Doppelte Haushaltsführung - Umzug privat veranlaßt

  • Guten Tag,


    ich meine ein BFH Urteil wäre anwendbar auf den Tatbestand der "beruflich veranlaßten doppelten Haushaltsführung, wobei der Wohnsitz vom Arbeitsort (aus privaten Gründen) wegverlegt wurde. Mein FA ist leider nicht dieser Ansicht.


    Zur Sache.


    Anfang 2009 zog meine damals noch Verlobte zu mir und verlegt somit ihren Hausstand von ihrem Arbeitsplatz weg. Ihre Wohnung am Arbeitsort hatte sie jedoch vorerst noch beibehalten. Am 31.10.2009 wurde diese Wohnung dann aufgelößt und es gab nur noch einen Hausstand. Heirat dann am 30.12.09


    Ich bin der Ansicht, dass vom 01.01.2009 bis zum 31.10.2009 eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung bestand, denn die Wohnung am Arbeitsort wurde beibehalten und von dort wurde vorerst noch die Arbeitsstätte aufgesucht.


    Entspricht dies so der neuen (geänderten) Rechtssprechung? Das Urteil, das ich meine ist das BFH Urteil vom 05.03.2009 AZ. VI R 23/07



    Könnte mir bitte jmd. Auskunft geben?


    Danke


    mentle

    • Offizieller Beitrag

    Anfang 2009 zog meine damals noch Verlobte zu mir und verlegt somit ihren Hausstand von ihrem Arbeitsplatz weg. Ihre Wohnung am Arbeitsort hatte sie jedoch vorerst noch beibehalten. Am 31.10.2009 wurde diese Wohnung dann aufgelößt und es gab nur noch einen Hausstand. Heirat dann am 30.12.09

    Wo soll da denn eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung begründet sein?

    ich meine ein BFH Urteil wäre anwendbar auf den Tatbestand der "beruflich veranlaßten doppelten Haushaltsführung, wobei der Wohnsitz vom Arbeitsort (aus privaten Gründen) wegverlegt wurde. Mein FA ist leider nicht dieser Ansicht.

    Ich teile die Auffassung deines Finanzamtes.

    Entspricht dies so der neuen (geänderten) Rechtssprechung? Das Urteil, das ich meine ist das BFH Urteil vom 05.03.2009 AZ. VI R 23/07

    Das Urteil betrifft einen Sachverhalt.


    Vgl. auch BMF-Schreiben vom 10.12.2009, wo zu Nr. 1 ausgeführt ist "In vom Beschäftigungsort ein Rückumzug an den Beschäftigungsort geplant ist oder feststeht,handelt es sich hingegen nicht um eine doppelte Haushaltsführung im Sinne von § 9 Absatz Satz 3 Nummer 5 EStG.". Trifft genau Deinen Sachverhalt. Privater geht es eben nicht.

  • Was heißt hier Sachverhalt? Es ging um einen konkreten Fall, es erging ein Urteil, und damit wurde wenigstens ein Präzedezfall geschafen.


    Außerdem heißt es in dem Urteil:


    1. Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn aus beruflicher Veranlassung in einer Wohnung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können.


    2. Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können (Änderung der Rechtsprechung).



    Ich sehe nicht, warum dies auf meinen Fall nicht auch anwendbar wäre.......

    • Offizieller Beitrag

    Ich sehe nicht, warum dies auf meinen Fall nicht auch anwendbar wäre.......

    Habe ich doch aus dem BMF-Schreiben zitiert:
    "In vom Beschäftigungsort ein Rückumzug an den Beschäftigungsort geplant ist oder feststeht,handelt es sich hingegen nicht um eine doppelte Haushaltsführung im Sinne von § 9 Absatz Satz 3 Nummer 5 EStG. "

  • Vielen Dank für das BMF Schreiben, das ist ja noch viel mehr Wasser auf meine Mühlen. Eine Rückumzug an den Beschäftigungsort ist nicht vorgesehen. Habe ich das so geschrieben? Kam dann wohl falsch rüber. Es fand ein Wegzug vom Beschäftigungsort statt, der Wohnsitz bleibt jetzt da, wo er ist.

