angemerkt wurde.

    Bei Deinem "Wunscheintrag" müsste es doppelt berücksichtigt werden, um so zutreffend zu sein. Aber man muss nur die oben verlinkten einschlägigen gesetzlichen Fundstellen lesen.


    Und genau das zeigt, warum man gewisse Dinge in den ersten Jahren vielleicht doch in Profihände geben sollte, um vieles in die richtigen Wege zu leiten.

  • Habe jetz mal etwas in WISO gespielt um mir einfach anzugucken was passiert, wenn wir unbedingt den Verlustvortrag haben wollen würden.

    Habe dann am Ende getrennte Veranlagung gewählt und mir die erzeugten Fromulare angeschaut (nicht abgegeben).

    WIEDER konnte ich keine Anlage Sonstige finden (ob es die bräuchte mal kurz dahingestellt lassen)


    Dann ist mir aber etwas anderes aufgefallen:
    Meine Frau hatte im Jahr der Praxiseröffnung, in dem die Verluste als Vortrag geltend gemacht werden sollen, auch eine Anstellung.

    Dort hat sie mehr verdient als die Verluste der Praxis ausmachen.

    Ist es dann so, dass in dieser Konstellation NIEMALS ein Verlustvortrag möglich sein wird, auch nicht getrennt veranlagt, da die Verluste der selbständigen Arbeit das zu versteuernde Einkommen von ihr als Einzelperson mindern würden und danach kein Velrust mehr vorhanden ist?

  • Dann ist mir aber etwas anderes aufgefallen:
    Meine Frau hatte im Jahr der Praxiseröffnung, in dem die Verluste als Vortrag geltend gemacht werden sollen, auch eine Anstellung.

    Dort hat sie mehr verdient als die Verluste der Praxis ausmachen.

    Und das fällt Dir jetzt auf? :censored:


    Ist es dann so, dass in dieser Konstellation NIEMALS ein Verlustvortrag möglich sein wird, auch nicht getrennt veranlagt, da die Verluste der selbständigen Arbeit das zu versteuernde Einkommen von ihr als Einzelperson mindern würden und danach kein Velrust mehr vorhanden ist?

    Stichwort des Tages ist einmal mehr der Gesamtbetrag der Einkünfte (G.d.E.)
    R 10d EStH 2023 - Verlustabzug


    Und genau das zeigt, warum man gewisse Dinge in den ersten Jahren vielleicht doch in Profihände geben sollte, um vieles in die richtigen Wege zu leiten.

  • Wie gesgat ich ging anfangs davon aus, dass ein Verlustvortrag für eine einzelne Unternehmung gelten gemacht werden könnte.

    Dessen hast du mich ja im Laufe dieses Threads bereits belehrt, vielen Dank dafür.


    Durch die damit erworbene Kenntnis, dass solch ein Vortrag nur einer Person und in unserem Fall nur bei getrennter Veranlagung gemacht werden könnte, fiel mir die Relevanz ihrer Einkünfte als Angestellte erst jetzt auf, ja.
    Vorher ging ich wie gesgat davon aus, dass diese damit nicht in Korrelation stehen und der Vortrag nur der selbständigen Unternehmung vorgetragen werden könnte.


    Wie ebenfalls geschrieben mache ich das ganze nach bestem Wissen und Gewissen. Habe meiner Frau auch gesgat evtl wäre es sinnhaft, sie zieht eine Fachkraft hinzu, wollte sie aber nicht. Also habe ich als lieber Ehemann versucht was mir möglich war ;)


    Danke auf jeden Fall für alle deine Antworten. Habe im Laufe dieses Threads einiges dazu gelernt.

  • Ich würde mich Miwe4 absolut anschließen und für die Zukunft dringend eine steuerliche Fachkraft empfehlen. Euch fehlt Grundlagenwissen und da kommt gerade mit der Selbstständigkeit noch einiges mehr auf euch zu.

  • Da ich alles immer voll verstehen will habe ich weiter recherchiert.

    Bin dabei hierüber gestolpert:

    (Link zu Fremdanbieter durch Moderator entfernt)


    "Die vorweggenommenen Betriebsausgaben ergeben dann mangels Betriebseinnahmen einen Verlust, den das Finanzamt feststellt. Wenn Gründer in diesem Jahr andere Einkünfte wie einen Arbeitslohn beziehen, reduzieren sich die gesamten Steuerforderungen. Alternativ ist ein Verlustvortrag möglich."


    Also doch möglich, dass es nicht verrechnet wird sondern als Verlustvortrag eingetragen wird?

    Wenn ja, wie?

  • Nein, es wird Einkommen mit Einkommen verrechnet. Ein Verlustvortrag entsteht nur , wenn beides miteinander immer noch Minus ergibt. Der wird dann aber nur bei Einzelvberanlagung entstehen und er wird vom Finanzamt amtlich mit dem Bescheid festgestellt. Bitte such Dir einen Streuerberater. Das endet sonst mit bösem Erwachen, wenn Du weiter so recherchierst.....

  • Wie ich bereits schrieb, ist es ja nicht so als habe ich ihr das nicht shocn empfohlen.

    Auch ist es ja so, dass sie einen Steuerberater in der Verwandschaft hat, das Verhältnis ist aber momentan.... schwierig.


    Also "muss" ich mich eben damit beschäftigen. Zum einen finde ich es ja auch interessant, zum anderen lasse ich sie natürlich nicht im Regen setehen.

    Wenn ich dann etwas recherchiert habe, sage ich ja nicht "ist so" sondern frage nach.

    Wenn mir jemand antwortet freue ich mich und bedanke mich dafür, wenn nicht muss ich eben gucken wie ich weiter komme.

  • Also doch möglich, dass es nicht verrechnet wird sondern als Verlustvortrag eingetragen wird?

    Wenn ja, wie?

    Wie oft denn noch?

    Stichwort des Tages ist einmal mehr der Gesamtbetrag der Einkünfte (G.d.E.)
    R 10d EStH 2023 - Verlustabzug


    Und bitte keine Links zu Fremdanbietern.


    Verlustvortrag: Bis zu 7 Jahre Geld zurück - Quelle: Buhl Steuer-Ratgeber