Beruflich bedingter Umzug: Erfassung Zeiträume der doppelten Mietzahlung

  • Da man wohl für jede Frage einen eigenen Thread aufmachen muss.


    Wir haben einen Monat lang Miete und Zinsen doppelt gezahlt. Allerdings kann man wohl beides nur anteilig angeben ( halber Monat alte Wohnung/ halber Monat neue Wohnung) - wie kann man bei Wiso denn Tage angeben? Ich finde nur ganze Monate für die Angabe.


    Ich möchte ausdrücklich keine Steuerberatung, nur eine Info, wo ich die entsprechenden Daten eingeben kann! Die Suche wurde natürlich schon benutzt, aber weder die Suche noch die ? im Steuer Web geben hier Hilfe.

  • Da man wohl für jede Frage einen eigenen Thread aufmachen muss.

    Was soll das - kommt das jetzt in jedem Beitrag von Dir? Warum muß man Offensichtliches und Vernünftiges in Frage stellen?

    wie kann man bei Wiso denn Tage angeben?

    Du meinst offensichtlich auch die Webversion. Ich habe Deine Beiträge entsprechend verschoben. Bitte die Forenstruktur beachten.

  • Ich möchte ausdrücklich keine Steuerberatung, nur eine Info, wo ich die entsprechenden Daten eingeben kann!

    Die aber angesichts Deiner Fragen durchaus angezeigt wäre. Die Vorgehensweise der Finanzverwaltung hinsichtlich der Anwendung laufender Revisionsverfahren auf Ihre Entscheidungen, insbesondere wenn die Vorverfahren der bisherigen BFH-Rechtsprechung widersprechen, ist Dir dann ja hoffentlich bekannt.

  • Der Wiso-SteuerBot sagt mir:


    Doppelte Mietzahlungen können entstehen, wenn du in der Übergangszeit zwischen alter und neuer Wohnung für beide Miete zahlen musst. Diese Kosten sind steuerlich absetzbar, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist.

    Folgende Kosten kannst du ansetzen:

    • Mietzahlungen für die bisherige Wohnung ab dem Auszugstag bis zum Ende der Kündigungsfrist.
    • Mietzahlungen für die neue Wohnung bis zum Einzugstag.

    Beispiel: Du ziehst am 1. Juli in eine neue Wohnung. Aufgrund der Kündigungsfrist musst du für die alte Wohnung noch bis einschließlich August Miete zahlen. Die neue Wohnung hast du zum 1. Juni angemeldet, um vor dem Einzug Renovierungsarbeiten vornehmen zu können.

    Achte darauf, dass du die doppelte Miete nur einmal einträgst, entweder bei den Umzugskosten oder beim doppelten Haushalt



    BFH - VI R 3/23 sagt mir das ein Umzug zum Erhalt eines Arbeitszimmer ein beruflicher veranlasster Umzug ist.


    https://www.steuer-web.de/hilfe-2025/est/umz0007.html - WISO Steuer-Hilfe sagt mir das ich bis zum Tag des Einzugs die eine und ab dem Tag des Auszugs das andere angeben muss: Diese Mietaufwendungen können jedoch nur zeitanteilig, und zwar für die neue Familienwohnung bis zum Umzugstag und für die bisherige Wohnung ab dem Umzugstag, längstens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist des bisherigen Mietverhältnisses, als Werbungskosten abgezogen werden.

  • BFH - VI R 3/23 sagt mir das ein Umzug zum Erhalt eines Arbeitszimmer ein beruflicher veranlasster Umzug ist.

    Das "Aktenzeichen" besagt gar nichts, weil es eben nur ein Aktenzeichen ist, unter dem das Verfahren der Vorinstanz nunmehr beim BFH anhängig ist. Weder ist das FA an das Urteil der Vorinstanz gebunden, noch sagt dies etwas über etwaige Erfolgsaussichten in die eine oder andere Richtung aus. Wie schon gesagt, widerspricht das Urteil der Vorinstanz der ständigen BFH-Rechtsprechung und deshalb wird da sicherlich noch eine Zeit drüber gebrütet.