  • Da steht doch in Nummer 4 des BMF Schreibens:

    Zitat

    Umzugskosten, die nach Wegverlegung des Lebensmittelpunktes vom Beschäftigungsort durch die endgültige Aufgabe der Zweitwohnung am Beschäftigungsort entstehen, sind nur dann entsprechend R 9.11 Absatz 9 LStR 2008 als Werbungskosten abziehbar, wenn die Auflösung ausschließlich beruflich veranlasst ist, wie z. B. im Falle eines Arbeitsplatz- wechsels. In allen anderen Fällen der Auflösung, wie z. B. infolge des Eintritts in den Ruhestand, handelt es sich um Kosten der privaten Lebensführung, die dem Abzugsverbot des § 12 Nummer 1 EStG unterliegen.

    Die Kosten wegen der Auflösung der Zweitwohnung sind also nicht abziehbar, da sie offensichtlich nicht beruflich veranlasst sind.

    • Offizieller Beitrag

    Da steht doch in Nummer 4 des BMF Schreibens:

    Die Kosten wegen der Auflösung der Zweitwohnung sind also nicht abziehbar, da sie offensichtlich nicht beruflich veranlasst sind.

    Bei diesem Passus geht es um Umzugskosten.


    Ich meine Kosten der doppelten Haushaltsführung. Und ich meine übrigens immer das, was ich meine. Und meine Begründung habe ich Dir bereits #2 genannt. Nachstehend noch einmal:

    Vgl. auch BMF-Schreiben vom 10.12.2009, wo zu Nr. 1 ausgeführt ist "In vom Beschäftigungsort ein Rückumzug an den Beschäftigungsort geplant ist oder feststeht,handelt es sich hingegen nicht um eine doppelte Haushaltsführung im Sinne von § 9 Absatz Satz 3 Nummer 5 EStG.". Trifft genau Deinen Sachverhalt. Privater geht es eben nicht.

    Bei Dir bzw. Deiner damals noch Verlobten ist es schlicht und einfach von Beginn an privat veranlasster Aufwand (nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung i.S. § 12 Nr.1 EStG) .

  • Miwe, hast du das Urteil gelesen und auch verstanden. Ein privat veranlasster Wegzug vom Arbeitsort KANN eine berurlich veranlasste Doppelte HF begründen. Ein Rückzug an den Arbeitsort ist nicht vorgesehen.

    • Offizieller Beitrag

    Miwe, hast du das Urteil gelesen und auch verstanden.

    Ich lach mich kaputt. Das fragst Du mich. XD


    Man darf nicht nur das lesen, was einem in den Kram passt. Mach einfach was Du willst. :dash:

    • Offizieller Beitrag
    Zitat

    Miwe, hast du das Urteil gelesen und auch verstanden. Ein privat veranlasster Wegzug vom Arbeitsort KANN eine berurlich veranlasste Doppelte HF begründen. Ein Rückzug an den Arbeitsort ist nicht vorgesehen.

    So was nenne ich unbelehrbar.
    Wenn Du doch das Urteil so gut interpretierst, warum fragst Du dann hier erst noch nach!?


    Gehe Deinen "gerechten" Weg und das FA wird Dir dementsprechend antworten!

  • Ist mir schon klar, dass keine doppelte Haushaltsf. vorliegt, wenn bereits beim Wegzug vom Arbeitsort ein Rückumzug an den Beschäftigungsort vorgesehen ist.


    Dies ist bei uns nicht der Fall. Es wurde der Wohnsitz meiner jetzigen Frau vom Beschäftigungsort WEGVERLEGT (aus privaten Gründen). Dann wurde der ZWEITWOHNSITZ am Beschäftigungsort meiner Frau ca. 10 Monate später komplett AUFGELÖSST. Ein Rückumzug an den Beschäftigungsort meiner Frau war weder vorgesehen, noch ist dieser geplant oder möglich, da mittlerweile gar keine Zweitwohnung dort mehr existiert.


    Und jetzt frage ich nochmals, ist das für diese 10 Monate eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung? Und wenn nein, warum. Und bitte nicht wieder lediglich einen Passus aus dem BMF Schreiben hier zitieren, der meiner Meinung nach (und ich habe es jetzt denke ich ausführlich begründet, warum) auf unseren Fall NICHT ZUTRIFFT!


