Dienstreisen oder doppelte Haushaltsführung?

  • hab jetzt mal die Daten in Zeile 20. geschrieben, die Rückzahlung ging um ca. 50€ nach unten!


    ...und wie sieht es aus, wenn du den Betrag in Zeile 21 schreibst :?:

  • Ich sehe auch keinen Grund, warum Hotelkosten anlässlich einer Dienstreise auf doppelte Haushaltsführung gebucht werden sollten (".... bin beruflich im Montagebereich tätig. 1-4 mal im Jahr wohne ich mit Unterbrechungen mehrere Wochen im Hotel."). Darüber hinaus ja auch noch alle weiteren Resiekosten ("Nun wurden mir alle Beträge (Reisekilometer, Verpflegungsmehraufwändungen ........ .), welche ich im Jahr 2009 bekommen habe ......... "). Wie wurden diese wohl berechnet?


    M.E. klassischer Buchungsfehler, dessen Beseitigung Arbeit machen würde.


    Frage am Rande: Auf wen wird denn eigentlich diese Hotelrechnung ausgestellt?


    ...das ist wieder das klassische Durcheinander, und zum Schluss stellt sich dann wieder heraus, dass er alle Kosten steuerfrei erstattet bekommen hat.
    MfG Günter

    Nochmals zur INFO
    Unter Nr. 20 des Ausdrucks sind die steuerfreien Verpflegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeiten zu bescheinigen; vgl. auch Textziffer III. 7 des BMF-Schreibens vom
    27. Januar 2004 (a.a.O.). Die unentgeltliche Gewährung von Mahlzeiten sowie die Zuzahlung des Arbeitnehmers zu gewährten Mahlzeiten haben auf die Höhe der zu bescheinigenden Beträge keinen Einfluss. Steuerfreie Vergütungen bei doppelter Haushaltsführung sind unter Nr. 21 des Ausdrucks zu bescheinigen.

  • ...und wie sieht es aus, wenn du den Betrag in Zeile 21 schreibst :?:

    Na, da geht die Summe der Rückzahlung halt 50€ nach oben. " (Das bedeutet ich bekomme in der Zeile 21. ca.50€ mehr zurückgezahlt) " Wobei, wenn ich den Betrag in Zeile 20. eintrage, bekomme ich ca.50 € weniger! Jetzt okay?

  • Ich sehe auch keinen Grund, warum Hotelkosten anlässlich einer Dienstreise auf doppelte Haushaltsführung gebucht werden sollten (".... bin beruflich im Montagebereich tätig. 1-4 mal im Jahr wohne ich mit Unterbrechungen mehrere Wochen im Hotel."). Darüber hinaus ja auch noch alle weiteren Resiekosten ("Nun wurden mir alle Beträge (Reisekilometer, Verpflegungsmehraufwändungen ........ .), welche ich im Jahr 2009 bekommen habe ......... "). Wie wurden diese wohl berechnet?


    M.E. klassischer Buchungsfehler, dessen Beseitigung Arbeit machen würde.


    Frage am Rande: Auf wen wird denn eigentlich diese Hotelrechnung ausgestellt?


    Die Hotelrechnungen sind auf meinen Namen ausgestellt.

  • ...das ist wieder das klassische Durcheinander, und zum Schluss stellt sich dann wieder heraus, dass er alle Kosten steuerfrei erstattet bekommen hat.
    MfG Günter


    Günter lies dir bitte noch einmal meinen ersten Beitrag richtig durch! Es steht dort, das der Arbeitgeber Steuerfreie Leistungen bei doppelter Haushaltsführung eingetragen hat. Ob der Arbeitgeber Steuern für die Vorschüsse bezahlt hat, kann ich nicht sagen.Ich denke aber mal, das diese Überweisungen auf mein Konto Steuerfreie Vorschüsse waren. Denn sonst hätte man das ja bestimmt nicht unter Steuerfreie Arbeitgeberleistungen eingetragen,oder?
    Erstattet wurden keine Beträge, denn wie schon geschrieben waren dies Vorschüsse!


    Also für Günter: ( Alle erhaltenen Beträge sind Steuerfreie Arbeitgeberleistungen.Vorschüsse,Spesen, oder was auch immer!)

    • Offizieller Beitrag

    Aber damit er sie steuerfrei erstatten kann, muss er ja gerade bestimmte steuerliche Regelungen beachten. Und da gibt es hinsichtlich der mäglichen Höhe schon beträchtliche Unterschiede. Also muss der AG vor der steuerfreien Erstattung der Beträge auch bestimmte steuerlichen Würdigungen treffen. Und wenn die Buchhaltung diese steuerlichen Regelungen nicht beachtet und einfach irgend etwas passendes bucht, dann dürfte es ein heftiges Erwachen bei der nächsten Lohnsteuer-Außenprüfung geben. Und einen "Vorschuss" steuerfrei zu buchen ist auch schon waghalsig. Wenn der AG die Übernachtungskosten vorher schon kennt, warum macht er den Vertrag nicht selber und kann die Rechung entsprechend zutreffend verbuchen?