  • miwe4

    Hat den Titel des Themas von „beruflichbedingter Umzug - wo gebe ich die Zeiträume der doppelten Mietzahlung an“ zu „beruflich bedingter Umzug - wo gebe ich die Zeiträume der doppelten Mietzahlung an“ geändert.
  • Billy

    Hat den Titel des Themas von „beruflich bedingter Umzug - wo gebe ich die Zeiträume der doppelten Mietzahlung an“ zu „Beruflich bedingter Umzug - wo gebe ich die Zeiträume der doppelten Mietzahlung an?“ geändert.
  • Die Vorinstanz (FG Hamburg) hat m. E. auch einen speziellen Fall gehabt - Umzug in der Corona-Zeit! Ob der BFH hier voll oder zumindest teilweise zustimmen wird, steht wirklich in den Sternen. Ich vermute, dass bei Zustimmung von der Finanzverwaltung ein Nichtanwendungserlass kommen wird, da eben Spezialfall.

  • Der Fall war Umzug zur wesentlichen Verbesserungen der Arbeitsbedingungen - erhalt von einem bzw. 2 Arbeitszimmer. Bei fast 100% Homeoffice macht ein Arbeitszimmer auch wirklich einen erheblichen Unterschied.

    Es wird überall geraten, "Wer aus ähnlichen Gründen umzieht - also zur Verbesserung der eigenen Homeoffice-Situation -, sollte die Kosten dafür in seiner Steuererklärung geltend machen. Lehnt das zuständige Finanzamt die Anerkennung der Umzugskosten ab, sollten Betroffene Einspruch einlegen und mit Verweis auf das anhängige BFH-Verfahren ein Ruhen des Steuerfalls beantragen. Je nachdem, wie der BFH dazu entscheiden wird, werden die Kosten dann anerkannt oder nicht." Siehe auch https://www.buhl.de/steuer/rat…gskosten-steuer-absetzen/


    Viele Coronaregelungen haben sich auch gehalten, wenn man zum Beispiel an die Homeofficepauschale denkt, oder auch, das man nun ein Arbeitszimmer absetzen darf, auch wenn ein Arbeitsplatz im Büro vorhanden ist.

  • Es wird überall geraten, ...

    Weil jeder "Berater" bei fehlendem Hinweis gegenüber seinen Mandanten ein Fall für die Amtshaftpflicht wäre.


    Lehnt das zuständige Finanzamt die Anerkennung der Umzugskosten ab, sollten Betroffene Einspruch einlegen und mit Verweis auf das anhängige BFH-Verfahren ein Ruhen des Steuerfalls beantragen.

    Nur muss die Finanzverwaltung dem Ruhen des Verfahrens nicht zustimmen. Sie können, sie müssen es aber nicht. Und dann geht es durch die Instanzen. Auch müssen ja erst einmal die Sachverhalte voll vergleichbar sein. Und jedes Bundesland hat ein eigenes Finanzmisnisterium, dass ggf. eine andere Vorgehensweise wünscht. Und solange da nur ein Verfahren im Raume steht, gleicht die Vorgehnsweise dem Zufallsprinzip.


    Viele Coronaregelungen haben sich auch gehalten, wenn man zum Beispiel an die Homeofficepauschale denkt, oder auch, das man nun ein Arbeitszimmer absetzen darf, auch wenn ein Arbeitsplatz im Büro vorhanden ist.

    Nein, auch in den Kommentaren wird immer auf den Sondertatbestand Pandemie verwiesen.

  • Weil jeder "Berater" bei fehlendem Hinweis gegenüber seinen Mandanten ein Fall für die Amtshaftpflicht wäre.


    Nur muss die Finanzverwaltung dem Ruhen des Verfahrens nicht zustimmen. Sie können, sie müssen es aber nicht. Und dann geht es durch die Instanzen. Auch müssen ja erst einmal die Sachverhalte voll vergleichbar sein. Und jedes Bundesland hat ein eigenes Finanzmisnisterium, dass ggf. eine andere Vorgehensweise wünscht. Und solange da nur ein Verfahren im Raume steht, gleicht die Vorgehnsweise dem Zufallsprinzip.


    Nein, auch in den Kommentaren wird immer auf den Sondertatbestand Pandemie verwiesen.


    Und wo liegt das Risiko alles anzugeben und das Finanzamt sagt nein?

  • Billy

    Hat den Titel des Themas von „Beruflich bedingter Umzug - wo gebe ich die Zeiträume der doppelten Mietzahlung an?“ zu „Beruflich bedingter Umzug: Erfassung Zeiträume der doppelten Mietzahlung“ geändert.