Kinderbetreuungskosten

  • ich bin gerade bei meiner Steuererklärung für 2010.


    Folgende Situation:
    Ich bin verheiratet, meine Frau und ich sind beide voll erwerbstätig (angestellt) und wir haben zwei Kinder (9 und 11 Jahre). Wir haben unsere Kinder in unserem Haushalt betreuen lassen. Hierzu haben wir einen Mini-Job-Vertrag abgeschlossen. Die kosten die uns in 2010 entstanden sind, sind 4.200 € als Gehalt für die Berteuerin und 600 € Beitrag an die Knappschaft. Von meinem Arbeitgeber habe ich die direkten Betreuungskosten in Höhe von 4.200 € erstattet bekommen. Meine Frage ist, wo muss ich die Kinderbetreuungskosten bei der Steuererklärung angeben, bzw. habe ich ein Wahlrecht und welche Möglichkeit ist die für mich günstigste?


    Vielen Dank im voraus an alle Helfenden.


    Jorg

    • Offizieller Beitrag

    Die Kosten die uns in 2010 entstanden sind, sind 4.200 € als Gehalt für die Berteuerin und 600 € Beitrag an die Knappschaft. Von meinem Arbeitgeber habe ich die direkten Betreuungskosten in Höhe von 4.200 € erstattet bekommen.

    Was willst Du denn nach der Erstattung durch den Arbeitgeber angeben?

  • es sind ja noch 600 € übrig, die nicht erstattet werden. Ansonsten ging meine Frage auch dahin, ob es für mich überhaupt einen Unterschied macht, ob ich die Kosten bei den Werbungskosten oder in der Anlage Kind eintrage.

    • Offizieller Beitrag

    es sind ja noch 600 € übrig, die nicht erstattet werden. Ansonsten ging meine Frage auch dahin, ob es für mich überhaupt einen Unterschied macht, ob ich die Kosten bei den Werbungskosten oder in der Anlage Kind eintrage.


    Werbungskosten können es schon mal nicht sein, da sie nichts mit der eigenen Tätigkeit zu tun haben.

  • es sind ja noch 600 € übrig, die nicht erstattet werden.


    In der Steuererklärung kannst gar nichts mehr angeben.
    Dir sind Kosten in Höhe von 4800 € entstanden, davon können zwei Drittel abgesetzt werden, das wären 3200 €. Du hast aber schon vom Arbeitgeber 4200 € erstattet bekommen, also 1000 € mehr wie du absetzen kannst.
    MfG Günter


    Steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten
    Kinderbetreuungskosten können unabhängig davon, ob sie durch den Besuch des Kindes in einer Kindertagesstätte, bei einer Tagesmutter oder durch die Betreuung durch eine Tagesmutter im elterlichen Haushalt entstehen, steuerlich berücksichtigt werden. Dabei gilt: Eltern können zwei Drittel der Kosten für die Betreuung ihrer Kinder von der Geburt bis zum 14. Lebensjahr geltend machen und das bis zu einer Höhe von 4000 Euro pro Jahr und Kind.

    • Offizieller Beitrag

    meine Frau und ich sind beide voll erwerbstätig (angestellt) und wir haben zwei Kinder (9 und 11 Jahre). Wir haben unsere Kinder in unserem Haushalt betreuen lassen. Hierzu haben wir einen Mini-Job-Vertrag abgeschlossen.

    Werbungskosten können es schon mal nicht sein, da sie nichts mit der eigenen Tätigkeit zu tun haben.

    Was sonst?


    Dir sind Kosten in Höhe von 4800 € entstanden, davon können zwei Drittel abgesetzt werden, das wären 3200 €. Du hast aber schon vom Arbeitgeber 4200 € erstattet bekommen, also 1000 € mehr wie du absetzen kannst.

    Die Rechnung stimmt nicht. An Kosten sind die Lohnkosten i.H.v. 4.200 € + die Lohnnebenkosten i.H.v. 600 € entstanden, also insgesamt 4.800 €. Davon zu kürzen sind die steuerfreien Erstattungen des AG i.H.v. 4.200 €. Es verbleiben somit 600 €. Davon abziehbar 2/3 = 400 €.