  • Also für Günter: ( Alle erhaltenen Beträge sind Steuerfreie Arbeitgeberleistungen.Vorschüsse,Spesen, oder was auch immer!)


    ?( schreien hilft nicht weiter.


    ...und das ist ja das, was ungewöhnlich ist.
    Ein AG zahlt keine steuerfreien Beträge oder Vorschüsse aus, über die er keinerlei Abrechnung vornimmt oder Belege hat :!:
    Wo sind, bzw. wer hat die Hotelrechnungen jetzt :?:


    Lies dir mal den letzten Beitrag von miwe4 durch. Entweder ist das Lohnbüro waghalsig oder deine Äusserungen sind fachlich nicht korrekt (ich will dir nichts :!: )

    Zitat
    Erstattet wurden keine Beträge, denn wie schon geschrieben waren dies Vorschüsse!

    Was ist das denn ??? ...doch wohl Erstattungen für deine Reisekosten !!! ...oder für deine doppelte Haushaltführung im Hotel !!!


    Zitat
    Nun wurden mir alle Beträge (Reisekilometer, Verpflegungsmehraufwändungen,Hotelkosten,etc.), welche ich im Jahr 2009 bekommen habe,

    Also hast du doch was ausbezahlt bekommen :!:


    MfG Günter

  • Nun wurden mir alle Beträge (Reisekilometer, Verpflegungsmehraufwändungen,Hotelkosten,etc.), welche ich im Jahr 2009 bekommen habe,
    Also hast du doch was ausbezahlt bekommen :!:


    Oh je,
    na denn nochmal langsam. Ja ich habe Gelder bekommen, wie schon mehrfach geschrieben als Vorschuss.
    So, das Hotel kostet ca. 2000€ für einen Monat (ist nur ein Beispiel), Ich also wohne in dem Hotel, da ich aber kein Geldsack bin habe ich in der Firma angerufen und gesagt " Hallo, bitte 2000€ überweisen, für 4 Wochen Hotel".
    Die Firma, nett wie Sie ist, hat sofort eine Vorschuss Überweisung von 2000€ auf mein Konto veranlasst.
    Das Hotel habe ich dann von diesem Geld bezahlt.Die Hotelrechnungen musste ich der Firma überlassen, wobei ich aber von jeder Rechnung eine Kopie selber noch habe.
    Verpflegungsmehraufwendungen wurden mir auch bezahlt.Die Reisekilometer habe ich auch bekommen!
    Jedes Jahr wurde mir alles in der Spalte 20. der Lohnsteuerbescheinigung eingetragen.Nur dieses Jahr halt nicht.
    Deswegen noch einmal, darf die Firma alles unter doppelter Haushaltsführung in Spalte 21. eintragen?
    Und wo muss ich meine Werbungskosten eintragen unter Dienstreisen-Einsatzwechseltätigkeiten, oder aber unter der Rubrik doppelte Haushaltsführung in dem Steuerprogramm Wiso?
    MfG
    Bruno

  • Und wo muss ich meine Werbungskosten eintragen unter Dienstreisen-Einsatzwechseltätigkeiten, oder aber unter der Rubrik doppelte Haushaltsführung


    ...das sind alles Dienstreisen/Einsatzwechseltätigkeit und nur diese kannst du auch geltend machen.


    Aber nochmals zur Sachlage:
    Normalerweise ersetzt der Arbeitgeber bei solchen Tätigkeiten deine gesamten Aufwendungen doch steuerfrei, und du musst doch mehr als nur Vorschuss erhalten haben, wie du auch schreibst.
    Du musst also den bescheinigten Beträgen in Zeile 20 (Auswärtstätigkeit) deine individuelle und lückenlose Aufstellung aller Kosten (inkl. Fahrtenbuch und Kopien der Belege) gegenüberstellen.
    Von diesen deinen Kosten wird dann der Betrag aus Zeile 20 abgezogen und der evtl. Rest wird als Werbungskosten angesetzt oder evtl. nachversteuert.


    Also schleunigst zum Lohnbüro, denn deine Lohnsteuerbescheinigung ist einfach falsch.
    Falls eine Neuausstellung nicht mehr möglich ist, musst du einen Termin beim Sachbearbeiter deies FA machen, und die Sache mündlich anhand der Belege klären.


