Eingenommene Umsatzsteuer zählt zum Gewinn?

  • (EÜR, Varinate 2) Wenni ch jetzt in "Rechnungs- und Buchhaltungslisten" auf meine EÜR klicke erscheint folgendes (Beispiel-Zahlen nicht exakt von mir gerechnet):


    Einnahmen:
    1776 Umsatzsteuer 19% 190 €
    8400 Erlöse Umsatzsteuer 19% 1000 €
    Summe der Betriebseinnahmen 1190 €


    Ausgaben:
    1576 Anrechenbare Vorsteuer 19% 100 €
    3000 Roh-, Hilfs- Betriebsstoffe 526 €
    Summe der Betriebsausgaben 626 €


    Gewinn: 564 €


    Müsste der Gewinn nicht Netto-Einnahmen minus Netto-Ausgaben gerechnet werden? Denn die Differenz "Eingenommene USt minus anrechenbare VSt" muss ich ja ohnehin dem FA geben.


    Wo ist mein Denkfehler?


    Danke.

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  • Hallo Marcator,


    Denn die Differenz "Eingenommene USt minus anrechenbare VSt" muss ich ja ohnehin dem FA geben.


    Betrachte es doch mal so:
    Die EÜR in den "Rechnungs- und Buchhaltungslisten" ist eine "Auflistung" aller Deiner Einnahmen und Ausgaben (pro Monat bzw. Jahr).


    Die Zahlung der Differenz "Eingenommene USt minus anrechenbare VSt" an das FA erscheint in der "Auflistung " aller Deiner Buchungen (Buchungsliste).

    Lieben Gruß
    Doris


    - denn alles hat seinen Platz.......
    ---------------------------------------------------------------------------
    für mich: Windows 10 / Unternehmer 365 / SKR03 / Bilanzierer
    und sonst: Mein Geld 365 / Mein Büro 2020 / Sparbuch 2020 / Mein Verein 2020

  • Nochmal: Dann zählt USt also zum GEWINN? Wäre dies dann auch bei der Einkommensteuer zu anzurechnen?


    Wie verhält es sich dann am Jahresende? Angenommen ich hätte per 31.12. noch 10 TEUR USt aus dem betreffenden Jahr an das FA abzuführen. Die USt-Meldung kann ich ja erst erst zu Beginn des Januars machen und entsprechend überweisen. Bedeutet dies, dass ich die 10 TEUR aks Gewinn zu versteuern hätte, ich im Januar dann aber die Summe erst als Ausgabe buchen könnte?

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    • Offizieller Beitrag

    Alles was Du vereinnahmst stellt bei der EÜR i.S. § 4 Absatz 3 EStG im Zeitpunkt der Vereinnahmung eine Betriebseinnahme dar, alles was Du verausgabst stellt im Zeitpunkt der Verausgabung (vorbehaltlich AfA-Regelungen) eine Betriebsausgabe dar. § 11 EStG ist also zwingend anzuwenden (Zu- und Abflussprinzip).


    Ich glaube, Du solltest dringend den Rat eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe suchen. Das ist manchmal billiger, als keinen Steuerberater zu haben.

  • Ich glaube, Du solltest dringend den Rat eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe suchen. Das ist manchmal billiger, als keinen Steuerberater zu haben.

    Keine Sorge, ich neige nicht zum Harakiri, noch bin ich geizig. Es ging mir hier ums Verständnis.

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  • Es ging mir hier ums Verständnis.


    ...und was man nicht versteht, sollte man auch nicht machen.


    Nochmal: Dann zählt USt also zum GEWINN?
    Nein, sie zählt nicht zum Gewinn, die Buchungen gleichen sich aus.


    MfG Günter

  • Nochmal: Dann zählt USt also zum GEWINN?
    Nein, sie zählt nicht zum Gewinn, die Buchungen gleichen sich aus.


    Da die erhaltene Umsatzsteuer sowie die gezahlte Vorsteuer in der Einnahme-Überschussrechnung als Betriebseinnahme bzw. als Betriebsausgabe zu erfassen sind, beeinflussen die Umsatzsteuerzahlungen natürlich auch den Gewinn.

  • beeinflussen die Umsatzsteuerzahlungen natürlich auch den Gewinn.


    ...das wäre aber schlimm, und ich würde sofort Klage einreichen :)


    Im amtlichen EÜR-Formular gibt es die Felder 140, 141, 185 und 186 :!: ...der Saldo dieser Felder ist NULL
    Bitte mal genau anschauen, dann versteht man es auch.


    Beispiel aus der Praxis.


