Kinderbetreuungskosten

  • Hallo liebe Forengemeinde,


    ich möchte in meiner Steuererklärung meine Kinderbetreuungkosten geltend machen. Aber das Wiso-Programm läßt mich nicht...


    Folgender Hintergrund: Bin getrennt lebend und zahle Kindesunterhalt natürlich. Im letzten Jahr hat der BGH ein neues Urteil zu den Kinderbetreuungskosten gefällt, nämlich, das der Unterhaltsverpflichtete nun auch anteilig für die Kinderbetreuungskosten aufzukommen hat.


    Da AG hat neben der Festsetzung des KU auch anteilige Betreuungskosten ausgeurteilt (70,00 EUR/Monat), den Rest 45,00 EUR muss meine Exfrau noch bezahlen und kann diese auch steuerlich geltend machen, weil Kind bei ihr, St-Kl. 2.


    Eine Anfrage beim Bundesfinanzministerium wurde mir dahingehend beantwortet, dass wenn beide Eltern die Betreuungskosten zahlen, dieser Betrag bis 2.000 EUR (statt ansonsten bis 4.000 EUR/Jahr) geltend gemacht werden kann.


    Das Problem ist nun, dass das Wiso-Programm eine Eingabe nicht zulässt, weil das Kind ja nicht bei mir lebt. "Trickse" ich das Programm aus, indem ich den Wohnort meines Kindes ändere (nämlich auf meine Adresse), zeigt das Programm an, ich könnte Betreuungskosten geltend machen.


    Da ich den Wohnort des Kindes dann ja wieder ändere, wird es in der Steuererklärung nicht berücksichtigt. Wer kann helfen bzw. hat das gleiche Problem?


    Liebe Grüße


    hoevi10

    • Offizieller Beitrag

    Der § 9c EStG hat zur Bedingung, dass das Kind zum Haushalt gehört.


    Zitat

    Eine Anfrage beim Bundesfinanzministerium wurde mir dahingehend beantwortet, dass wenn beide Eltern die Betreuungskosten zahlen, dieser Betrag bis 2.000 EUR (statt ansonsten bis 4.000 EUR/Jahr) geltend gemacht werden kann.


    Aber vermutlich ein anderer Ausgangssachverhalt.
    Es können beide Elternteile Kinderbetreuungskosten geltend machen, wenn sie zusammen leben, aber eben nicht verheiratet sind.

  • Nein, die Ausganslage war bei meiner Anfrage an das Bundesfinanzministerium die gleiche. Ich habe dies ja gerade aufgrund des Urteils des BGH gemacht!


    Hier mal die Antwort, die ich erhielt:


    vielen Dank für Ihre Anfrage vom 12. Mai 2009 zur ertragsteuerlichen Berücksichtigung der zusätzlich zum Kindesunterhalt zu zahlenden Kinderbetreuungskosten.
    Nach § 9c EStG (§ 4f, § 9 Absatz 5 Satz 1, § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, § 10 Absatz 1 Nummer 5 und Nummer 8 EStG a. F.) können unter bestimmten Voraussetzungen Kinderbetreuungskosten
    bis zur Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind und Kalenderjahr wie Betriebsausgaben, wie Werbungskosten oder als Sonderausgaben
    abgezogen werden. Dieser Höchstbetrag beläuft sich auch bei einem Elternpaar, das entweder gar nicht oder nur zeitweise zusammengelebt hat, auf 4.000 Euro je Kind für das gesamte Kalenderjahr. Eine Aufteilung auf die Zeiträume des gemeinsamen Haushalts oder der
    getrennten Haushalte ist nicht vorzunehmen. Grundsätzlich sind die Kinderbetreuungskosten bei dem Elternteil zu berücksichtigen, der sie getragen hat. Haben beide Elternteile entsprechende
    Aufwendungen getragen, sind sie bei jedem Elternteil nur bis zu einem Höchstbetrag von 2.000 Euro zu berücksichtigen, es sei denn, die Eltern beantragen einvernehmlich eine andere Aufteilung.
    Zu weiteren Einzelheiten verweise ich auf das BMF-Schreiben vom
    Seite 2 19. Januar 2007, das im Bundessteuerblatt 2007 Teil I Seite 184 veröffentlicht ist, und hier insbesondere auf die Randnummern 16 ff.
    Mit freundlichen Grüßen
    Im Auftrag



    Gruß


    hoevi10

    • Offizieller Beitrag

    Folgender Hintergrund: Bin getrennt lebend und zahle Kindesunterhalt natürlich. Im letzten Jahr hat der BGH ein neues Urteil zu den Kinderbetreuungskosten gefällt, nämlich, das der Unterhaltsverpflichtete nun auch anteilig für die Kinderbetreuungskosten aufzukommen hat.

    Unterhaltsrecht wird nicht sofort mit Steuerrecht gleichgesetzt!
    Wahrscheinlich müssen Sie auch bis zum BGH, BFH oder BVG, um den Ansatz der Kinderbetreuung bei der Einkommensteuererklärung geltend machen zu können.


    Davon steht nämlich nichts im besagten Urteil!


    Edit: Finde ich eine erstaunliche Aussage, die ich so noch nicht kannte!

    • Offizieller Beitrag

    Aber die Antwort des Ministeriums läßt auf etwas anderes schließen...

    Eben nicht. Es ist eben geade die von Petz erwähnte Haushaltszugehörigkeit entscheidend. Das ergibt sich auch aus Tz. des vom Dir zitierten BMF Schreibens vom 19. Januar 2007, was ich mir erlaubt habe, sinnvoller Weise, auch einmal zu verlinken. Etwas anderes ist übrigens auch nicht aus der von Dir hier zitierten Antwort des BMF nicht ersichtlich. Die gehen bei ihrer Anwort offensichtlich von der Haushaltshaltszugehörigkeit aus. Und da das Programm nur das macht, was das FA auch entscheiden würde, nämlich die Kinderbetreuungskostenh nur bei Haushaltszugehörigkeit zu berücksichtigen, kannst Du bei fehlender Haushaltszugehörigkeit hier eben auch, richtiger Weise, nichts eintragen. Da kann Dir der Support auch nicht helfen. Das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit ergibt sich übrigens aus Tz. 10 des BMF-Schreibens.