    MfG Günter

  • Info zum weitern Vorgehen (Zitat)...


    Sie haben gegen den Arbeitgeber einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis auf richtige und vollständige Erstellung und Aushändigung der LSt-Bescheinigung. Ihr ehemalige Arbeitgeber ist zu einer Änderung der Lohnsteuerbescheinigung nur dann berechtigt, soweit er den Lohnsteuerabzug noch ändern kann. Dazu ist er nach § 41c Abs. 3 S. 1 EStG nach Ablauf des Kalenderjahres nur bis zu der (erstmaligen) Ausschreibung der LSt-Bescheinigung berechtigt. Diese Frist dürfte abgelaufen sein.


    In Ihrem Falle ist jedoch nichts verloren, da die Einkommensteuerveranlagung IMMER Vorrang hat. Hier werden eventuelle Fehler berichtigt. Legen Sie daher dem Finanzamt Ihre ... Belege und Unterlagen und Abrechnungen ... mit den aufgelaufenen Beträgen vor und erläutern dem Finanzamt den Fehler. Es dürfte sich dann für das Finanzamt die Fehlerhaftigkeit der Bescheinigung ergeben und das Finanzamt wird Ihren Angaben folgen.


    Nichts desto Trotz sollten Sie Ihren Arbeitgeber SCHRFIFTLICH UNTER FRISTSETZUNG zur Abgabe einer richtigen Bescheinigung nochmals anhalten. Er kann Ihnen gegenüber auch die Fehlerhaftigkeit seiner ursprünglichen Bescheinigung bestätigen.



    Korrektur einer bereits übermittelten Lohnsteuerbescheinigung (für den ausstellenden AG)
    Um eine bereits übermittelte Lohnsteuerbescheinigung zu korrigieren, muss eine "neue" Lohnsteuerbescheinigung mit den selben eindeutigen Attributwerten übermittelt werden.


    Die maßgeblichen eindeutigen Attributwerte einer Lohnsteuerbescheinigung sind:


    •Steuernummer des Arbeitgebers
    •eTIN
    •Art der Bescheinigung (besondere Lohnsteuerbescheinigung oder Bescheinigung zu einer Lohnsteuerkarte)
    •Ordnungsbegriff des Arbeitgebers (z. B. Personalnummer)
    •Beschäftigungszeitraum
    Eine Lohnsteuerbescheinigung gilt als übermittelt, wenn diese mittels eines anderen Transfers an die Finanzverwaltung übermittelt wurde. Innerhalb einer Übermittlung ist eine Erstlieferung und Korrektur derselben Bescheinigung nicht möglich. In diesem Fall werden 2 Lohnsteuerbescheinigungen erstellt.


    Bitte beachten Sie
    Es sind zwingend die eindeutigen Attributwerte der Ursprungsbescheinigung zu verwenden, da andernfalls eine weitere gültige Bescheinigung erstellt wird. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass sich bis zur Korrekturlieferung einige Attributwerte geändert haben könnten (z. B. Steuernummer des Arbeitgebers, eTIN, Ordnungsmerkmal des Arbeitgebers, etc.). Auch in diesen Fällen müssen die eindeutigen Attributwerte der Ursprungslieferung zugrunde gelegt werden.


    Besonderheiten bei Korrekturen des Beschäftigungszeitraums
    Korrektur mittels einer Bescheinigung: Soll der Beschäftigungszeitraum korrigiert werden, so muss der Zeitraum der "neuen" Bescheinigung sich mit der Ursprungsbescheinigung überschneiden. Eine Zeitraumüberschneidung von einem Tag ist ausreichend.


    Beispiele für Zeitraumüberschneidungen
    von bis
    alter Zeitraum 01.01.2005 30.06.2005
    neuer Zeitraum 01.02.2005 30.06.2005
    Bei dieser Zeitraumüberschneidung handelt es sich um die Korrektur einer fehlerhaft gelieferten Bescheinigung, ggf. ist für den Zeitraum 01.07.2005 bis 31.12.2005 eine weitere Bescheinigung des Arbeitgebers zu übermitteln.


    von bis
    alter Zeitraum 01.01.2005 30.06.2005
    neuer Zeitraum 30.06.2005 31.07.2005
    Allein ein einziger Tag der Zeitraumüberschneidung (im Beispiel der 30.06.) führt dazu, dass die "neue" Bescheinigung die "alte" Bescheinigung ersetzt.
    Liegt keine Zeitraumüberscheidung vor, so muss die Ursprungsbescheinigung durch die so genannte Nullmeldung korrigiert werden und eine separate zweite Bescheinigung über den "richtigen" Beschäftigungszeitraum erstellt werden.