    Betriebsennahme 238 €
    darin enthaltene MwSt (Einnahme) 38 €


    Betriebsausgabe 119 €
    darin enthaltene Vorsteuer (Ausgabe) 19 €


    Ans Finanzamt abgeführte MwSt-Schuld (Ausgabe) 19 €


    38 € minus 19 € minus 19 € ergibt 0 € Gewinn/Verlust


    MfG Günter

    • Offizieller Beitrag

    38 € minus 19 € minus 19 € ergibt 0 € Gewinn/Verlust

    Die Rechung stimmt aber nur, wenn es keine Verschiebungen über die Kalenderjahre gibt. Du sagst ja im Prinzip nichts anderes als wir. Nur, dass Du den Threadersteller auf die falsche Fährte führst, weil es nicht zu Ende gedacht ist. Er kann also sehr wohl das eine Jahr durch vereinnahmte USt eine ESt-Schuld haben und das andere Jahr durch die gezahlte USt eben keine ESt-Auswirkung, weil die ESt-Schuld z.B. schon 0,00€ beträgt.

  • Die Rechung stimmt aber nur, wenn es keine Verschiebungen über die Kalenderjahre gibt.


    Januar-Zahlungen (MwSt.) sofort Anfang des Monats zählen zum Vorjahr, oder ...?
    MfG Günter


    Habe ich dich richtig verstanden......?
    Alles was Du vereinnahmst stellt bei der EÜR i.S. § 4 Absatz 3 EStG im Zeitpunkt der Vereinnahmung eine Betriebseinnahme dar, alles was Du verausgabst stellt im Zeitpunkt der Verausgabung (vorbehaltlich AfA-Regelungen) eine Betriebsausgabe dar.
    Du schreibst doch dasselbe.

    • Offizieller Beitrag

    Januar-Zahlungen (MwSt.) sofort Anfang des Monats zählen zum Vorjahr, oder ...?

    Und die USt-VA Dezember wird natürlich immer bis zum 10.01. des Folgejahres bezahlt. Und es gibt auch keine USt-Jahreserklärungen mit abweichender Zahllast, USt-Änderungen auf Grund Veranlagungen, Steuerprüfungen. Änderungen von USt-VA´s etc. . Wie heißt es so schön: man muss auf das Ganze schauen. Und da sind einige schon ganz schön ins Staunen gekommen.

  • Wer hätte gedacht, dass eine so kleine Frage ein so großer Aufreger werden könnte.


    Auch wenn bei dieser Frage manchen Steuerfachkundigen die Haare zu Berge stehen mögen: Wäre der EÜR-ler gut beraten, dem FA noch vor dem 31.12. quasi eine á conto Zahlung zu überweisen (wäre ja dann noch ein Abfluss im betreffeden Kalenderjahr)?

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    • Offizieller Beitrag

    Auch wenn bei dieser Frage manchen Steuerfachkundigen die Haare zu Berge stehen mögen: Wäre der EÜR-ler gut beraten, dem FA noch vor dem 31.12. quasi eine á conto Zahlung zu überweisen (wäre ja dann noch ein Abfluss im betreffeden Kalenderjahr)?

    Das hat doch keinen Einfluss auf die geschilderten Problemstellungen.

  • Das hat doch keinen Einfluss auf die geschilderten Problemstellungen.

    Wenn der faktische Zu- und Abfluss im betreffenden (Steuer-) Kalenderjahr der Maßstab ist, schon. Oder nicht?

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    • Offizieller Beitrag

    Du scheinst es nicht zu verstehen. Es gibt Tatbestände, die kann man nicht steuern. Es sei denn, Du bearbeitest Deine Steuererklärungen gleich selber und führst auch eventuelle Steuerprüfungen selber bei Dir durch. ;)

  • Du scheinst es nicht zu verstehen.


    Ein sehr kühnes Urteil über Dritte!


    Es gibt Tatbestände, die kann man nicht steuern. Es sei denn, Du bearbeitest Deine Steuererklärungen gleich selber und führst auch eventuelle Steuerprüfungen selber bei Dir durch. ;)


    Bitte beantworte doch einfach die gestelltet Frage: ist der faktische Zu- und Abfluss im betreffenden (Steuer-) Kalenderjahr der Maßstao der nicht?


    Ein einfaches "Ja" oder "Nein" reicht ja schon. Falls du dich für zu schlau oder mich für zu dumm hälst, schweige einfach.

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  • ist der faktische Zu- und Abfluss im betreffenden (Steuer-) Kalenderjahr der Maßstao der nicht?


    Du scheinst es wirklich nicht verstanden zu haben....


    Du kannst bei der EÜR deinen Gewinn legal oder illegal beeinflussen, ist doch logisch ?
    Beispiel:
    Du hast einen Großauftrag abgewickelt und bezahlst Rechnungen dafür in Höhe von 1000 Euro im Dezember.
    Zahlungseingang für diesen Auftrag in Höhe von 5000 Euro kommt erst im Februar des Folgejahres.
    Was sind die Folgen ?


    MfG Günter

  • @Günter: Dank für dein plastisches Beispiel.

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