    Vielen Dank für eure geschätzte Gedult

  • Deine Frau hat die alte Wohnung nicht aus beruflichen Gründen angemietet. Sie hat vorher da ganz normal gewohnt. Die Wohnung wurde also nicht aus beruf veranlassten Gründen angemietet.


    Und wenn es beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung wäre, welcher beruflich veranlassende Grund ist jetzt weggefallen, der zur Auflösung der der Wohnung führte?


    Ggfs. ist die alte Wohnung auch zu groß, um zur doppelten Haushaltsführung zugerechnet zu werden.


    Warum zitierst Du nicht den exakten Wortlaut der Ablehnung aus dem Steuerbescheid? Vielleicht gibt es ja noch mehr Informationen zu denen genauen Ablehnungsgründen.

  • Nein, die Wohnung wurde nicht aus beruflichen Gründen angemietet, sondern es handelt sich um den Fall: "Steuerliche Behandlung einer doppelten Haushaltsführung nach Wegverlegung des Lebensmittelpunktes vom Beschäftigungsort" was ein rein privater Grund ist, allerdings seit dem BFH Urteil Nr. VI R 23/07 vom 5.3.2009 auch eine beruflich veranlaßte doppelte Haushaltsführung begründen kann.

  • Lieber Miwe,


    wenn ich tatsächlich etwas mißverstehen sollte, dann bitte ich um Aufklärung. Deine lapidare Aussage, ich würde dies tun, ohne jeglich Erklärung entbehrt leider jeglichem fachlichem Hintergrund. Dein "Brett-vor-dem-Kopf" Männchen untermauert Deine fachliche Kompetenz auch nicht unbedingt. Wenn Du wirklich etwas konkretes und fundiertes beizutragen hast, dann würde ich mich sehr freuen, zu erfahren, warum ich etwas mißverstehe. Ich bin durchaus bereit, einen Fehler meinerseits einzugestehen und lernfähig. Also nochmal, WAS mißverstehe ich? WO ist Deiner Meinung nach mein Denk- bzw. Interpretationsfehler? Nochmal, das Urteil sagt meiner Meinung nach aus, daß eine beruflich veranlaßte doppelte HHF auch dann begründet ist, wenn die Wohnsitzverlegung privat veranlaßt ist, der Hausstand am Beschäftigungsort allerdings aufgrund beruflicher Gründe (Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes) beibehalten wird.


    Wo ist mein Fehler???

  • Nein, die Wohnung wurde nicht aus beruflichen Gründen angemietet, sondern es handelt sich um den Fall: "Steuerliche Behandlung einer doppelten Haushaltsführung nach Wegverlegung des Lebensmittelpunktes vom Beschäftigungsort" was ein rein privater Grund ist, allerdings seit dem BFH Urteil Nr. VI R 23/07 vom 5.3.2009 auch eine beruflich veranlaßte doppelte Haushaltsführung begründen kann.

    Warum nennst Du nicht die exakte Begründung des Finanzamts? Wäre das nicht einfacher, die Begründung aus dem Steuerbescheid zu zitieren, als hier nur über allgemeine rechtliche Fragen zu diskutieren?


    Ansonsten, wenn Du Dir so sicher bist, dann lege Einspruch ein oder wende Dich an einen Rechtsanwalt...

  • Mein FA:


    "Voraussetzung für die Anerkennung der notw. Mehraufw. als WK ist, dass die Begründung des dopp. HH durch eine berufl. Beschäftigung veranl. ist. ein berufl. Anlaß liegt in der Regel bei einer Versetzung, beim erstm. Antritt einer Arbeitsstelle oder bei einem Wechsel des AG vor.


    Eine doppl HH wird begründet, wenn ein AN an einem anderen Ort als der Beschäftigungsort unter Beibehaltung des Fam.wohnsitzes eine Beschäftigung aufnimmt und eine zweite WHG dorthin verlegt.


    Durch eine Verlegung des Lebensmittelpunktes an den Beschäftigungsort endet die dopp. HHF"



    Soviel zur Begründung der Ablehnung......

  • Soviel zur Begründung der Ablehnung......


    ?( ...und das reicht dir in deinem Fall nicht. :?:
    MfG Günter